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Wer einen Räumungsverkauf vornimmt und dafür öffentlich Werbung macht, muss sich nicht im Vorfeld auf einen bestimmten Geltungszeitraum festlegen. In einem entsprechenden Urteil stellte der BGH fest, ein Werbeprospekt eines Möbelhauses verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil in dem Angebot keine Geltungsdauer angegeben war.
Beitrag von Unbekannt
30.10.2009, 12:47 Uhr
Mir kommt es eher so vor, als ob Renovierungsarbeiten "erfunden" oder aus dem Hut gezaubert werden, um einen Grund zum Räumungsverkauf zu liefern. Der Möbelhändler meines Vertrauens hat ständig eine (Wander)Baustelle im Haus, die ihn immer wieder dazu veranlasst, eine neue Werbung über Rabatte zu schalten.
Zeit ist Geld? BGH-Urteil über (zeitlich) grenzenlose Räumungsverkäufe von 30.10.2009
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