Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Die Altölverordnung (AltölV) regelt den Umgang mit gebrauchten Ölen, welche als Abfall anfallen. Interessant ist insbesondere der zweite Abschnitt der Verordnung (§§ 7 bis 9), welcher Verkäufern von Ölen bestimmte Pflichten auferlegt. Diese sind auch für Onlinehändler von Motorölen und ähnlichem bei einem Verkauf über den eigenen Shop oder über Ebay zu beachten.
Zunächst regelt § 7 der AltölV, dass Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle nur dann in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn sie durch einen Aufdruck oder Aufkleber auf der Verpackung mit folgendem Text
gekennzeichnet sind:
Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten.“
Bei der gewerbsmäßigen Abgabe von bestimmten Ölen hat die abgebende Stelle, der Verkäufer also, auch
selbst einige Pflichten gegenüber seinen Kunden zu beachten.
Grundsätzlich treffen den Verkäufer zwei Pflichten:
Folgende Öle müssen von der Altölannahmestelle zurückgenommen werden:
Die Hinweispflicht gilt nur für gewerbsmäßige Verkäufer.
Beim Verkauf an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort
des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen. Umgekehrt heißt dies, dass beim Verkauf an
Unternehmer kein Hinweis zu erfolgen hat.
Bei der Abgabe an Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen durch den Hersteller oder den Mineralölhandel, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.
Bei der Abgabe im Bereich der Binnen- und Seeschifffahrt gilt die Verpflichtung der Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt. Praktische Relevanz dürfte diese Ausnahme für den Großteil der Onlinehändler nicht haben.
Wie soeben dargelegt hat der Verkäufer bei einem Verkauf an einen privaten Endverbrauchern auf die
Rückgabemöglichkeit gemäß der AltölV hinzuweisen. Beim Vertrieb von Ölen über das Internet ergeben sich
diesbezüglich spezifische Probleme:
Zunächst stellt sich die Frage, ob die AltölV für (Online-) Versandhändler überhaupt anwendbar sein kann. Nimmt man die Begriffe „Schrifttafel“ und „Ort des Verkaufs“ streng wörtlich so ergeben diese in Bezug auf den Onlinevertrieb keinen rechten Sinn. Normalerweise ist Ort des Verkaufs - wie der Name bereits sagt - das Geschäft des Verkäufers an welchem auch der Verkauf stattgefunden hat. Allerdings bringt es dem Kunden eines Onlineshops nichts, wenn im Verkaufsgeschäft ein Hinweis auf die AltölV erfolgt. Dieser Hinweis kann ja gar nicht wahrgenommen werden. Die Informationspflicht aus § 8 AltölV ist deshalb so zu verstehen, dass auch ein Kunde der Öl online erwirbt, Kenntnis von seiner Rückgabemöglichkeit gemäß der AltölV erlagen kann. Verkaufsort ist in diesem Falle der Online-Shop. (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 02.06.2010).
Eine herkömmliche Schrifttafel ist ein einem Online Shop nicht denkbar. Nach dem OLG Hamburg hat der Hinweis dann in Form einer „digitalen Schrifttafel“ zu erfolgen. Diese sind, um das Erscheinungsbild einer Schrifttafel zu erreichen, mit einem entsprechenden Layout zu versehen wie beispielsweise eine Umrahmung.
Der Versandhändler ist also genauso wie ein stationärer Händler verpflichtet das Altöl kostenlos zurückzunehmen. Infolgedessen ergibt sich ein weiteres Problem: Meist werden Wohnsitz des Käufers sowie Verkaufsort weit auseinander liegen, so dass die einzig praktikable Möglichkeit der Versand des Altöls ist. Doch wer hat dann die Versandkosten zu tragen? Käufer oder Verkäufer? Altöl ist als Gefahrgut besonders für den Versand zu sichern und entsprechend teuer zu versenden.
Altöl wird in Abhängigkeit von seinem jeweiligen Flammpunkt als Gefahrgut eingestuft und ist dementsprechend besonders zu verpacken):
Nach der AltölV ist der Verkäufer verpflichtet das alte Öl kostenlos anzunehmen. Daraus könnte eine Pflicht
zur Übernahme der Versandkosten durch den Verkäufer konstruiert werden. Eine solche ist jedoch
abzulehnen! Denn selbst wenn der Käufer das Öl beim Fachhändler vor Ort erwirbt, und dieses dort wieder
zurückgeben möchte, entstehen ihm Kosten, welche der Händler nicht zu tragen hat. So muss der Käufer
eine spezielle zum Transport taugliche Verpackung verwenden und das Altöl auch noch zum Händler
transportieren. Die gleichen Kosten (Verpackung und Versand) entstehen auch beim Versenden des alten
Öls an den Verkäufer. Es ist aber kein Grund ersichtlich diese Kosten beim Versandhandel dem Verkäufer
aufzubürden.
Der Gesetzgeber hat keine verbindliche Belehrung vorgeschrieben. Unter Beachtung aller oben gannter Punkte könnte beispielsweise folgende Belehrung verwendet werden:
Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: – Vebrennungsmotorenöle – Getriebeöle – Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welcher der bei uns gekauften Menge entspricht.
Rückgabeort ist unser Verkaufsort:
Firmenname und Anschrift
Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns dasgebrauchte Öl – bei Übernahme der Versandkosten – auch zusenden.
Bitte beachten, dass für Altöl besondere Transportbedingungen gelten können. Wir weisen außerdem darauf hin, dass unsere Annahmestelle über eine Einrichtung verfügt, die esermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
Falls Sie ein gewerblicher Endverbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass wir uns Ihnen gegenüber zur Erfüllung unserer Annahmepflichten Dritter bedienen können.“
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
2 Kommentare
Kommentar von Marc Porwik
zum Beitrag Hinweispflichten für Onlinehändler: nach der Altölverordnung
Ein wirklich aufschlussreicher Artikel zur Altölentsorgung. Wir hatten bereits seit Beginn unserer Online Verkäufe dieses alles beachtet, aber jetzt wird auch ausdrücklich nochmals auf die Kosten der... » Weiterlesen
Kommentar von uli
zum Beitrag Hinweispflichten für Onlinehändler: nach der Altölverordnung
unserer gesetzgeber werden immer unmöglicher es kommt noch soweit das man die alten semmeln zum bäcker schaffen muss bei dem man die gekauft hatt und es muss noch eine große tafel aufgestellt werden... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de