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Leserkommentar zum Artikel

Versand von Lithiumbatterien = Versand von Gefahrgut!

Nach unseren Feststellungen hat die Abmahnbranche ein weiteres, lukratives Feld für sich entdeckt: In letzter Zeit häufen sich Beanstandungen hinsichtlich der Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften beim Versand von Lithiumbatterien und -zellen. Dabei ist leider zu beobachten, dass sich etliche Batterieverkäufer der gefahrgutrechtlichen Einstufung von Lithiumbatterien und -zellen überhaupt nicht bewusst sind. Dieses mangelnde Problembewusstsein führt neben der Scheu vor Kosten und Aufwand eines adäquaten Versands in der Praxis häufig zu massiven Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften.

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ADR 188 Sondervorschriften für Kleinmengen

Beitrag von Rolf
18.11.2011, 18:35 Uhr

Für Kleinmengen und eingebaute Zellen gibt wichtige Ausnahmen von den Pflichten zur Gefahrgutkennzeichnung. Dies betrifft vielerlei Baugruppen, bspw. Mainboards und Kleinspielzeug.

ADR 188: Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh. b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein. c) Jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen. e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: (i) einer Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) einer Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen. g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: (i) eine Angabe, dass das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»-Zellen oder -Batterien enthält; (ii) eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht; (iii) eine Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und (iv) eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen. h) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. i) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter «Lithiummenge» die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 14 Kommentare vollständig anzeigen

  • Kapazitätsangaben auf Akkumulatoren von Hans, 04.01.2019, 22:58 Uhr

    Hallo, bezogen auf das Zitat "Nun gibt es einen Hersteller der einen Akkupack mit 18V 5,5 Ah = 99 Wh anbietet und gleichzeitig den baugleichen Akku mit denselben Akkuzellen mit 18V 6,2 Ah = 112Wh. Es scheint so zu sein das einfach nur die Wh und Kapazität auf dem Typschild des Akkupacks... » Weiterlesen

  • Gefahrgutbeauftrager von Sommerschuh, 07.12.2018, 14:13 Uhr

    Mir ist das in letzter Zeit etwas aufgefallen. Sie kennen ja die bestimmt die Thematik das Akkupacks >100Wh nicht mehr unter die vereinfachte Regelung SV 188 ADR fallen. Nun gibt es einen Hersteller der einen Akkupack mit 18V 5,5 Ah = 99 Wh anbietet und gleichzeitig den baugleichen Akku mit... » Weiterlesen

  • LiFePo4 von Andre, 06.11.2017, 21:25 Uhr

    Fallen LiFePo4 Akkus (Lithium-Eisenphosphat-Akkumulator) auch unter Lithium-Ionen-Batterien? Diese sind nämlich wesentlich sicherer als Lithium-Ionen-Batterien, da sie nicht brennen wenn es z.B. zum Kurzschluss o.ä. kommt.

  • RA von Kollege, 10.09.2017, 20:27 Uhr

    Warum stellt ein Verstoß gegen § 3 der Gefahrgutverordnung einen Wettbewerbsverstoß dar? Die Regelungen sollen doch nicht Verbraucher schützen, sondern das Transportunternehmen über die möglichen Gefahren der Sendung informieren, damit die Mitarbeiter schützen.

  • @tatjana.eibl@mh-electronics.com von Frank, 27.06.2017, 16:11 Uhr

    Das Thema Gefahrgut im Versand hat nichts mit der CLP zu tun. UPS hat in den letzten 15 Jahren 2 Flieger aufgrund nicht deklarierter Gefahrgüter verloren, soweit mir bekannt LI-Batterien. Nicht ohne Grund nehmen momentan div. Fluggesellschaften mit der Fracht keine LI-Batterien mehr mit.

  • Lithium-Batterien von tatjana.eibl@mh-electronics.com, 19.06.2017, 09:24 Uhr

    Wie erklärt sich das mir vorliegende Sicherheitsdatenblatt der Firma Duracell zu einer Lithium-Batterie (123A), in dem es wortwörtlich heißt: While batteries may release hazardous substances if damaged, this is not an intended release as defined under REACH. Batteries are not classified as... » Weiterlesen

  • IATA Link funktioniert nicht von KoBo LTD, 22.10.2012, 02:03 Uhr

    Vielen Dank für diese Super-Dokumentation! Ich muß ehrlich sagen, dass ich nie erwartet hätte, eine so umfassende Darstellung eines technisch komplexen Sachverhaltes auf einer Website einer Anwaltskanzlei zu finden! Würden Sie bitte den Link zum Abruf der IATA Infos aktualsieren? Der... » Weiterlesen

  • Gefahrgutbeauftragte /Export Kauffrau von Ehle, Karin, 06.09.2012, 14:42 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren, Der Beitrag ist hervorragend. Aber: Leider finde ich keine genauen Hinweise, ob ich Versandstücke markieren muss, die Geräte beinhalten, in die Lithium Batterien verbaut wurden. D. h. die Batterien befinden sich auf einer Platine aufgelötet, sind fest in dem Gerät... » Weiterlesen

  • Einfach mal ein Danke! von GG-Guru, 22.02.2012, 08:47 Uhr

    Sehr geehrter Herr Amereller, ich möchte mich auf diesem Wege für diesen sehr ausführlichen und für mich sehr wertvollen Artikel bedanken! Er hat mir gerade meine Arbeit sehr erleichert.

  • Kommentar zu der Einstufung einer CR2032 Knopfzelle von Nicolai Amereller, 22.11.2011, 09:52 Uhr

    Egal ob wiederaufladbar oder nicht, egal ob Knopfzelle (hier: CR2032), Kleinbatterie oder Großbatterie: JEDE lithiumhaltige Batterie unterliegt den Gefahrgutvorschriften! Ob ein erleichterter Versand (etwa nach SV 188 ADR) in Betracht kommt, hängt nicht allein vom Batterietyp ab. Hierfür ist... » Weiterlesen

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