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Gemäß §§ 69d und 69e UrhG bedürfen bestimmte Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers. Deswegen sind sie die sog. Schranken des Urheberschutzes. Die Schranken des urheberrechtlichen Schutzes an Software finden sich abschließend in den §§ 69d, e UrhG, welche die in §§ 44a ff. UrhG geregelten, allgemeinen Schranken verdrängen. Der Grund für die in §§ 69d, e UrhG aufgeführten zustimmungsfreien Handlungen sind die in der Praxis auftretenden Probleme mit Computerprogrammen aufgrund ihrer technischen Natur. Mit Ausnahme des § 69d Abs. 1 UrhG (Fehlerbehebung) können die Schranken der §§ 69d, e UrhG nicht durch Vertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden ( § 69g Abs. 2 UrhG) . Für die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen für Computerprogramme gelten nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht die §§ 95a ff. UrhG, sondern allein die §§ 69d, e UrhG.
Gemäß § 69d Abs. 1 UrhG bedarf die Vervielfältigung (gemäß § 69c Nr. 1 UrhG) oder eine Umarbeitung (gemäß § 69c Nr.2 UrhG) dann keiner Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig ist.
Die bestimmungsgemäße Nutzung ergibt sich zum Einen aus dem Überlassungsvertrag oder, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, aus dem Sinn und Zweck des Vertrages (Zweckübertragungsregel). Ist der Nutzer grundsätzlich zur Nutzung berechtigt, ist er aber auf jeden Fall zu Handlungen berechtigt, die zumindest die einfache Nutzung des Computerprogrammes ermöglichen. Hierzu gehören das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms im Arbeitsspeicher. Nicht alle diese Handlungen sind aber in einem Netzwerk oder einer Rechenzentrumsnutzung notwendig und können zulässigerweise beschränkt werden.
Keiner Zustimmung des Urhebers bedarf grundsätzlich die Fehlerberichtigung. Hierzu gehört z.B. die Beseitigung von Viren.
Gemäß § 69d Abs. 2 UrhG darf die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Diese Schranke ist zu unterscheiden von der Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 UrhG und gilt eben speziell, wenn eine Software gesichert wird. Unter einer Sicherungskopie ist eine Kopie eines Programms auf einem beliebigen Datenträger zu verstehen, auf die zurückgegriffen wird, wenn das Originalprogramm aus irgendwelchen Gründen nicht mehr nutzbar ist. Eine Sicherheitskopie ist nicht erforderlich, wenn der Nutzer bei der Überlassung des Computerprogramms eine brauchbare und dauerhafte Sicherheitskopie erhalten hat. Ist die mitgelieferte Kopie aber nicht ausreichend, kann eine weitere brauchbare Sicherheitskopie erstellt werden.
Beispiel:
Erwirbt ein Nutzer mit seinem Rechner eine vorinstallierte OEM-Software, ist er berechtigt, eine Sicherheitskopie zu erstellen. Die mitgelieferte Recovery Kopie gilt nicht als brauchbare Sicherheitskopie.
Nach § 69d Abs. 3 UrhG ist der Nutzer, der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms berechtigt ist, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers berechtigt, das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, es zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch legitime Handlungen wie Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht. Diese Handlungen sind aber nur zulässig, wenn sie zur Ermittlung der einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze dienen; nicht erlaubt ist die Ermittlung und Untersuchung des Programmcodes selber.
Dekompilieren ist die Rückübersetzung des Objectcodes eines Computerprogramms in seinen Quellcode. Nach § 69e UrhG ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig. Die Vorschrift spielt in der Praxis nur eine beschränkte Rolle, da die Dekompilierung ein sehr aufwändiges und kompliziertes Verfahren ist. Der Nutzer wird sich in der Regel mit anderen Mitteln zu helfen versuchen. § 69e UrhG ist gemäß § 69g Abs. 2 UrhG zwingendes Recht und kann nicht wirksam abbedungen werden.
Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 UrhG unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die gewonnenen Informationen dürfen nicht
Nach § 69b UrhG ist der Arbeitgeber ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen, welche durch den Arbeitnehmer geschaffen wurden, berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das gilt auch im Rahmen von Dienstverhältnissen, wobei damit die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, also insbesondere das Beamtenverhältnis, gemeint sind.
Für weitere Einzelheiten siehe Nutzungsrechte im Arbeitsverhältnis.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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