Serie (Teil 8): Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen von Freelancern

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 29.09.2008, 11:17 Uhr
Druckvorschau

4. Vereinbarung über Nutzungsrechte in den EVB-IT Dienstleistung

Die EVB-IT Dienstleistung räumen dem Auftraggeber an diesen im Rahmen des Vertrages erbrachten Dienstleistungsergebnissen einfache Nutzungsrechte ein. Soweit als Dienstleistungsergebnisse auch die Übergabe von Zwischenergebnissen, Schulungsunterlagen und Hilfsmitteln ausdrücklich vereinbart sind, gilt auch dafür die Grundregel der Ziffer 4 der EVB-IT Dienstleistung für die Nutzungsrechtseinräumung. Falls und soweit weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, können unter der Nummer 6 im EVB-IT Dienstvertrag andere Nutzungsrechte vereinbart werden.

Wenn z.B. besondere Beratungsleistungen oder Programmierleistungen erbracht werden, die in ein Projekt einfließen, will sich der Auftraggeber häufig nicht mit dem nicht ausschließlichen, nicht dauerhaften, also befristeten, unwiderruflichen und nicht übertragbaren Recht zufrieden geben, sondern sich ein ausschließliches, übertragbares, unbefristetes und unwiderrufliches Nutzungsrecht sichern. Das schließt dann selbstverständlich auch Zwischenergebnisse etc. ein.

Bei Schulungsunterlagen und Hilfsmitteln hingegen wird der Auftragnehmer größten Wert darauf legen, dass er das Nutzungsrecht an seinen Schulungsunterlagen behält und berechtigt bleibt, sie für weitere Seminare zu verwenden. Das gilt vor allem dann, wenn diese Unterlagen in besonderer Weise und mit viel Aufwand erstellt worden sind und auch bei anderen Auftraggebern eingesetzt werden können. Beim Werkvertrag ist es wesentlich, die Einräumung von Nutzungsrechten zu regeln, da der Arbeitnehmer nicht von der Privilegierung des Arbeitgebers profitiert. Gemäß § 69b UrhG ist der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zur Übertragung sämtlicher vermögensrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem von ihm entwickelten Programm verpflichtet, ohne dafür eine Vergütung fordern zu können.

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

e.keller@it-recht-kanzlei.de

Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de