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Schutzpaket: Für die Rechtssicherheit der medizinischen Website

19.08.2009, 10:40 Uhr | Lesezeit: 2 min
Schutzpaket: Für die Rechtssicherheit der medizinischen Website

Zunehmend wenden sich Angehörige von Heilberufen und insbesondere Ärzte an die IT-Recht Kanzlei, um sich für ihren Webauftritt rechtlich beraten zu lassen. Die Kanzlei bietet hierzu ein Schutzpaket an, das die rechtlichen Besonderheiten der Prüfung medizinischer Websites berücksichtigt. Zudem steht Interessierten ein Blog zu diesem Themenkomplex zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

Schutzpaket

Bei der rechtlichen Überprüfung medizinischer Präsenzen ist neben den für Webauftritte gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichnungsvorgaben in besonderem Maße auf Inhalt und Gestaltung des Auftritts zu achten.

Gerade bei der bildlichen und textlichen Gestaltung lauern bei medizinischen Websites wegen den besonderen Anforderungen dieses Berufsstandes die meisten Gefahren. So sind etwa folgende Texte und Darstellungen zu unterlassen:

  • Verwendung von Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie Hinweise darauf;
  • Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird;
  • Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweise darauf;
  • bildliche Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels;
  • bildliche Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden;
  • bildliche Darstellung der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung;
  • bildliche Darstellung des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen;

Diese und viele weitere Vorgaben aus den unterschiedlichsten Vorschriften sind bei der rechtlichen Überprüfung einer medizinischen Website zu beachten. Für einen juristischen Laien eine fast unlösbare Aufgabe.

Die IT-Recht Kanzlei bietet auch hier ein interessantes Schutzpakt für die rechtssichere Gestaltung medizinischer Websites zu einem fairen Pauschalpreis an. Lassen Sie sich darüber von den Experten der  Kanzlei informieren.

1

Blog

In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf einen Blog der IT-Recht Kanzlei aufmerksam machen, der sich ausschließlich mit Rechtsthemen rund um die medizinische Homepage beschäftigt.

In dem Blog rechtssichereaerztehomepage finden Sie komprimiert ständig interessante und aktuelle Urteile und News zu diesem Themenkomplex. Zum Blog gehts hier

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

R
RA Barth 21.08.2009, 19:43 Uhr
Ohne Titel
Sehr geehrte Leserin, vielen Dank für Ihren Beitrag. Selbstverständlich ist der Beitrag auf dem neuesten Stand. Allein habe ich mich in diesem Beitrag auf die Zitierung des Gesetzes beschränkt. Die einschlägige BGH-Rechtsprechung ist wohl bekannt. Dies können Sie auch gerne in unseren anderen Artikeln zu diesem Thema nachlesen. In vorliegendem Artikel ging es jedoch allein um das Gesetz, welches in diesem Zusammenhang zu beachten ist und welches letztlich für den Bedarf einer Rechtsberatung ausschlaggeben ist.
MFG RA Barth
I
Interessentin 21.08.2009, 19:37 Uhr
Heilpraktikerin
Sind Sie sicher, dass Ihre Informationen auf dem neuesten Stand sind?
Soweit ich weiß, ist durch das BGH-Urteil vom 1.3.2007 (AZ I ZR 51/04) die Einschränkung der Darstellung in Berufskleidung aufgehoben, sofern keine Irreführung davon ausgeht.

Außerdem gelten die Einschränkungen des Paragrafen 11 HWG nur, soweit sie eine WERBEAUSSAGE betreffen.
In der Personenbeschreibung des Praxisinhabers oder Personals sind sie zulässig (siehe Bülow/Ring, Kommentar zum Heilmittelwerbegesetz), genau so wie die Bezeichnungen ausgeübter Leistungen, auch wenn sie fremdsprachlich sind. Die rein beschreibende Nennung der angebotenen
Diagnose- oder Therapieverfahren ist erlaubt, wenn sie nicht mit einer Werbung für die Erkennung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten etc.
verknüpft ist (auch wenn das viele Gern-Abmahner nicht wissen).
Von einem Juristen erwarte ich aber, dass er nicht nur den blanken Gesetzestext, sondern auch die zugehörigen Urteile (die im Wesentlichen im Kommentar zusammengefasst sind) kennt.

Freundliche Grüße von einer Interessentin, die immer alles genau wissen möchte (und deshalb nach Angeboten wie Ihrem sucht) ;-)

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