Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 1: Einleitung)

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 28.01.2010, 16:17 Uhr
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VI. Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist wie jedes absolute Recht, also zum Beispiel auch das Eigentum sozialgebunden. Das heißt, dass es gewissen Schranken im Interesse der Allgemeinheit unterliegt. Um diesen Interessen gerecht zu werden, sind in den §§ 44a bis 63a UrhG Einschränkungen der Verwertungsrechte (siehe Beitrag: Schranken des Urheberrechts) vorgenommen.

VII. Vergütung

Eines der Hauptziele des Urheberrechtes ist es, den Kreativen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu sichern. § 32 UrhG bestimmt daher als Grundsatz, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Urheber haben daher auch ohne Vertrag, gleichsam "automatisch", einen angemessenen Vergütungsanspruch.

Diese Regeln sind durch Vertrag nicht abdingbar. Da aber im Softwarebereich durchaus Software unentgeltlich lizenziert werden soll (Open Source), ist in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG die so genannte Linuxklausel ins Gesetz eingeführt worden. Danach kann der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Die frühere "Bestsellerregelung" ist nun in den sog. "Fairness-Paragraphen" des § 32a UrhG geändert worden. Nach diesem hat der Urheber auch für bereits vergütete Werke einen Korrektur- bzw. Anpassungsanspruch, wenn die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Verwerters steht. Urheber und ausübende Künstler erhalten einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der sich an gemeinsam ermittelten Vergütungsregeln orientiert. Diese werden von den Vereinigungen der Urheber und der Werknutzer aufgestellt. In erster Linie gilt natürlich als Vergütung das, was zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Erst bei der Überprüfung der Angemessenheit kommt der o. g. Maßstab als Entscheidungshilfe zum Tragen.

Kann der Urheber seine Vergütung nicht selber durchsetzen, erfolgt die Durchsetzung durch Verwertungsgesellschaften.

VIII. Folgen der nicht lizenzierten Nutzung eines Werkes

Fahrlässigkeit ist schon dann gegeben, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt hier: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Eine Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Urheber sein Werk zur allgemeinen Nutzung freigegeben hat.

1. Zivilrechtliche Ansprüche

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers oder des ausschließlichen Lizenzinhabers genutzt, haben diese nachfolgende Ansprüche:

  • einen Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. UrhG,
  • einen Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr gem. § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. UrhG,
  • einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG; dieser seit Jahren bereits gewohnheitsrechtlich anerkannte Anspruch wurde nun in das Gesetz aufgenommen und greift ein, wenn zwar noch keine Rechtsverletzung, aber eine drohende, hinreichend konkretisierende Erstbegehungsgefahr vorliegt,
  • bei Verschulden einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; für die Bemessung der Höhe des Schadens wird in der Regel die Methode der sog. Lizenzanalogie nun gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG herangezogen; neu ist nun auch, dass § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG als weitere Schadensberechnungsart die Höhe des Gewinns des Verletzers normiert; der selbständige Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. ist damit weggefallen; der Gewinn ist nun Bemessungsgrundlage für den Schadensersatzanspruch,
  • bei Verschulden einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG,
  • einen auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteten Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG, respektive § 69f Abs. 1 S. 1 UrhG,
  • einen Anspruch auf Überlassung der unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gem. § 98 Abs. 3 UrhG, respektive § 69f Abs. 1 S. 2 UrhG,
  • einen Anspruch auf Vernichtung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 98 Abs. 1 S. 2 UrhG,
  • einen Anspruch auf Rückruf der unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke oder auf deren Entfernung aus den Vertriebswegen gem. § 98 Abs. 2 UrhG,
  • einen Auskunftsanspruch gegen gewerbsmäßige Verletzer gem. § 101 Abs. 1 UrhG,
  • einen Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 S. 1 UrhG, um eventuell eine Abschreckungswirkung gegenüber Nachahmern herbeizuführen,
  • einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung gem. § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG, um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen; durch die Einfügung des § 101a Abs. 1 S. 1 UrhG muss nun nicht mehr auf § 809 BGB zurückgegriffen werden,
  • einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB, um vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern, wobei nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB in Form einer angemessenen Lizenz gefordert werden kann,
  • einen Rechnungslegungsanspruch gegen nicht gewerbsmäßige Verletzer, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.

2. Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich werden folgende Urheberrechtsverletzungen verfolgt:

  • die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
  • das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe),
  • die Verwertung einer Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG ( § 108 UrhG) ,
  • (Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)
  • der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen und in zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach § 108b UrhG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Handelt der Täter gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gemäß § 109 UrhG wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 UrhG und des § 108b UrhG die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Autor:
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