Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 1: Einleitung)

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 28.01.2010, 16:17 Uhr
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III. Entstehung und Erlöschen des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht im Moment der Schaffung. Es muss im Gegensatz zu Markenrechten oder Patentrechten nicht angemeldet werden. Werke, die die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, sind somit „automatisch“ urheberrechtlich geschützt, ohne dass sie mit dem bekannten Copyright-Vermerk gekennzeichnet werden müssen.

Es kann aber dennoch sinnvoll sein, sein Werk mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Der Urheber kann auf diese Weise dokumentieren, dass sein Werk urheberechtlich geschützt ist und den oft vorgebrachten Einwand abschneiden, man habe vom Urheberrecht "nichts gewusst". Der Copyright-Vermerk kann auch nach außen dokumentieren, dass der Urheber willens ist, seine Rechte zu verteidigen.

Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Mit dem Tode des Urhebers geht das entsprechende Recht auf die Erben über. Steht das Urheberrecht mehreren Personen gemeinsam zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Bei anonymen Werken endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

IV. Urheber und Miturheberschaft

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Urheber kann nur eine natürliche Person sein.
Erstellen mehrere Personen gemeinsam ein einheitliches Werk, so gelten sie als Miturheber. Das Urheberrecht steht dann allen Miturhebern gemeinsam zu, d. h. sie müssen einstimmig über die Veröffentlichung/Verwertung des Werkes entscheiden. Dem Urheber steht das alleinige Recht an der Verwertung seines Werkes zu.

V. Inhalt des Urheberrechts

Inhalte des Urheberrechts sind gemäß § 11 UrhG der Schutz des Urheberrechts in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß §§ 12 ff. UrhG) , die Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG) sowie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

1. Urheberpersönlichkeitsrecht

Der Urheber hat an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen Urheberpersönlichkeitsrechte. Hierzu gehören:

  • Das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG. Das Veröffentlichungsrecht ist besonders eng mit den Verwertungsrechten verbunden. Ein Werk kann nur veröffentlicht, d. h. der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, indem es verbreitet, öffentlich ausgestellt oder öffentlich wiedergegeben, also zugleich verwertet wird. Die Veröffentlichung des Werkes schließt somit stets eine Verwertung des Werkes ein.
  • Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 Satz 1 UrhG . Ein Dritter darf somit nicht vorgeben, selbst Urheber zu sein.
  • Das Recht auf Urheberbezeichnung gem. § 13 Satz 2 UrhG. Dies bedeutet, dass nur der Urheber entscheiden darf, ob das Werk unter seinem Namen, anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht wird.
  • Das Entstellungsverbot gem. § 14 UrhG. Eine Verfälschung des Werkes ist somit unzulässig.
  • Das Änderungsverbot gem. § 39 UrhG. Nach § 39 Abs. 2 UrhG sind nur solche Änderungen des Werkes zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
  • Das Rückrufrecht gem. § 41 UrhG. Gemäß § 41 UrhG hat der Urheber ein Rückrufrecht wegen Nichtausausübung, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Im Falle des Rückrufs erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht.
  • Das Zugangsrecht gem. § 25 Abs. 1 UrhG. Hiernach kann der Urheber Zugang zu Werkstücken verlangen, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder zur Bearbeitung erforderlich ist und keine berechtigten Interessen des Herstellers entgegenstehen.

2. Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht dem Urheber zuerkennt, um ihn in die Lage zu versetzen, sein Werk alleine und ausschließlich in jeglicher Art und Weise zu verwerten. Sie werden Nutzungsrechte genannt, wenn sie einem anderen eingeräumt werden. Sie sollen die wirtschaftliche Position des Urhebers sichern und verhindern, dass Dritte das Werk unberechtigt nutzen und verwerten.

Das Urhebergesetz unterscheidet im Bereich der Verwertungsrechte zwischen der Verwertung in körperlicher ( § 15 Abs. 1 UrhG) und in unkörperlicher Form ( § 15 Abs. 2 UrhG) . Die körperliche Verwertung befasst sich in Abgrenzung zu der unkörperlichen Verwertung unmittelbar mit dem Werk als solchem im Original oder als Vervielfältigungsstück. Für Computerprogramme weist § 69c UrhG gesonderte Verwertungsrechte (siehe Beitrag: Einräumung von Nutzungsrechten an Software) aus.

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