Frage des Tages: Müssen Händler in Datenschutzhinweisen über eine konkrete Datenschutzbehörde informieren?
In der Datenschutzerklärung und bei Beantwortung von DSGVO-Auskunftsanfragen müssen Verantwortliche i.S.d. Datenschutzrechts neben vielen anderen Angaben auch über das Recht der betroffenen Personen informieren, sich hinsichtlich der Datenverarbeitung bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Immer wieder kommt dabei die Frage auf: Muss in den Informationen die konkret zuständige Datenschutzbehörde genannt werden oder genügt ein generischer Hinweis? Wir klären auf.