Derzeit werden immer häufiger Händler abgemahnt, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Preisvergleichsportalen bewerben. Hierbei übersehen viele Händler, dass bereits für diese werbende Darstellung von Waren in Preisvergleichsportalen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises zwingend zu beachten ist.

Hintergrund ist § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PAngV, welcher bestimmt, dass bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Nennung des Endpreises beworben werden der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Der BGH hatte mit seiner Entscheidung vom 26.02.2009 konkretisiert, dass ein Grundpreis dann in „unmittelbarer Nähe“ zum Endpreis platziert ist, wenn beide Preis auf einen Blick wahrnehmbar sind, es bedarf also einer besonderen räumlichen Nähe der beiden Preise zueinander. Wird der Grundpreis z.B. erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht.

In Preisvergleichsportalen dürfen grundpreispflichtige Waren nur dann beworben werden, wenn neben dem Endpreis auch der Grundpreis angezeigt wird. Sollte ein Händler ein Preisvergleichsportal verwenden, in welchem der Grundpreis nicht angezeigt werden kann, kann versucht werden, den Grundpreis in der Artikelbezeichnung selbst zu platzieren. Sollte dies nicht funktionieren oder der Händler dies nicht wünschen, darf das betreffende Preisvergleichsportal für grundpreispflichtige Waren nicht (mehr) verwendet werden.

Achtung: Nicht nur in Preisvergleichsportalen, sondern auch in der Google-Merchant-Suche bzw. in der Shopping-Ergebnisse-Suchtrefferliste auf Google oder in Google-Anzeigen muss der Grundpreis auf einen Blick mit dem Endpreis wahrnehmbar sein.

 

Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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Was ist der Grundpreis

17.09.2012, 23:38 Uhr

Kommentar von Jan Redel zum Beitrag Der Grundpreis bei Google Shopping – für Händler zwingend zu beachten

Was ist genau gemeint mit der Grundprei, ist das der Artikel Verkaufspreis ohne Versandkosten ?

Verzerrung des Wettbewerbs

10.01.2012, 21:42 Uhr

Kommentar von Sascha zum Beitrag Der Grundpreis bei Google Shopping – für Händler zwingend zu beachten

Hat eigentlich jemals jemand darüber nachgedacht, dass diese Urteile eine Verzerrung des Wettbewerbs mit sich bringen? 1. Die Abmahner trauen sich in der Regel nicht an die großen Anbieter ran,... » Weiterlesen

Frage zur Beweiskette

15.12.2011, 16:26 Uhr

Kommentar von Jürgen zum Beitrag Der Grundpreis bei Google Shopping – für Händler zwingend zu beachten

Hallo, wir hatten gerade eine Diskussion zu diesem Thema. Frage: Wie kann überhaupt bewiesen werden, dass ein Shopbetreiber seine Angebote bei einem Preisportal eingestellt hat? Das könnte... » Weiterlesen

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10.01.2012, 21:42 Uhr

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