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Das Urheberrecht ist wie jedes absolute Recht, also zum Beispiel auch das Eigentum sozialgebunden. Das heißt, dass es gewissen Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt. Um diesen Interessen gerecht zu werden, sind in den §§ 44a bis 63a UrhG Einschränkungen der Verwertungsrechte (siehe Beitrag: Schranken des Urheberrechts) vorgenommen.
Eines der Hauptziele des Urheberrechtes ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. § 32 UrhG bestimmt daher als Grundsatz, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Urheber haben daher auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen angemessenen Vergütungsanspruch.
Diese Regeln sind durch Vertrag nicht abdingbar. Da aber im Softwarebereich durchaus Software unentgeltlich lizenziert werden soll (Open Source), ist in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG die so genannte Linuxklausel ins Gesetz eingeführt worden. Danach kann der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Die frühere "Bestsellerregelung" ist nun in den sog. "Fairness-Paragraphen" des § 32a UrhG geändert worden. Nach diesem hat der Urheber auch für bereits vergütete Werke einen Korrektur- bzw. Anpassungsanspruch, wenn die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Urheber und ausübende Künstler erhalten einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der sich an gemeinsam ermittelten Vergütungsregeln orientiert. Diese werden von den Vereinigungen der Urheber und der Werknutzer aufgestellt. In erster Linie gilt natürlich als Vergütung das, was zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Erst bei der Überprüfung der Angemessenheit kommt der o. g. Maßstab als Entscheidungshilfe zum Tragen.
Kann der Urheber seine Vergütung nicht selber durchsetzen, erfolgt die Durchsetzung durch Verwertungsgesellschaften.
Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers oder des ausschließlichen Lizenzinhabers genutzt, haben diese nachfolgende Ansprüche:
Strafrechtlich werden folgende Urheberrechtsverletzungen verfolgt:
Gemäß § 109 UrhG wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG und des § 108b UrhG die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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