Vertragsgestaltung mit einem freien Mitarbeiter
Verträge mit freien Mitarbeitern werden in der Praxis noch immer häufig zu stiefmütterlich behandelt. Gerade in IT-Projekten, bei Softwareentwicklung, Webdesign, Beratung, Datenschutz, Marketing, Support, Projektmanagement oder KI-nahen Leistungen arbeiten Unternehmen oft über längere Zeit mit externen Spezialisten zusammen, ohne dass die rechtliche Grundlage ausreichend sauber geregelt ist.
Inhaltsverzeichnis
- Freier Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder Scheinselbständiger oder Arbeitnehmerüberlassung?
- 1. Scheinselbständigkeit: Der Vertrag allein hilft nicht
- 2. Arbeitnehmerähnliche Selbständige
- 3. Arbeitnehmerüberlassung
- 4. Der Freie Dienstleister
- Vertragstyp: Dienstvertrag oder Werkvertrag?
- 1. Abgrenzung Dienstvertrag und Werkvertrag
- 2. Abnahme und Fälligkeit
- 3. Mängelhaftung beim Werkvertrag
- 4. Schlechtleistung beim Dienstvertrag
- 5. Kündigung des Werkvertrages
- 6. Kündigung des Dienstvertrages
- Vergütung
- 1. Vergütungsmodell: Vergütung nach Aufwand, Pauschale oder Festpreis
- 2. Keine Arbeitnehmerlogik bei Urlaub und Krankheit
- Die wichtigsten Regelungen in einem Vertrag mit freien Mitarbeitern
- 1. Vertragsgegenstand und konkrete Leistungsbeschreibung
- 2. Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag
- 3. Projektorganisation ohne arbeitnehmertypische Eingliederung
- 4. Vergütung, Abrechnung, Leistungsnachweise und Reisekosten
- 5. Zeitrahmen und Auslastung
- 6. Laufzeit und Kündigung
- 7. Abnahme bei Werkleistungen
- 8. Mängelrechte und Schlechtleistung
- 9. Nutzungsrechte dringend regeln
- 10. Quellcode, Dokumentation und Herausgabe von Arbeitsergebnissen
- 11. Open Source, Drittsoftware und KI-Tools
- 12. Datenschutz und IT-Sicherheit
- 13. Geheimhaltung und Geschäftsgeheimnisse
- 14. Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbot
- 15. Haftung
- 16. Versicherung
- 17. Unterauftragnehmer
- 19. Textform und digitale Vertragsabwicklung
- 20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- 21. Internationale Freelancer
- Fazit
Das kann teuer werden. Trennen sich die Parteien, stellen sich plötzlich Fragen nach Kündigungsfristen, Vergütung, Urlaubs- und Krankheitszeiten, Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen, Herausgabe von Quellcode, Geheimhaltung, Wettbewerbsverboten, Haftung und nicht zuletzt nach dem Risiko der Scheinselbständigkeit.
Der folgende Beitrag zeigt, worauf bei der Gestaltung eines Vertrages mit freien Mitarbeitern zu achten ist.
Freier Mitarbeiter, Arbeitnehmer oder Scheinselbständiger oder Arbeitnehmerüberlassung?
Bevor ein Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen wird, muss geklärt werden, ob der Auftragnehmer tatsächlich selbständig tätig werden kann oder ob die Zusammenarbeit rechtlich eher als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Entscheidend ist nicht, wie die Parteien den Vertrag bezeichnen. Auch ein Vertrag, der ausdrücklich „freier Mitarbeitervertrag “, „Beratervertrag“ oder „Freelancervertrag“ heißt, kann tatsächlich ein Arbeitsverhältnis oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein.
Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. § 611a BGB stellt für den Arbeitsvertrag auf weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit ab; das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann.
Gerade bei freien Mitarbeitern besteht deshalb ein Spannungsverhältnis: Einerseits soll der Auftraggeber das Projekt steuern und Ergebnisse kontrollieren können. Andererseits darf der freie Mitarbeiter nicht wie ein Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eingegliedert werden.
1. Scheinselbständigkeit: Der Vertrag allein hilft nicht
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn jemand nach außen als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber persönlich abhängig und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Das Risiko entsteht nicht durch eine einzelne Klausel, sondern durch die Gesamtwürdigung aller Umstände.
a. Typische Risikomerkmale
Der freie Mitarbeiter ist dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Er hat keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er arbeitet in denselben Strukturen wie interne Mitarbeiter. Er nutzt überwiegend Arbeitsmittel, Systeme und E-Mail-Adressen des Auftraggebers. Er unterliegt konkreten Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabläufen. Er nimmt an internen Routinen teil, als gehöre er zur Belegschaft. Er verrichtet Tätigkeiten, die beim Auftraggeber auch Arbeitnehmer ausführen. Er war zuvor Arbeitnehmer desselben Auftraggebers und macht nun im Kern dieselbe Tätigkeit als „Freelancer“.
Keines dieser Merkmale entscheidet allein. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV als Verfahren zur Feststellung, ob eine Tätigkeit selbständig oder als abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Die Entscheidung bindet grundsätzlich auch andere Versicherungsträger.
b. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status können die Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Dieses Verfahren ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Zusammenarbeit auf Dauer angelegt ist, erhebliche Vergütung gezahlt wird oder der Auftragnehmer faktisch eng in die Organisation des Auftraggebers eingebunden werden soll.
Wichtig ist: Das Verfahren prüft nicht abstrakt, ob jemand „Freiberufler“ ist. Es prüft ein konkretes Auftragsverhältnis. Ein und dieselbe Person kann für den einen Auftraggeber selbständig und für einen anderen Auftraggeber abhängig beschäftigt tätig sein.
Für Unternehmen ist das Statusfeststellungsverfahren vor allem aus Risikogesichtspunkten bedeutsam. Wird erst Jahre später festgestellt, dass tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag, drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschläge und erhebliche organisatorische Folgeprobleme.
2. Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Nicht jeder Selbständige mit wirtschaftlicher Abhängigkeit ist scheinselbständig. Es gibt auch den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Er ist persönlich selbständig, aber wirtschaftlich in besonderem Maße von einem Auftraggeber abhängig.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI können selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass seit 1. Januar 2026 die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich liegt; mehrere geringfügig Beschäftigte können zusammengerechnet einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleichstehen, wenn ihre Entgelte diese Grenze überschreiten. (Deutsche Rentenversicherung)
Ein freier Mitarbeitervertrag sollte deshalb eine Hinweisklausel enthalten, wonach der Auftragnehmer selbst für seine sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Einordnung verantwortlich ist. Eine solche Klausel ersetzt aber nicht die tatsächliche Selbständigkeit.
3. Arbeitnehmerüberlassung
Neben dem echten Selbständigen und dem Scheinselbständigen ist die Arbeitnehmerüberlassung ein drittes, eigenständiges rechtliches Phänomen, das in der Praxis häufig übersehen wird. Geregelt ist sie im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Während beim freien Mitarbeiter eine selbständige Tätigkeit vorliegt und beim Scheinselbständigen tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber entsteht, ist der eingesetzte Mitarbeiter bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer eines Dritten (Verleiher), arbeitet aber im Betrieb des Auftraggebers (Entleiher) und unterliegt dessen fachlichen Weisungen – was hier ausnahmsweise zulässig ist.
Entscheidend ist jedoch die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung. Eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher über eine gültige AÜG-Erlaubnis verfügt und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere Kennzeichnung der Überlassung, Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer sowie Gleichstellungsgrundsätze (Equal Pay/Equal Treatment). In diesem Fall ist das Modell rechtlich zulässig: Der Arbeitnehmer bleibt beim Verleiher angestellt, der Auftraggeber erhält rechtssicher Personalunterstützung, trägt aber keine Arbeitgeberpflichten im arbeitsrechtlichen Sinne.
Demgegenüber liegt eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn entweder keine Erlaubnis vorliegt oder das Modell „versteckt“ als Werk- oder Dienstvertrag konstruiert wird, tatsächlich aber eine Eingliederung und Weisungsabhängigkeit besteht. Die Konsequenzen sind gravierend: Nach dem AÜG wird dann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem eingesetzten Mitarbeiter und dem Auftraggeber fingiert. Für den Auftraggeber bedeutet dies erhebliche Risiken – insbesondere Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, mögliche Haftung für Lohnansprüche, Bußgelder und im Extremfall auch strafrechtliche Konsequenzen. Für den Auftragnehmer (bzw. den vermeintlichen Verleiher) drohen ebenfalls Bußgelder sowie der Verlust der Geschäftsgrundlage seines Modells.
In der Praxis besonders kritisch ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Verträge werden als Werk- oder Dienstverträge bezeichnet, tatsächlich wird aber lediglich Personal gestellt, das vollständig in die Organisation des Auftraggebers integriert ist. Gerade in IT-Projekten mit agilen Teams, gemeinsamen Tools und enger Abstimmung kippt ein vermeintlicher Freelancer- oder Werkvertrag schnell in Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist daher nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung. Auftraggeber sollten sich bewusst entscheiden, ob sie echte Selbständigkeit, einen Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung wollen – und das gewählte Modell konsequent rechtlich sauber umsetzen.
4. Der Freie Dienstleister
Als vierte – und in der Praxis oft missverstandene – Kategorie ist schließlich der tatsächlich selbständig tätige Unternehmer, hervorzuheben. Dieser unterscheidet sich sowohl vom Scheinselbständigen als auch von der Arbeitnehmerüberlassung grundlegend. Während beim Scheinselbständigen faktisch ein Arbeitsverhältnis vorliegt und bei der Arbeitnehmerüberlassung bewusst ein Arbeitnehmer in fremde Organisation eingegliedert wird, ist der echte freie Mitarbeiter gerade nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden, sondern erbringt seine Leistung eigenverantwortlich und unternehmerisch.
Kennzeichnend für den echten Selbständigen ist insbesondere, dass er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Er unterliegt keinen umfassenden Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Durchführung, sondern entscheidet selbst, wie er den vereinbarten Erfolg oder die geschuldete Dienstleistung erbringt. Er trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko, tritt am Markt mit mehreren Auftraggebern auf, verfügt idealerweise über eine eigene Organisation und nutzt eigene Betriebsmittel. Auch die Vergütung ist typischerweise erfolgs- oder aufwandsbezogen und nicht an arbeitnehmertypische Strukturen wie feste Monatsgehälter, Urlaubsregelungen oder Entgeltfortzahlung gekoppelt.
Rechtlich bewegt sich der echte freie Mitarbeiter im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der §§ 611 ff. BGB für Dienstverträge oder der §§ 631 ff. BGB für Werkverträge. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a BGB liegt gerade nicht vor. Ebenso findet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung, da keine Überlassung eines Arbeitnehmers erfolgt.
In der Praxis liegt die Herausforderung weniger in der vertraglichen Gestaltung als vielmehr in der tatsächlichen Durchführung. Denn selbst ein formal sauber formulierter Freelancervertrag schützt nicht, wenn der freie Mitarbeiter faktisch wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird oder vollständig in ein Projektteam integriert ist. Entscheidend ist daher, dass die gelebte Zusammenarbeit dem Bild eines selbständigen Unternehmers entspricht. Dazu gehört insbesondere, dass der freie Mitarbeiter nicht in interne Hierarchien eingebunden wird, keine festen Arbeitszeiten einhalten muss, nicht wie ein Mitarbeiter geführt wird und seine Leistung eigenständig organisiert.
Für Auftraggeber bedeutet dies: Der Einsatz echter freier Mitarbeiter ist rechtlich möglich und oft wirtschaftlich sinnvoll – er setzt aber voraus, dass man ihnen tatsächlich unternehmerische Freiheit lässt. Wer hingegen enge Steuerung, dauerhafte Einbindung und vollständige Kontrolle über den Einsatz wünscht, bewegt sich schnell in Richtung Scheinselbständigkeit oder Arbeitnehmerüberlassung mit den entsprechenden rechtlichen Risiken.
Vertragstyp: Dienstvertrag oder Werkvertrag?
Verträge mit freien Mitarbeitern sind meist entweder Dienstverträge oder Werkverträge. Die Unterscheidung ist praktisch sehr wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Folgen für Abnahme, Vergütung, Kündigung und Haftung ergeben.
Beim Dienstvertrag schuldet der freie Mitarbeiter die Tätigkeit als solche. Er muss also sorgfältig arbeiten, beraten, unterstützen, programmieren, konzipieren oder analysieren. Er schuldet aber grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg.
Beim Werkvertrag schuldet der freie Mitarbeiter einen bestimmten Erfolg. Das kann etwa ein lauffähiges Softwaremodul, ein fertiges Design, ein abnahmefähiges Konzept, ein konkretes Gutachten, eine Website oder eine bestimmte technische Implementierung sein.
Die Bezeichnung des Vertrages ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind Inhalt und tatsächliche Durchführung. Wird lediglich laufende Unterstützung im Projekt geschuldet, spricht dies eher für einen Dienstvertrag. Wird ein konkret beschriebener Erfolg mit Abnahmereife geschuldet, spricht dies eher für einen Werkvertrag.
1. Abgrenzung Dienstvertrag und Werkvertrag
In der Praxis ist die Abgrenzung schwierig. Gerade IT-Verträge enthalten häufig Elemente beider Vertragstypen. Ein Entwickler kann einerseits laufend im agilen Projekt mitarbeiten, andererseits bestimmte Module liefern. Ein Berater kann einerseits Workshops durchführen, andererseits ein konkretes Konzept erstellen. Ein Designer kann laufend unterstützen, aber auch ein bestimmtes Logo oder Corporate Design schulden.
Entscheidend ist daher, ob ein abgrenzbarer Erfolg vereinbart ist. Je genauer Leistung, Funktion, Qualität, Liefergegenstand, Dokumentation und Abnahmekriterien beschrieben werden, desto eher liegt ein Werkvertrag vor. Je offener die Aufgabe beschrieben ist und je stärker die Tätigkeit in die laufende Projektorganisation des Auftraggebers eingebettet ist, desto eher handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Für Auftraggeber ist der Werkvertrag oft attraktiver, weil er Abnahme und Mängelrechte bietet. Für freie Mitarbeiter ist der Dienstvertrag häufig günstiger, weil sie dann nicht für einen bestimmten Erfolg einstehen müssen.
2. Abnahme und Fälligkeit
Beim Dienstvertrag wird die Vergütung grundsätzlich mit Erbringung der Dienste fällig. In der Praxis sollte geregelt werden, dass der freie Mitarbeiter monatlich nachträglich abrechnet und der Rechnung prüfbare Leistungsnachweise beifügt.
Beim Werkvertrag wird die Vergütung grundsätzlich mit Abnahme des Werkes fällig. Die Abnahme ist daher ein zentraler Punkt. Der Vertrag sollte regeln, wann das Werk als abnahmefähig gilt, wie geprüft wird, welche Fristen gelten und welche Folgen eintreten, wenn der Auftraggeber nicht reagiert.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, sollte er sich seine Mängelrechte ausdrücklich vorbehalten.
3. Mängelhaftung beim Werkvertrag
Hat der freie Mitarbeiter ein mangelhaftes Werk erstellt, stehen dem Auftraggeber nach Abnahme die gesetzlichen Mängelrechte aus § 634 BGB zu. Er kann Nacherfüllung verlangen, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, zurücktreten, mindern und bei Verschulden Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Verjährung beträgt bei vielen Werkleistungen grundsätzlich zwei Jahre. Sie beginnt regelmäßig mit der Abnahme. Gerade bei Software, technischen Konzepten und digitalen Arbeitsergebnissen sollte die Verjährung vertraglich bewusst geregelt werden.
4. Schlechtleistung beim Dienstvertrag
Der Dienstvertrag kennt keine verschuldensunabhängigen Gewährleistungsrechte wie der Werkvertrag. Wird eine Dienstleistung schlecht erbracht, kommen aber Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB in Betracht. Der Dienstleistende kann sich entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Eine Minderung der Vergütung ist beim Dienstvertrag grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich. Der Auftraggeber kann aber mit einem bestehenden Schadensersatzanspruch aufrechnen. Für den Auftraggeber ist der Dienstvertrag deshalb in der Durchsetzung oft schwieriger als der Werkvertrag.
5. Kündigung des Werkvertrages
Der Auftraggeber kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes grundsätzlich jederzeit kündigen. Diese freie Kündigung des Bestellers ist in § 648 BGB geregelt Kündigt der Auftraggeber, behält der Unternehmer grundsätzlich den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. (Gesetze im Internet)
Für Auftraggeber ist es daher wichtig, die Folgen einer freien Kündigung vertraglich zu regeln. Ohne klare Pauschalierung oder Abrechnungsmechanik kann es schwierig werden, ersparte Aufwendungen nachzuweisen.
Sinnvoll ist etwa eine Regelung, wonach im Fall einer freien Kündigung nur die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen vergütet werden, soweit eine solche Regelung im konkreten Vertrag wirksam vereinbart werden kann.
6. Kündigung des Dienstvertrages
Dienstverträge können befristet oder unbefristet geschlossen werden. Ein befristeter Dienstvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ein unbefristeter Dienstvertrag kann ordentlich gekündigt werden, wobei sich die gesetzlichen Kündigungsfristen insbesondere aus § 621 BGB ergeben. Diese Fristen sind häufig kurz und passen nicht immer zu komplexen Projektverhältnissen.
Deshalb sollte der Vertrag eigene Kündigungsfristen enthalten. Bei Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, kann zudem § 627 BGB relevant werden. Diese Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung auch ohne wichtigen Grund. In vielen Berater- und IT-Projektverträgen sollte daher geprüft werden, ob § 627 BGB ausgeschlossen oder modifiziert werden soll.
Vergütung
1. Vergütungsmodell: Vergütung nach Aufwand, Pauschale oder Festpreis
Bei freien Mitarbeitern kommen insbesondere drei Vergütungsmodelle in Betracht: Vergütung nach Aufwand, Pauschalvergütung und Festpreis.
Bei der Vergütung nach Aufwand werden Stunden- oder Tagessätze vereinbart. Dann müssen Leistungsnachweise, Freigabeprozesse, Reisekosten, Reisezeiten, Nebenkosten, Obergrenzen und Genehmigungsvorbehalte geregelt werden.
Bei einer Pauschalvergütung wird ein bestimmter Betrag für eine definierte Leistung vereinbart. Dann muss besonders genau beschrieben werden, welche Leistungen von der Pauschale erfasst sind und welche nicht.
Der Festpreis ist aus Sicht des Auftraggebers attraktiv, setzt aber eine hinreichend klare Leistungsbeschreibung voraus. Je unklarer die Leistung, desto größer ist das Konfliktpotential. Bei IT-Projekten empfiehlt sich deshalb häufig eine Kombination: klar abgegrenzte Werkleistungen zum Festpreis und begleitende Beratungs- oder Unterstützungsleistungen nach Aufwand.
2. Keine Arbeitnehmerlogik bei Urlaub und Krankheit
Ein freier Mitarbeiter hat grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie ein Arbeitnehmer. Wird aber faktisch ein monatlicher Pauschalbetrag für eine feste Wochenarbeitszeit vereinbart und wird der freie Mitarbeiter wie ein Arbeitnehmer eingesetzt, erhöht dies das Risiko einer abhängigen Beschäftigung.
Vertraglich sollte daher klar geregelt werden, ob nur tatsächlich erbrachte Leistungen vergütet werden oder ob eine Mindestabnahme vereinbart ist. Bei längerfristigen Einsätzen sollte vermieden werden, typische Arbeitnehmerstrukturen nachzubilden, etwa feste Urlaubsgenehmigungen, Krankmeldungsprozesse wie bei Arbeitnehmern oder starre Anwesenheitspflichten.
Die wichtigsten Regelungen in einem Vertrag mit freien Mitarbeitern
Ein guter Freelancervertrag muss zwei Funktionen erfüllen: Er muss die Leistung wirtschaftlich brauchbar absichern und zugleich die Selbständigkeit des Auftragnehmers auch in der praktischen Durchführung sichtbar machen. Die nachfolgenden Regelungsbereiche sollten daher nicht nur als formale Vertragsbausteine verstanden werden, sondern als Instrumente zur sauberen Abgrenzung gegenüber Arbeitsverhältnis, Scheinselbständigkeit und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung.
1. Vertragsgegenstand und konkrete Leistungsbeschreibung
Am Anfang steht eine präzise Beschreibung der geschuldeten Leistung. Je unklarer der Leistungsgegenstand beschrieben ist, desto größer ist später das Risiko von Streit über Vergütung, Leistungsumfang, Abnahme, Nacharbeiten und Kündigungsfolgen. Gerade bei IT-Leistungen sollte der Vertrag daher nicht nur allgemein von „Beratung“, „Programmierung“, „Support“ oder „Projektunterstützung“ sprechen, sondern die konkrete Aufgabe, den Projektbezug, die erwarteten Ergebnisse, etwaige Meilensteine, Liefergegenstände und Qualitätsanforderungen möglichst genau benennen.
Dabei sollte zugleich vermieden werden, den freien Mitarbeiter wie eine interne Arbeitskraft zu beschreiben. Nicht die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft sollte im Vordergrund stehen, sondern die Erbringung einer selbständig organisierten Dienst- oder Werkleistung. Wird lediglich formuliert, der freie Mitarbeiter werde „im Projektteam eingesetzt“ oder „nach Weisung des Auftraggebers tätig“, kann dies in Richtung Eingliederung und damit in Richtung Arbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung weisen.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber selbständig und eigenverantwortlich die in Anlage 1 näher beschriebenen Leistungen. Gegenstand des Vertrages ist nicht die Eingliederung des Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, sondern die Erbringung der vereinbarten fachlichen Leistungen auf Grundlage dieses Vertrages.
2. Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag
Der Vertrag sollte klarstellen, ob der freie Mitarbeiter eine Dienstleistung oder ein bestimmtes Werk schuldet. Diese Einordnung ist nicht bloße Theorie, sondern entscheidet über Abnahme, Fälligkeit, Mängelrechte, Kündigung und Haftung. Wird ein konkreter Erfolg geschuldet, etwa ein abnahmefähiges Softwaremodul, ein Gutachten, eine Website, ein Pflichtenheft oder ein Migrationskonzept, liegt regelmäßig ein werkvertraglicher Schwerpunkt nahe. Wird dagegen laufende Beratung, Projektunterstützung, Entwicklungstätigkeit, Analyse oder Support ohne garantierten Erfolg erbracht, spricht vieles für einen Dienstvertrag.
In gemischten IT-Projekten kann eine Kombination sinnvoll sein. Dann sollten werkvertragliche Leistungsbestandteile mit Liefergegenständen und Abnahmeregeln getrennt von dienstvertraglichen Unterstützungsleistungen nach Aufwand beschrieben werden. Das vermeidet die häufige Unschärfe, bei der der Auftraggeber später werkvertragliche Mängelrechte erwartet, obwohl der Vertrag tatsächlich nur laufende Dienstleistung vorsieht.
Beispielregelung: Soweit in Anlage 1 konkrete Liefergegenstände mit Abnahmekriterien bezeichnet sind, schuldet der Auftragnehmer insoweit einen werkvertraglichen Erfolg. Im Übrigen erbringt der Auftragnehmer Beratungs- und Unterstützungsleistungen als Dienstleistung, ohne einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg zu garantieren.
3. Projektorganisation ohne arbeitnehmertypische Eingliederung
Der Vertrag sollte die Zusammenarbeit so regeln, dass der Auftraggeber ausreichend Projektsteuerung erhält, ohne den freien Mitarbeiter wie einen Arbeitnehmer einzugliedern. Zulässig und sinnvoll sind Projektziele, Meilensteine, Abstimmungstermine, fachliche Ansprechpartner, Berichtspflichten, Qualitätsvorgaben und Dokumentationspflichten. Problematisch sind dagegen starre Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, Urlaubsfreigaben, Einbindung in Dienstpläne, disziplinarische Weisungen, interne Vorgesetztenstrukturen oder die Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für den Auftraggeber.
Auch die Nutzung von Systemen, Räumen oder E-Mail-Adressen des Auftraggebers sollte bewusst geregelt werden. Sie kann aus Sicherheits- oder Projektgründen erforderlich sein, sollte aber nicht den Eindruck erwecken, der freie Mitarbeiter sei Teil der Belegschaft. Nach außen sollte der externe Status erkennbar bleiben, etwa durch den Zusatz „extern“ in Signaturen oder Benutzerprofilen.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort frei, soweit nicht ausnahmsweise projektbezogene Abstimmungstermine oder Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers entgegenstehen. Fachliche Abstimmungen dienen der Koordination des Projekts und begründen kein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis.
4. Vergütung, Abrechnung, Leistungsnachweise und Reisekosten
Die Vergütungsregelung sollte nicht nur den Stundensatz oder Pauschalpreis nennen, sondern das gesamte Abrechnungsmodell abbilden. Bei einer Vergütung nach Aufwand sind insbesondere Tagessätze oder Stundensätze, Abrechnungseinheiten, Höchstkontingente, Genehmigungsvorbehalte, Leistungsnachweise, Rechnungsintervalle und Fälligkeit zu regeln. Ohne solche Vorgaben entstehen schnell Streitigkeiten darüber, ob Aufwand erforderlich, beauftragt oder prüfbar nachgewiesen war.
Bei Pauschal- oder Festpreisen muss der Leistungsumfang besonders klar beschrieben sein. Sonst verlagert sich der Streit nur auf die Frage, was von der Pauschale umfasst war. Reisekosten, Reisezeiten, Nebenkosten, Spesen und Übernachtungskosten sollten ausdrücklich geregelt werden. Dabei kann auf eine Reisekostenrichtlinie des Auftraggebers verwiesen werden, wenn diese dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss bekannt gemacht wird.
Beispielregelung: Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Grundlage prüfbarer Leistungsnachweise. Der Leistungsnachweis muss Datum, Leistungszeit, Tätigkeitsbeschreibung, Projektbezug und etwaige Reisekosten enthalten. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn sie vorab beauftragt oder genehmigt wurden und durch geeignete Belege nachgewiesen sind.
5. Zeitrahmen und Auslastung
Der Vertrag kann eine feste Stundenzahl, eine variable Stundenzahl, ein Stundenkontingent oder eine Mindestabnahme vorsehen. Dabei ist darauf zu achten, dass der freie Mitarbeiter weiterhin unternehmerisch tätig bleiben kann. Je stärker der Auftraggeber den zeitlichen Einsatz vorgibt und je weniger Raum für andere Auftraggeber bleibt, desto größer wird das Risiko einer abhängigen Beschäftigung oder jedenfalls einer wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Sinnvoll ist daher eine Regelung, wonach der freie Mitarbeiter seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilt, nicht zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet ist, Aufträge ablehnen kann und grundsätzlich auch für andere Auftraggeber tätig sein darf, soweit keine Interessenkollision oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten vorliegt.
Beispielregelung: Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte persönliche Anwesenheit des Auftragnehmers besteht nicht, soweit nicht im Einzelfall ein projektbezogener Termin vereinbart wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dadurch die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
6. Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag sollte Beginn, Laufzeit und Beendigung klar regeln. Bei befristeten Verträgen ist zu bestimmen, ob der Vertrag automatisch endet oder verlängert wird. Bei unbefristeten Verträgen sollten eigene Kündigungsfristen vereinbart werden, weil die gesetzlichen Fristen bei Dienstverträgen häufig nicht zu komplexen IT-Projekten passen. Bei Werkleistungen sollte geregelt werden, welche Vergütung im Fall einer freien Kündigung des Auftraggebers geschuldet ist und wie bereits erbrachte Teilleistungen abgerechnet werden.
Daneben braucht der Vertrag eine Regelung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtige Gründe kommen etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen, Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten, unbefugte Nutzung von Kundendaten, erheblicher Verzug, wiederholte Schlechtleistung oder der Wegfall notwendiger Zugriffsberechtigungen in Betracht.
Beispielregelung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung oder Fristsetzung wiederholt oder schwerwiegend verletzt oder wenn dem kündigenden Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
7. Abnahme bei Werkleistungen
Soweit der freie Mitarbeiter werkvertragliche Leistungen schuldet, ist eine Abnahmeregelung unverzichtbar. Sie sollte festlegen, wann ein Liefergegenstand bereitgestellt wird, wie der Auftraggeber prüft, welche Prüfungsfrist gilt, wie Mängel zu dokumentieren sind und welche Folgen eintreten, wenn der Auftraggeber nicht reagiert. Gerade bei Software sollte auch geregelt werden, ob Tests, Testumgebungen, Testdaten, Dokumentation und Abnahmekriterien Teil des Abnahmeverfahrens sind.
Die Abnahme sollte nicht nur formal geregelt werden, sondern praktisch durchführbar sein. Unklare Abnahmekriterien führen häufig dazu, dass der Auftraggeber die Leistung für mangelhaft hält, während der Auftragnehmer meint, der vereinbarte Leistungsumfang sei erfüllt. Bei agiler Entwicklung empfiehlt sich häufig eine Abnahme nach Sprints, Releases, User Stories oder definierten Teilkomponenten.
Beispielregelung: Der Auftraggeber prüft den zur Abnahme bereitgestellten Liefergegenstand innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung. Wesentliche Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist in nachvollziehbarer Form mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese sind im Rahmen der Mängelbeseitigung nachzuarbeiten.
8. Mängelrechte und Schlechtleistung
Bei Werkleistungen sollten die gesetzlichen Mängelrechte konkretisiert werden. Zu regeln sind insbesondere Nacherfüllung, Fristen zur Mängelbeseitigung, Mitwirkung des Auftraggebers, Wiederholung von Abnahmen, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Bei dienstvertraglichen Leistungen gibt es dagegen keine werkvertraglichen Gewährleistungsrechte; hier stehen Pflichtverletzung und Schadensersatz im Vordergrund.
Der Vertrag sollte diese Unterschiede nicht verwischen. Wer dienstvertragliche Unterstützung einkauft, sollte keine umfassenden Abnahme- und Gewährleistungsmechanismen formulieren, die mit der Leistung nicht zusammenpassen. Umgekehrt sollte bei klaren Werkleistungen nicht auf Abnahme- und Mängelregelungen verzichtet werden.
Beispielregelung: Für werkvertragliche Liefergegenstände gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt. Für dienstvertragliche Leistungen schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistungserbringung; ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als werkvertraglicher Liefergegenstand vereinbart ist.
9. Nutzungsrechte dringend regeln
Einer der wichtigsten Punkte in Verträgen mit freien Mitarbeitern ist die Regelung der Rechte an Arbeitsergebnissen. Das betrifft insbesondere Software, Quellcode, Schnittstellen, Datenbankstrukturen, Dokumentationen, Konzepte, Texte, Fotos, Grafiken, Layouts, Videos, Präsentationen, Schulungsunterlagen und KI-Prompts oder KI-gestützte Arbeitsergebnisse.
Ohne klare Nutzungsrechtsregelung erhält der Auftraggeber nicht automatisch alle Rechte, die er später benötigt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, greift die Zweckübertragung: Im Zweifel werden nur die Rechte eingeräumt, die der Vertragszweck unbedingt erfordert. Für Auftraggeber ist das gefährlich. Sie benötigen häufig nicht nur ein einfaches Nutzungsrecht für den ursprünglichen Zweck, sondern auch Bearbeitungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung, Weitergaberechte an Kunden oder verbundene Unternehmen, Rechte zur Integration in andere Systeme und Rechte zur Weiterentwicklung durch Dritte.
Der Vertrag sollte daher ausdrücklich regeln, ob die Nutzungsrechte einfach oder ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, übertragbar, unterlizenzierbar und zur Bearbeitung berechtigt eingeräumt werden. Außerdem sollte geregelt werden, wann die Rechte übergehen, etwa mit vollständiger Zahlung oder bereits mit Entstehung, und ob Vorleistungen, Tools, Bibliotheken oder bereits vorhandenes Know-how des Auftragnehmers ausgenommen bleiben.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen im Rahmen des Vertrages entstehenden Arbeitsergebnissen die für die vertraglich vorausgesetzte und wirtschaftlich übliche Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit für den Projektzweck erforderlich, umfasst dies insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung, öffentlichen Zugänglichmachung, Integration in eigene Systeme sowie zur Weitergabe an verbundene Unternehmen und beauftragte Dienstleister.
10. Quellcode, Dokumentation und Herausgabe von Arbeitsergebnissen
Gerade bei Softwareprojekten ist die Herausgabe der Arbeitsergebnisse zentral. Der Auftraggeber sollte nicht nur lauffähige Ergebnisse erhalten, sondern auch Quellcode, Dokumentation, Zugangsdaten, Build-Skripte, Repositories, Konfigurationsdateien, Schnittstellenbeschreibungen, Testdaten, Installationsanleitungen und sonstige projektbezogene Unterlagen. Diese Pflichten sollten nicht mehrfach an verschiedenen Stellen verstreut, sondern zusammenhängend geregelt werden.
Der Vertrag sollte festlegen, wann und in welcher Form diese Unterlagen herauszugeben sind. Empfehlenswert ist eine laufende Ablage in einem Repository des Auftraggebers oder in einem gemeinsam kontrollierten System. Wird der Quellcode nur lokal beim Freelancer geführt, entsteht bei Streit, Krankheit oder Vertragsbeendigung ein erhebliches Abhängigkeitsrisiko.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche projektbezogenen Arbeitsergebnisse einschließlich Quellcode, Dokumentation, Konfigurationsdateien und sonstiger für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung erforderlicher Unterlagen fortlaufend in dem vom Auftraggeber benannten Repository oder Ablagesystem zu hinterlegen. Spätestens bei Vertragsende sind alle noch nicht übergebenen Unterlagen vollständig herauszugeben.
11. Open Source, Drittsoftware und KI-Tools
Moderne Freelancer arbeiten häufig mit Open-Source-Komponenten, Frameworks, Bibliotheken, Code-Snippets, Cloud-Diensten und KI-Tools. Das muss vertraglich geregelt werden. Der Auftragnehmer sollte nicht frei entscheiden dürfen, Komponenten einzusetzen, die Rechte des Auftraggebers beschränken, Offenlegungspflichten auslösen oder die spätere kommerzielle Verwertung erschweren.
Der freie Mitarbeiter sollte verpflichtet werden, eingesetzte Open-Source-Komponenten und Drittsoftware zu dokumentieren, Lizenzbedingungen offenzulegen und kritische Komponenten vorab freigeben zu lassen. Bei größeren Softwareprojekten kann eine Software Bill of Materials sinnvoll sein. Auch der Einsatz von KI-Tools sollte geregelt werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, ob vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, Quellcode oder Kundendaten in externe KI-Systeme eingegeben werden dürfen. Ohne ausdrückliche Freigabe sollte dies untersagt sein.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer darf Open-Source-Software, Drittkomponenten und externe KI-Dienste nur einsetzen, soweit hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber nicht beschränkt wird. Die Eingabe vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten oder nicht veröffentlichter Quellcodes in externe KI-Systeme bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
12. Datenschutz und IT-Sicherheit
Freie Mitarbeiter erhalten häufig Zugriff auf Systeme, Kundendaten, personenbezogene Daten, Quellcode, interne Dokumente und Geschäftsgeheimnisse. Deshalb reicht eine allgemeine Geheimhaltungsklausel heute oft nicht mehr aus. Der Vertrag sollte Datenschutz, IT-Sicherheit, Zugriffsrechte, Löschpflichten, Passwortschutz, Multi-Faktor-Authentifizierung, Nutzung privater Geräte, Remote-Zugriff, Protokollierung, Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen und Rückgabe bzw. Löschung von Daten bei Vertragsende regeln.
Verarbeitet der freie Mitarbeiter personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens, kann zusätzlich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Rolle des Freelancers ab. Wird der freie Mitarbeiter dagegen eigenständig fachlich tätig, etwa als Rechtsanwalt, Steuerberater oder eigenverantwortlicher Gutachter, kann eine eigene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht kommen.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen ausschließlich im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung verarbeiten. Sicherheitsvorfälle, Verlust von Zugangsdaten oder der Verdacht eines unbefugten Zugriffs sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
13. Geheimhaltung und Geschäftsgeheimnisse
Eine Geheimhaltungsklausel ist unverzichtbar. Sie sollte nicht nur klassische Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfassen, sondern auch Kundendaten, technische Informationen, Quellcode, Zugangsdaten, Sicherheitskonzepte, Preis- und Kalkulationsgrundlagen, Produktplanungen, interne Kommunikation und nicht veröffentlichte Projektergebnisse.
Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes ist zudem wichtig, dass Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Eine vertragliche Geheimhaltungsklausel ist ein Baustein, ersetzt aber nicht organisatorische Schutzmaßnahmen. Der Vertrag sollte deshalb auch regeln, wie vertrauliche Informationen zu kennzeichnen, zu speichern, zu übermitteln und nach Vertragsende zu löschen oder zurückzugeben sind.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten, nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und gegen unbefugten Zugriff angemessen zu sichern. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
14. Wettbewerbsverbot und Abwerbeverbot
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit freien Mitarbeitern sind heikel. Sie greifen in die Berufsfreiheit ein und können unwirksam sein, wenn sie zu weit gehen. Besonders kritisch sind pauschale Verbote, für Kunden des Auftraggebers tätig zu werden, ohne zeitliche, räumliche oder sachliche Begrenzung.
Soll ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden, muss es eng gefasst sein. Es sollte nur konkrete Schutzinteressen abdecken, zeitlich begrenzt sein und nicht faktisch einem Berufsverbot gleichkommen. Bei wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern kann zusätzlich eine Karenzentschädigung erforderlich oder jedenfalls dringend zu erwägen sein. Oft ist ein enges Verbot der Verwendung vertraulicher Informationen sinnvoller als ein breites Wettbewerbsverbot.
Abwerbeverbote sollten ebenfalls maßvoll formuliert werden. Zulässig kann es sein, das gezielte Abwerben bestimmter Projektmitarbeiter oder Kunden für eine begrenzte Zeit zu untersagen. Unzulässig oder jedenfalls riskant sind dagegen pauschale Kontaktverbote oder Regelungen, die den Freelancer unangemessen an seiner weiteren Berufsausübung hindern.
15. Haftung
Nach dem Gesetz haftet der freie Mitarbeiter grundsätzlich unbeschränkt. In der Praxis ist das für beide Seiten oft unbefriedigend. Der Auftraggeber hat bei hohen Schäden häufig nur eine theoretische Regressmöglichkeit. Der freie Mitarbeiter wird eine unbegrenzte Haftung, insbesondere in kritischen IT-Projekten, kaum akzeptieren.
Deshalb sollte die Haftung ausgewogen geregelt werden. Üblich sind Haftungshöchstbeträge, Ausnahmen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Verletzung von Schutzrechten Dritter, Datenschutzverstöße, Geheimhaltungspflichten und Kardinalpflichten. Wichtig ist, die Haftungsregelung nicht isoliert zu betrachten: Sie muss zu Vergütung, Risikoprofil, Versicherungsschutz und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Freelancers passen.
Beispielregelung: Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Verletzungen von Schutzrechten, Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
16. Versicherung
Eine Haftungsbegrenzung ist nur dann praktisch belastbar, wenn sie durch einen angemessenen Versicherungsschutz flankiert wird. Gerade bei IT-Dienstleistungen, Beratung, Softwareentwicklung, Datenschutzberatung oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sollte der Auftragnehmer eine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhalten.
Der Vertrag sollte Mindestdeckungssummen, versicherte Risiken und Nachweispflichten regeln. Außerdem sollte der Auftraggeber berechtigt sein, während der Vertragslaufzeit in angemessenen Abständen einen aktuellen Versicherungsnachweis zu verlangen. Besteht kein ausreichender Versicherungsschutz, sollte dies vor Vertragsschluss offen angesprochen werden; ein bloßer Verweis auf gesetzliche Haftung hilft dem Auftraggeber im Schadensfall häufig wenig.
Beispielregelung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages eine für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen angemessene Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
17. Unterauftragnehmer
Bei echten Selbständigen kann es unternehmerisch naheliegen, eigene Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer einzusetzen. Für den Auftraggeber ist dies aber nicht immer akzeptabel, insbesondere wenn es um vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, sicherheitskritische Systeme oder besondere persönliche Qualifikation des Freelancers geht. Der Vertrag sollte daher klar regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterauftragnehmer eingesetzt werden dürfen.
Wird der Einsatz erlaubt, sollte der Auftragnehmer verpflichtet werden, seine Unterauftragnehmer mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit, Datenschutzbeachtung, IT-Sicherheit und Rechteübertragung zu verpflichten. Außerdem muss klar sein, dass der Auftragnehmer für Unterauftragnehmer wie für eigenes Verhalten einsteht. Bei personenbezogenen Daten sind zusätzlich die Vorgaben der DSGVO zu beachten.
Beispielregelung: Der Einsatz von Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer verantwortlich und hat sicherzustellen, dass diese mindestens denselben Vertraulichkeits-, Datenschutz-, Sicherheits- und Rechteübertragungspflichten unterliegen wie der Auftragnehmer selbst.
18. Zurückbehaltungsrechte##
In IT-Projekten kann ein Zurückbehaltungsrecht des Freelancers erheblichen Druck erzeugen, etwa wenn Quellcode, Zugangsdaten, Dokumentation oder Projektergebnisse zurückgehalten werden. Ein vollständiger formularmäßiger Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten ist AGB-rechtlich problematisch. Statt pauschaler Ausschlüsse sollten differenzierte Regelungen getroffen werden.
Besonders wichtige Unterlagen, Zugangsdaten und Arbeitsergebnisse sollten laufend in Systemen des Auftraggebers hinterlegt werden. So entsteht die Drucksituation gar nicht erst. Zusätzlich kann geregelt werden, dass Zurückbehaltungsrechte jedenfalls nicht an solchen Unterlagen geltend gemacht werden dürfen, die der Auftraggeber zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Vermeidung erheblicher Schäden benötigt, soweit dies im konkreten Vertrag wirksam vereinbart werden kann.
19. Textform und digitale Vertragsabwicklung
Früher enthielten Freelancerverträge fast selbstverständlich strenge Schriftformklauseln. Heute sollte genauer formuliert werden. In vorformulierten Vertragsbedingungen sind Klauseln problematisch, die für Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als Textform verlangen, soweit die AGB-rechtlichen Vorgaben eingreifen. Die Textform erlaubt insbesondere lesbare Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa E-Mail.
Sinnvoll ist daher regelmäßig eine Textformklausel für Änderungen, Mitteilungen, Freigaben, Leistungsnachweise und Kündigungen, soweit keine gesetzliche strengere Form vorgeschrieben ist. Individualabreden müssen stets Vorrang haben; dieser Vorrang kann durch eine Klausel nicht ausgeschlossen werden.
Beispielregelung: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Auftraggebers ist nicht immer wirksam. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist insbesondere dann unproblematischer, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Bei Einzelunternehmern, Freiberuflern oder ausländischen Freelancern ist dagegen genau zu prüfen, ob und wie ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann.
Zusätzlich sollte das anwendbare Recht geregelt werden. Das ist besonders wichtig bei internationalen Freelancern, aber auch bei grenzüberschreitender Leistungserbringung innerhalb der EU. Die Rechtswahl sollte mit Gerichtsstand, Datenschutz, Steuerfragen und der Durchsetzbarkeit von Nutzungsrechten abgestimmt werden.
Beispielregelung: Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, soweit dessen Anwendung zur Geltung einer anderen Rechtsordnung führen würde. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftraggebers.
21. Internationale Freelancer
Wer mit Freelancern im Ausland arbeitet, muss zusätzliche Fragen klären: anwendbares Recht, Gerichtsstand, Steuern, Quellensteuer, Umsatzsteuer, Datenschutz, Exportkontrolle, Geheimnisschutz, Durchsetzbarkeit von Nutzungsrechten und gegebenenfalls Besonderheiten des ausländischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.
Besonders wichtig ist die Nutzungsrechtsklausel. Nicht alle Rechtsordnungen kennen dieselben urheberrechtlichen Strukturen wie das deutsche Recht. Bei internationalen Projekten sollte daher ausdrücklich geregelt werden, welche Rechte eingeräumt werden, welchem Recht der Vertrag unterliegt und welche Mitwirkungshandlungen der Freelancer zur Rechteübertragung schuldet.
Außerdem sollte geprüft werden, ob Dokumente, Erklärungen oder Steuerunterlagen in einer bestimmten Form benötigt werden.
Praxistipp: Was ein guter Freelancervertrag mindestens regeln sollte
Ein guter Vertrag mit einem freien Mitarbeiter sollte mindestens folgende Punkte enthalten: Vertragsgegenstand und konkrete Leistungsbeschreibung, Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag, Projektorganisation ohne arbeitnehmertypische Eingliederung, Vergütung und Abrechnung, Leistungsnachweise, Reisekosten, Zeitrahmen und Auslastung, Laufzeit und Kündigung, Abnahme bei Werkleistungen, Mängelrechte und Schlechtleistung, Nutzungsrechte, Quellcode, Dokumentation und Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Open Source und Drittsoftware, KI-Tools, Datenschutz und IT-Sicherheit, Geheimhaltung, Wettbewerbs- und Abwerberegelungen, Haftung, Versicherung, Unterauftragnehmer, Zurückbehaltungsrechte, Textform, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Besonderheiten bei internationalen Freelancern.
Entscheidend ist nicht nur, dass diese Punkte im Vertrag erwähnt werden. Entscheidend ist, dass sie zur tatsächlichen Durchführung passen. Ein Vertrag, der Selbständigkeit behauptet, aber in der Praxis feste Arbeitszeiten, interne Weisungen, vollständige Teamintegration und ausschließliche Tätigkeit für den Auftraggeber vorsieht, bleibt riskant. Gute Vertragsgestaltung endet deshalb nicht mit der Unterschrift, sondern muss auch im Projektalltag beachtet werden.
Fazit
Freie Mitarbeit ist rechtlich möglich und wirtschaftlich oft sinnvoll. Sie ist aber kein rechtsfreier Raum. Der Vertrag muss zur tatsächlichen Zusammenarbeit passen. Ein als „Freelancervertrag“ bezeichneter Vertrag schützt nicht vor Scheinselbständigkeit, wenn der freie Mitarbeiter tatsächlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird.
Für Auftraggeber ist besonders wichtig, die Selbständigkeit des Freelancers auch praktisch zu wahren, die Rechte an Arbeitsergebnissen sauber zu regeln, Quellcode und Dokumentation zu sichern, Datenschutz und IT-Sicherheit zu berücksichtigen und den Vertragstyp bewusst zu wählen.
Gerade in IT-Projekten gilt: Je wichtiger der freie Mitarbeiter für das Projekt ist, desto gefährlicher ist ein kurzer Mustervertrag. Ein guter Freelancervertrag verhindert nicht nur Streit, sondern sichert die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse.
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7 Kommentare
MfG
Beitrag von Frau Sako
21.10.2015, 16:35 Uhr) eine Antwort?
Bei mir ist es ähnlich. Mit freundlichen Grüßen
Hadler
Danke
Max
Mein Auftraggeber hat in meinen Auftrag ( ich bin freie Mitarbeiterin) eine Klausel festgelegt, die besagt dass Rechnungen innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung einer Dienstleistung gestellt werden müssen, sonst könne es zu Kürzungen kommen. Ich habe die Rechnungsstellung leider etwas verschusselt und erst 9 Wochen nach Beendigung der Aktion eingereicht. Nun will der AG mir 50% der Rechnung kürzen!
Ist dies rechtens?
Lg
Frau Sako
Was halten Sie davon?
Mit freundlichem GrußVertragsgestaltung mit einem freien Mitarbeiter
16.12.2008, 15:09 Uhr
Verträge mit „freien Mitarbeitern“ werden oft sehr stiefmütterlich behandelt. Der IT-Recht-Kanzlei sind Fälle bekannt, in denen freie Mitarbeiter tatsächlich jahrelang eine Software für ihren Auftraggeber erstellen, ohne dass ihr Verhältnis auf solide vertragliche Grundlage gestellt wurde. Trennen sich die Parteien, dann stellt sich plötzlich die Frage hinsichtlich Kündigungsfristen, Urlaubsansprüchen, Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen und Scheinselbständigkeit. Die Antworten auf diese Fragen bergen für beide Parteien oft unangenehme Überraschungen.
Der folgende Beitrag will die wichtigsten Regelungen in einem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter skizzieren.
1. Abgrenzung des freien Mitarbeiters zum Scheinselbständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbständigen
Bevor ein Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen wird, muss feststehen, dass dieser tatsächlich ein „freier“ Mitarbeiter, also Selbständiger und kein Arbeitnehmer ist. Wesentlich ist daher zunächst die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Mitarbeiterverhältnis bevor auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrages einzugehen ist. Aufgrund der meist gegebenen inhaltlichen Nähe zu einem Arbeitsverhältnis, sind Verträge mit freien Mitarbeitern immer problematisch. Es lässt sich nämlich nur selten bestimmen, ob tatsächlich ein freier Mitarbeitervertrag vorliegt. Dies ist aber notwendig, um Rechte und Pflichten der Parteien rechtswirksam festzulegen.
1.1 Scheinselbständigkeit
Die Frage, ob es sich bei dem Auftragnehmer um einen selbständigen Unternehmer, nicht also um einen Scheinselbständigen handelt, wird nicht durch Regelungen im Vertrag, sondern aufgrund objektiver Kriterien festgestellt. Die Beweislast trägt dabei die Deutsche Rentenversicherung, deren Prüfer die Scheinselbständigkeit nachweisen müssen. Bei Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III beantragt haben, wird während ihrer (maximal dreijährigen) Förderung die Selbständigkeit widerlegbar vermutet. Nach der alten Regelung (bis 1. Januar 2003) konnten die Prüfer (bei mangelnder Mitwirkung seitens des zu Beurteilenden) auch dann eine Scheinselbständigkeit vermuten, wenn drei von fünf im Gesetz aufgeführte Kriterien erfüllt waren. Diese Vermutungsregelung besteht nicht mehr. Die Prüfer müssen nun auch bei mangelnder Mitwirkung nachweisen, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Zur Klärung des Status können die Beteiligten (Unternehmer/Auftraggeber und zu beurteilender Auftragnehmer) ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a I SGB IV beantragen, sofern die Deutsche Rentenversicherung nicht schon von sich aus eine Prüfung eingeleitet hat.
1.1.1 Definitionen
Im Bereich der Scheinselbständigkeit gibt es folgende Definitionen:
Scheinselbständige: Scheinselbständigkeit liegt dann vor, wenn ein Erwerbstätiger formal als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber eine persönlich und wirtschaftlich abhängig beschäftigte Person ist. Die Grenze zwischen tatsächlich Selbständigen und Scheinselbständigen ist fließend, eine Abgrenzung ist deshalb im Einzelfall oft schwierig.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige: Ein Selbständiger, der nicht scheinselbständig ist, ist dann arbeitnehmerähnlich, wenn er zwar nicht persönlich aber wirtschaftlich von seinem Arbeitgeber anhängig ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Mitarbeiter
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (mit Arbeitsentgelt über 400 Euro) beschäftigt.
vorwiegend für einen Auftraggeber tätig ist (vgl. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ; Faustregel: über 5/6 des Umsatzes kommen von diesem Auftraggeber).
mehr als 400 Euro im Monat verdient.
Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind entgegen der früheren Regelung rentenversicherungspflichtig! Unter bestimmten Umständen können sich arbeitnehmerähnliche Selbständige jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.
1.1.2 Beurteilung der Scheinselbständigkeit
Die der ursprünglichen Fassung des § 7 IV 1 Nr. 4 SGB IV bis 31.12.2002 entsprechenden fünf Kriterien und die daran geknüpfte Vermutungswirkung sind zwar durch die Neuregelung entfallen, spielen jedoch zur Beurteilung der Scheinselbständigkeit nach wie vor eine Rolle
Als Scheinselbständiger kann demnach gelten:
Wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich hierbei zur näheren Eingrenzung des Wesentlichkeitserfordernisses auf 16,6 % geeinigt. Das bedeutet, dass auf einen längeren, d.h. u. U. sich über mehrere Jahre erstreckenden Zeitraum neben einem Hauptauftraggeber mindestens 16,6 % an Umsatz mit anderen von ihm wirtschaftlich unabhängigen Auftraggebern erzielt werden muss.
Wer keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Geringfügig Beschäftigte zählen ausdrücklich nicht hierzu.
Wer als Auftragnehmer Tätigkeiten ausführt, für die der Auftraggeber anderweitig Arbeitnehmer beschäftigt.
Wer als Auftragnehmer eine Tätigkeit ausübt, die er vorher als Arbeitnehmer für den Auftraggeber erledigt hat.
Wer mit seinem Angebot am Markt nicht unternehmerisch auftritt.
1.1.3 Der arbeitnehmerähnliche Selbständige
Der arbeitnehmerähnliche Selbständige ist verpflichtet, seine Tätigkeit selbst beim Rentenversicherungsträger anzumelden und die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe alleine zu tragen (s. Beiträge für eine Pflichtversicherung). Arbeitnehmerähnliche Selbständige haben auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Das Gesetz bietet hierzu drei verschiedene Möglichkeiten:
Befristete Befreiung für Existenzgründer
Dauerhafte Befreiung für ruhestandsnahe Selbständige
Dauerhafte Befreiung, wenn die selbständige Tätigkeit vor dem 01.01.1999 aufgenommen wurde (Übergangsregelung)
2. Gestaltung eines freien Mitarbeitervertrages
2.1 Vertragstypologische Einordnung des Vertrages mit einem freien Mitarbeiter
Steht nun fest, dass tatsächlich ein Vertrag mit einem freien Mitarbeiter geschlossen werden kann und soll, müssen sich die Parteien zunächst Gedanken um die vertragstypologische Einordnung des Vertrages machen. Verträge mit "Freelancern" sind in der Regel entweder Dienst- oder Werkverträge. Diese Vertragstypen regeln insbesondere die Leistungsstörungen unterschiedlich. Es ist für die Vertragsparteien daher nicht uninteressant, wie die vertraglich vereinbarten Leistungen vertragstypologisch einzuordnen sind.
Im Folgenden wird daher ein kurzer Überblick über die einzelnen Vertragstypen, die wesentlichen Abgrenzungskriterien und ihre gesetzlichen Besonderheiten gegeben.
2.2 Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag
In der Praxis erweist es sich häufig als schwierig, Dienstverträge von Werkverträgen, abzugrenzen. Die Bezeichnung eines Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag ist lediglich ein Anhaltspunkt, da der tatsächliche Wille der Parteien maßgeblich ist und nicht der für den Vertrag gewählte Titel. Dies ergibt sich schon aus § 133 BGB, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Übertragen auf Vertragsauslegungen bedeutet dies, dass es im Streitfall völlig nebensächlich ist, wie ein Vertrag benannt ist. Nur weil ein Vertrag als "Werkvertrag" bezeichnet ist, muss dies nicht bedeuten, dass es sich tatsächlich um einen Werkvertrag handelt. Maßgeblich ist nicht der Titel des Vertrages, sondern sein Regelungsinhalt. Geprüft wird also stets die Idee bzw. der Wille der Parteien hinter dem Vertrag. In einem Streitfall prüft das Gericht daher das gesamte Regelungswerk anhand der Vertragstypen des BGB und lässt sich von der Namensgebung nicht beeindrucken. Auch wird geprüft, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wurde. Wie lässt sich nun aber möglichst sicher der Werkvertrag vom Dienstvertrag objektiv abgrenzen?
2.2.1 Der Erfolg der Leistung
Das erste sichere Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages ist die genaue Spezifizierung des Werkes bzw. der Leistung (Aussehen, Funktion). Im Gegensatz dazu wird im Dienstvertrag meist die Erbringung einer Dienstleistung mittlerer Art und Güte vereinbart. Die Abgrenzung des Dienstvertrages zum Werkvertrag erfolgt also über die Prüfung, ob vertraglich ein Erfolg geschuldet ist. Wird die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Wird dagegen das bloße Wirken vertraglich geschuldet, liegt ein Dienstvertrag vor. Wenn daher der Vertrag einen fest umrissenen Leistungsgegenstand betrifft, nicht eine allgemeine laufende Tätigkeit, liegt ein Werkvertrag vor.
Diese Rechtsauffassung hat der BGH in einem Urteil vom 16.7.2002 (Az: XZR 27/01) bestätigt. Die Bundesrichter führen in ihren Urteilsgründen aus, dass es bei der Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien maßgebend ankommt. Entscheidend ist dann, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Vertragsgegenstand, so sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dann erhalten eine Vielzahl von Umständen für die Auslegung des Vertrages eine Bedeutung. Für das Vorliegen eines Werkvertrags kann beispielsweise sprechen, dass die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeit konkret festlegen oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. Für die Frage, ob ein Auftragnehmer für den Eintritt eines Erfolges einstehen will, kann auch von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach der Vorstellung der Parteien mit dem Eintritt eines Erfolges gerechnet werden kann. Je größer die mit der Tätigkeit erkennbar verbundenen Unwägbarkeiten sind, umso ferner kann es aber auch aus Sicht eines verständigen Bestellers liegen, dass der Unternehmer das Erfolgsrisiko dennoch übernehmen will.
2.2.2 Erfolgsverantwortung
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen einem Werk- und einem Dienstvertrag ist die Verantwortung der Parteien für das Vertragsgeschehen. Hält der Auftragnehmer die Zügel in der Hand, entscheidet er, wie ein Vertrag erfüllt werden soll, handelt es sich um einen Werkvertrag. Unterstützt der Auftragnehmer lediglich den Auftraggeber bei einem Projekt, handelt es sich um einen Dienstvertrag.
2.3 Sonstige rechtlichen Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertrag
Auch in anderer Hinsicht gibt es wesentliche rechtliche Unterschiede zwischen Werk- und Dienstvertrag, insbesondere hinsichtlich der Abnahme, Fälligkeit, Vergütung, Kündigung und Mängelhaftung.
2.3.1 Fälligkeit/Abnahme
Bei Dienstleistungen ist der Honoraranspruch sofort nach Erbringung der Leistungen fällig. Vertraglich kann aber geregelt werden, dass die Leistung monatlich nachträglich und nur durch Vorlage einer prüfbaren Rechnung, also eines genehmigten Leistungsnachweises, fällig wird.
Beim Werkvertrag wird die Vergütung mit der Abnahme des Werkes fällig. Die Abnahmeerklärung des Auftraggebers ist eine Pflicht (siehe § 640 Abs. 1 S. 1 BGB) . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (siehe § 640 Abs. 1 S. 2 BGB) . Der Auftragnehmer kann gemäß § 632a BGB von dem Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für Materialien oder Teile des Werkes, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht aber nur, wenn dem Auftraggeber Eigentum an den Teilen des Werkes oder an den übertragenen Materialien erlangt hat oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass das Werk im Wesentlichen mangelfrei ist. Nach der Abnahme hat der Auftraggeber, wenn er Mängelansprüche geltend machen will, zu beweisen, dass das Werk bei der Abnahme einen Mangel aufwies.
Achtung: Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, verliert er seine Mängelansprüche, wenn er sie sich nicht ausdrücklich vorbehält.
2.3.1.1 Mängelhaftung beim Werkvertrag
Hat der freie Mitarbeiter ein mangelhaftes Werk erstellt, hat der Auftraggeber nach der Abnahme die gesetzlichen Ansprüche aus § 634 BGB. Er kann
nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB bei wesentlichen Mängeln von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern,
und bei Verschulden des Auftraggebers Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(ausführlich hierzu in unserem Beitrag: Serie (Teil 5): Haftung für Pflichtverletzung des Freelancers, http://www.it-recht-kanzlei.de/haftung-fuer-pflichtverletzung-des-freelancers.html?search=Dienstvertrag)
Alle oben aufgeführten Mängelansprüche verjähren in der Regel innerhalb von zwei Jahren § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes ( § 634a Abs. 2 BGB) . Der Werkbesteller hat die Möglichkeit, die Verjährung durch Klageerhebung oder durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zu unterbrechen. Des Weiteren ist die Verjährung gemäß § 208 BGB gehemmt, wenn die Parteien über das Vorhandensein eines Mangels verhandeln. Erkennt der Auftragnehmer den Mangel an, liefert eine neue Sache oder repariert die Sache im Rahmen der Nacherfüllung, so beginnt die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB neu. Viele Auftragnehmer werden daher die Nacherfüllung lediglich aus „Kulanzgründen” durchführen, um eine Anerkennung des Anspruchs und damit den Neubeginn der Verjährung zu vermeiden.
2.3.1.2 Anspruch bei Verletzung einer Pflicht aus dem Dienstvertrag (Schlechtleistung)
Wird die Dienstleistung fehlerhaft oder schlecht erbracht, ist der Auftraggeber nicht schutzlos gestellt.
Zwar kennt der Dienstvertrag keine verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung) wie etwa der Werkvertrag oder der Kaufvertrag. Schlechtleistungen (z.B. Falschberatung etc.) führen jedoch zu Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB, wenn der Dienstleistende sich nicht exkulpieren kann. Das heißt, der Auftraggeber hat z.B. im Falle eines Verschuldens seines freien Mitarbeiters Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, es sei denn, der Mitarbeiter kann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Im Fall der Schlechtleistung hat der Dienstberechtigte nach h. M. grundsätzlich kein Recht zur Minderung der Vergütung. Er kann aber mit dem ggf. bestehenden Gegenanspruch auf Schadensersatz aufrechnen.
Hinweis: Gemäß § 619a BGB hat in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.
Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz im Dienstvertrag verjähren gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt. „Auf jeden Fall”, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis, verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder des sonstigen schadenstiftenden Ereignisses. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist ( § 199 Abs. 3 BGB) .
Das Dienstleistungsrecht ist also im Punkte Verjährung günstiger für den Auftraggeber als das Werkvertragsrecht mit seiner in der Regel zweijährigen Verjährungsfrist, die mit der Abnahme der Leistung beginnt. Bei Arbeitsverhältnissen besteht eine gewisse Haftungsprivilegierung. Den freien Mitarbeiter trifft insbesondere eine strikte Haftung für die Schlechterfüllung der Leistungspflicht sowie für Integritätsverletzungen. Während ein Arbeitnehmer im Grundsatz für Integritätsverletzungen nur eingeschränkt haftet (Haftungsbefreiung bei leichter Fahrlässigkeit, nur quotenmäßige Haftung bei „normaler” Fahrlässigkeit, volle Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz), unterliegt die Haftung des freien Mitarbeiters keinen derartigen Beschränkungen. Seitens des freien Mitarbeiters kann daher ein erhebliches Interesse bestehen, schon in Vertragsverhandlungen eine vertragliche Haftungsbeschränkung durchzusetzen. (vgl. im Einzelnen unseren Beitrag: Serie (Teil 5): Haftung für Pflichtverletzung des Freelancers, http://www.it-recht-kanzlei.de/haftung-fuer-pflichtverletzung-des-freelancers.html?search=Dienstvertrag)
2.3.2 Kündigung
2.3.2.1 Kündigung des Werkvertrages
2.3.2.1.1 Kündigung durch den Auftragnehmer
Auch im Werkvertragsrecht kann ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers vertraglich vereinbart werden. Gesetzlich ist es lediglich an wenigen Stellen geregelt. So besteht die Möglichkeit zur Kündigung, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Auftraggebers erforderlich ist und der Auftraggeber diese Handlung unterlässt und damit in Verzug der Annahme kommt ( §§ 642, 643 BGB) . In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vornahme dieser Handlung mit der gleichzeitigen ausdrücklichen Erklärung setzen, dass er andernfalls den Vertrag kündigen werde. Wenn die vom Auftragnehmer gesetzte Frist dann ergebnislos verstrichen ist, gilt die Kündigung als erfolgt; eine ausdrückliche Erklärung der Kündigung ist hier nicht mehr erforderlich.
Nach Wirksamwerden der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Arbeiten sowie der in dieser Vergütung nicht inbegriffenen tatsächlichen Auslagen. Soweit der Auftraggeber die vollständige Leistungserbringung durch den Auftragnehmer darüber hinaus schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig, verhindert hat, steht dem Auftragnehmer weiter ein Schadensersatzanspruch zu. Weiter hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch sowie einen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen geltend zu machen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und die Erhaltung des Bauwerkes machen musste. Die vorstehenden Ansprüche können grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden, überschneiden sich jedoch zum Teil in ihrem Abgeltungsumfang.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Kündigung, wonach der Auftraggeber grundsätzlich zur Leistung einer Sicherheit zur Abdeckung sämtlicher vom Auftragnehmer zu erbringenden und noch nicht bezahlten Vorleistungen verpflichtet ist, sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (ausführlich in unserem Beitrag: Serie (Teil 7): Laufzeit des Werk- oder Dienstvertrages von Freelancern, http://www.it-recht-kanzlei.de/laufzeit-werkvertrag-dienstleistungsvertrag-freelancer.html?search=Dienstvertrag)
2.3.2.1.2 Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber
Auch der Auftraggeber hat das oben beschriebene außerordentliche Kündigungsrecht. Dies ist gegeben, wenn der Auftragnehmer den Werkvertrag dauerhaft schlecht erfüllt, so dass ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Auch der Insolvenzantrag des Auftragnehmers ist ein Grund zur außerordentlichen Kündigung.
Daneben kann der Auftraggeber den Werkvertrag bis zur Abnahme jederzeit ohne Angabe von Gründen gemäß § 649 BGB kündigen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Falls der Auftragnehmer durch die Kündigung Aufwendungen ersparen konnte, muss er sich diese Ersparnisse auf die Vergütung anrechnen lassen.
Diese ersparten Aufwendungen können sein:
Personalkosten und Subunternehmerkosten, wenn sie nun entfallen.
Materialkosten, wenn das Material kurzfristig anderweitig verwendet werden kann.
Die eigene Arbeitskraft, wenn infolge der Kündigung andere Aufträge erledigt werden können.
Die Beweislast für die Behauptung, dass Aufwendungen erspart wurden, trägt der Auftraggeber.
Tipp: Da dieser Beweis für den Auftraggeber kaum zu führen ist, empfiehlt sich, die Ansprüche des Auftragnehmers für den Fall der Kündigung nach § 649 BGB zu pauschalieren. Es kann zum Beispiel geregelt werden, dass der Auftragnehmer lediglich Anspruch hat auf die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen oder nur Anspruch darauf hat, die bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu behalten.
2.3.2.2 Kündigung des Dienstvertrages
Das Dienstverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt beendet werden:
Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums ( § 620 Abs. 1 BGB) .
Das unbefristete oder nicht bis zu einer bestimmten Zweckerreichung geschlossene Dienstverhältnis kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden ( §§ 620 Abs. 2, 621 BGB) . Die Kündigungsfristen ergeben sich aus den §§ 621 und 624 BGB. Dies sind sehr kurze Kündigungsfristen. Hiernach gelten folgende Fristen:
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger) ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
wenn das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen ist, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann fristlos gekündigt werden ( § 626 BGB) . Im Fall der Leistung von Diensten "höherer Art" aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung kann fristlos gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt ( § 627 BGB) .
Die Folge der Kündigung ist ein Anspruch auf Teilvergütung ( § 628 Abs. 1 BGB) also der Vergütung für die Dienstleistungen, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbracht wurden. Stützt sich die Kündigung auf eine Pflichtverletzung des Vertragspartners kann der andere Vertragspartner auch Schadensersatz ( § 628 Abs. 2 BGB) verlangen. Zu beachten ist auch, dass eine unberechtigte und unwirksame Kündigung als Vertragsverletzung zum Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verpflichtet.
Beide Seiten können einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag schließen. Die Kündigung bedarf im Gegensatz zum Arbeitsvertrag nicht der Schriftform. Aus Nachweisbarkeitsgründen sollte sie aber in Schrift- oder wenigstens in Textform erfolgen.
2.3.3 Fazit
Die Abnahmeregelung und die verschuldensunabhängigen Mangelansprüche stellen den Auftraggeber in einem Werkvertrag besser als in einem Dienstvertrag. In der Regel wird daher der Auftraggeber auf einen Werkvertrag bestehen, während der Freiberufler den Dienstvertrag bevorzugen wird. Vor Gericht werden dann die Argumente gegen einander abgewogen. Letztendlich gilt: Stellt sich der vermeintliche Werkvertrag nicht als solcher dar, dann wird er automatisch zum Dienstvertrag. Erfahrungsgemäß sind 80 bis 90 Prozent aller Werkverträge mit IT-Selbständigen tatsächlich Dienstverträge, da ihnen eine ausreichend konkrete Beschreibung der zu erbringenden Leistung fehlt.
2.3.4 Wichtige Regelungen im Vertrag mit einem freien Mitarbeiter
2.3.4.1 Vergütung und Fälligkeit
2.3.4.1.1 Vergütungsart
Im Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht gibt es drei grundsätzliche Formen der Vergütungsvereinbarung. (siehe hierzu ausführlich unseren Beitrag: Serie (Teil 6): Vergütungsmodelle bei der Beschäftigung von Freelancern.
Dabei handelt es sich um die
Vergütung nach Aufwand,
die Pauschalvergütung
sowie die Festpreisvereinbarung.
Bei einer Vergütung nach Aufwand werden in aller Regel ähnlich der Bauwirtschaft nur so genannte Einheitspreise vereinbart, die für Material- und Zeitaufwand jeweils den Preis pro Einheit, also z.B. Preis pro Personen/Tag festlegen. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, sind stets auch Regelungen zu Reisekosten, Reisezeiten und Nebenkosten zu treffen. Dabei kann sich der Auftraggeber auch auf eine bei ihm bestehende Reisekostenordnung berufen (soweit vorhanden) oder auch darauf verweisen, dass ihm die Aufwendungen im Rahmen der steuerlich anerkannten Pausschalsätze erstattet werden sollen oder die Reisekosten pro Tag mit einem festen Betrag pauschalieren.
Bei der Pauschalpreisvereinbarung handelt es sich um einen festgelegten Betrag, mit dem alle vertraglichen Leistungen abgegolten sind. Das Risiko einer Massenänderung trägt in diesem Fall grundsätzlich der Auftragnehmer, wobei die Rechtsprechung bei wesentlichen Änderungen eine Preisanpassung des Pauschalpreises vorsieht. Wesentlich ist eine Leistungsänderung dann, wenn sie mehr als 20% des veranschlagten Aufwandes beträgt. Gerade in großen Projektverträgen sind derartige Mehrungen vor allem im Bereich des Zeitaufwandes nicht vollkommen ungewöhnlich.
Für den Auftraggeber am sichersten ist eine Festpreisvereinbarung, die ausdrücklich keine Vergütungsänderung zulässt. Die Rechtsprechung geht hier teilweise so weit, derartige Festpreisvereinbarungen als selbständige Garantieversprechen auszulegen. Im Falle einer Festpreisvereinbarung sind jedenfalls Nachforderungen des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.
Der freie Mitarbeiter erhält sein Honorar ohne Abzug von Steuern, er muss auch keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Aber er muss sein Einkommen selbst dem Finanzamt mitteilen und selbst Einkommensteuer zahlen.
2.3.4.1.2 Fälligkeit
Die Vergütung wird beim Dienstvertrag mit der Leistungserbringung fällig. In der Regel werden die Parteien vereinbaren, wann Rechnungen gestellt werden dürfen und welche Nachweise bei vereinbarter Aufwandsvergütung der Rechnung beigelegt werden sollen. Hier werden in der Regel Leistungsnachweise gefordert.
Die Vergütung aus dem Werkvertrag wird durch die Abnahme fällig, wenn die Parteien keine Abschlagszahlungen vereinbart haben.
2.3.5 Rechte an den Leistungsergebnissen des Freelancers
Unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter nun als Werk- oder als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, führen die Leistungen des Freelancers oft zu Ergebnissen, die unter den Schutzbereich des Urheberrechts fallen. Diese können Gutachten sein, Softwareprogramme, schriftliche Beiträge, Fotos, etc. Hier sollte es für beide Parteien entscheidend sein festzulegen, wer die Nutzungsrechte an dem Leistungsergebnis hat, und in welcher Art und in welchem Umfang – der Auftraggeber oder der Freelancer?
Es ist daher sehr sinnvoll, bereits zu Beginn der Zusammenarbeit eine dahingehende vertragliche Regelung zu treffen, um Streit zu verhindern (ausführlich in: Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers).
Falls keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem mit dem Dienst- oder Werkvertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungstheorie). Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Jede Einräumung ist so eng wie möglich auszulegen; dies bedeutet, dass als Vertragszweck nur solche Nutzungen gelten, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages mit Sicherheit ausgegangen sind. Anzuknüpfen ist daher an die naheliegendste Verwertungsform, und zwar auch dann, wenn sich der Geschäftsbetrieb des Verwerters offensichtlich auch auf andere Verwertungsbereiche erstreckt.
Sind also keine Regelungen über Nutzungsrechte zu Gunsten des Auftraggebers getroffen, führt dies bei Beendigung des Vertrages mit dem freien Mitarbeiter oft zu bösen Überraschungen, da der freie Mitarbeiter sich weigern kann, dem Auftraggeber Bearbeitungsrechte und andere für die Weiterarbeit an den Arbeitsergebnissen erforderlichen Rechte einzuräumen.
2.3.6 Freiberufliche Tätigkeit
Der Vertrag mit einem freien Mitarbeiter sollte stets eine Passage über die Tatsache enthalten, dass ein Vertragspartner ein Selbständiger ist. Entscheidend dabei ist, dass die Vertragspraxis der Papierform entspricht, da eine abweichende Vertragspraxis bei der Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Arbeitsverhältnis Vorrang hat. Der Freelancer sollte auch daran erinnert werden, worauf er sich als freier Mitarbeiter einlässt, und die Abführung der Steuern nicht zu vergessen.
Bei arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die den Mitarbeiter auf seine Rentenversicherungspflicht hinweist. Diese Klausel könnte wie folgt lauten: Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und im übrigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt.
2.3.7 Kündigung
Der Vertrag sollte darüber hinaus eine Kündigungs- und Beendigungsklausel haben. (siehe oben unter Ziffer 2.3.2)
2.3.8 Zusammenarbeit
Der Vertrag sollte einen Passus über die Zusammenarbeit der Parteien enthalten. Gemeint ist hier, den freien Mitarbeiter über Zielvorstellung und Zielvorgaben der einzelnen Projekte durch die Firma zu informieren. Darüber hinaus kann auch die Aufforderung zur Erstellung von Statusberichten über den Stand des jeweiligen Projekts sinnvoll sein. Wichtig im Rahmen dieser Berichtspflicht ist, dass die selbständige Tätigkeit gewährleistet ist, da sie eher in Richtung Arbeitsverhältnis geht.
2.3.9 Zeitrahmen
Geregelt werden kann darüber hinaus eine Mindeststundenzahl pro Monat, die der Auftraggeber auch dann zu vergüten hat, wenn er den vollen Zeitrahmen nicht abruft. Aber auch alternative Vereinbarungen sind möglich, wie
- feste Stundenzahl,
- variable Stundenzahl mit oder ohne Mindestgarantie,
- Gesamtstundenzahl für ein Projekt ohne monatliche Festlegung.
TIPP: Um den Eindruck der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu vermeiden, sollten nur so viele Arbeitsstunden vereinbart werden, dass der freie Mitarbeiter die Möglichkeit hat, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten und sich dementsprechend auf dem Markt anzubieten.
2.3.10 Pflichten des Auftragnehmers
Wichtig ist eine solche Regelung deshalb, da sie dem freien Mitarbeiter verdeutlichen soll, dass er in ständigem Kontakt mit dem Projektverantwortlichen zu bleiben hat, um zu verhindern, dass das Projekt abweichend von der vertraglichen Vereinbarung in eine andere Richtung läuft.
Darüber hinaus sollte an dieser Stelle auch sichergestellt werden, dass der Auftraggeber nach Abschluss des Projekts alle Unterlagen, einschließlich des Quellcodes erhält. Auch eine Verpflichtung des freien Mitarbeiters dahingehend, dass er die Firma informiert, sobald er nur noch bzw. überwiegend für die Firma tätig wird, sollte aufgenommen werden, um zu verhindern, dass der Eindruck entsteht, man beschäftige einen Arbeitnehmer.
2.3.11 Abnahme/Gewährleistung/Rechte Dritter
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag sind Regelungen über die Abnahme und die Mängelansprüche des Auftraggebers unverzichtbar (siehe oben unter Ziffer 2.3.1.1).
2.3.12 Geheimhaltung/Herausgabe von Unterlagen
Eine Geheimhaltungsvereinbarung dient dem Schutz des Auftraggebers. So soll vermieden werden, dass der freie Mitarbeiter geheime Informationen eines Kunden des Auftraggebers, die der Auftraggeber nach besonderer Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Kunden erhalten hat, verwendet. Es ist auch davon auszugehen, dass sich ein solches Verhalten des freien Mitarbeiters als wettbewerbswidrig darstellen dürfte.
2.3.13 Wettbewerbsverbot
Es ist möglich, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, welches wiederum mit einem Freelancer nicht den §§ 74 ff. HGB unterliegt, soweit nicht der freie Mitarbeiter vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger). Jedoch sollte man sich bei der Verwendung dieser Klausel im Klaren sein, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte, sofern man keine Karenzentschädigung (Orientierung am Mindestsatz des § 74 HGB, also 50% der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistung) vorsieht. Sollte das Honorar des Freelancers variieren, kann der Durchschnitt des abgerechneten Honorars der vergangenen drei Monate angesetzt werden. Eine Garantie kann es jedoch nicht geben, dass trotz Karenzentschädigung ein Wettbewerbsverbot der gerichtlichen Überprüfung standhält, denn es darf dabei nicht übersehen werden, dass ein solches Verbot auch einen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellt. Dasselbe gilt entsprechend für eine Vereinbarung, die ein Abwerbeverbot für den freien Mitarbeiter vorsieht.
TIPP: Am sinnvollsten ist es, das Wettbewerbsverbot auf das örtliche und zeitliche Mindestmaß zu beschränken.
2.3.14 Haftung
Das Gesetz sieht die unbegrenzte Haftung des freien Mitarbeiters vor. Diese ist der freie Mitarbeiter aber selten gewillt einzugehen, insbesondere, wenn er z.B. an einer Software arbeitet, die in haftungsintensiven Bereichen (industrielle Fertigung, Bankenbereich, Krankenhausbereich) eingesetzt wird. Auch für den Auftraggeber stellt die Regressmöglichkeit auf seinen Mitarbeiter eine Scheinsicherheit dar. In den seltensten Fällen wird er hohe Schadensersatzansprüche gegen diesen faktisch durchsetzen können. Es ist daher sinnvoll, die Haftung gegen den Auftragnehmer zu begrenzen und dafür zu sorgen, dass der freie Mitarbeiter eine angemessene Vermögenshaftpflichtversicherung abschließt. Die Aufrechterhaltung dieser Versicherung sollte überwacht werden.
2.3.15 Zurückbehaltungsrecht
Zuletzt kann noch der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts vereinbart werden. Dabei sollte man auf eine individuelle Vereinbarung achten, da ein formularmäßiger Ausschluss (AGB) nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.
Mit diesem Ausschluss kann man dem freien Mitarbeiter die Möglichkeit nehmen, durch die Zurückhaltung der Software und anderer Unterlagen, Druck auf den Auftraggeber auszuüben.
2.3.16 Schriftform
Um rechtssicher Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarungen vorzunehmen, empfiehlt sich durch individuelle Vereinbarung im Vertrag eine Schriftformklausel aufzunehmen. Dabei können Abweichungen von der Schriftformklausel auch mündlich vereinbart werden, da sowieso eine längere Vertragspraxis, die von der schriftlichen Vereinbarung abweicht, wirksam ist. Die Beweislast für die Abweichungen trägt derjenige, der sich auf diese beruft. Daneben bleiben die grundsätzlichen Schriftformerfordernisse, wie die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und die Vereinbarung eines Wettbewerbverbots, unberührt.
Achtung: Eine Schriftformklausel in vorformulierten Vertragsbedingungen, die nicht verhandelt werden (AGB) ist unwirksam, da sie gegen das Gebot des Vorrangs der Individualabrede in § 305b BGB verstösst.
2.3.17 Gerichtsstand
Eine Gerichtstandklausel, dergestalt, dass der Geschäftsitz des Auftraggebers als Gerichtstand festgelegt wird ist in einem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter unwirksam, da eine solche Vereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO nur möglich ist, wenn die Vertragsparteien:
Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, Frau Sandra Huber, erstellt.
Dipl.-Ing. Peter Piwonka
Im Gesellschaftsvertrag vereinbarten die Gesellschafter, das der Zweck der Gesellschaft die Softwareentwicklung, Vergabe von Unterlizenzen .... ist.