Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 2

06.11.2015, 12:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Evangelos Krachtis
Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 2

Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 1 Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp - Teil 1" veröffentlicht.

Neben dem WhatsApp Sharing-Button bieten einige Unternehmen als weitere Marketing- und Werbestrategie Direktmarketing und Nachrichten-Abonnements über WhatsApp an. Diese Möglichkeit von Kundenkommunikation und –support verschafft den Unternehmen einen neuen und direkten Zugang zum Kunden. Doch auch hier gibt es rechtliche Bedenken, auf die, für eine sichere Benutzung dieser Funktionen, geachtet werden muss.

I. Das Prinzip von Direktmarketing und „News-Abos“

WhatsApp Direktnachrichten ähneln dem E-Mail-Marketing. Auch hier wird der entsprechende Inhalt mit einer privaten Person geteilt und entspricht somit nicht dem Facebook- und Twitter Prinzip, bei dem die Inhalte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Diese Werbemaßnahmen unterscheiden sich folglich von Massenwerbung.

In den nachstehenden Bildausschnitten sind Beispiele von Webseitenbetreibern zu sehen, die Direktnachrichten (Bild 1) und Direktmarketing (Bild 2) über WhatsApp anbieten.

Die neusten News auf das Handy per WhatsApp? Das ist bei got2b möglich.

Whatsapp 3

Einen besonderen Kundenservice erhalten Kunden von yourfone.de. Diese bieten für ihre Kunden spezielle Beratung per Whatsapp an:

Whatsapp 4
Banner Starter Paket

II. Rechtliche Fragen

Wie solche Direktnachrichten per WhatsApp rechtlich zu beurteilen sind, wird im Folgenden erläutert.

Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich bei WhatsApp Nachrichten um sog. „elektronische Post“. Für das Versenden solcher Nachrichten bedarf es einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung der Empfänger. Liegt eine solche Einwilligung des Adressaten nicht vor, verstößt der Versender durch das Verschicken von elektronischer Post gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

1. Ausdrückliche Einwilligung

Zunächst ist jedoch zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine solche ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Erforderlich ist, dass der Empfänger die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt, sog. „Opt-in“-Erklärung. Der Adressat der Nachricht muss bei der Einwilligung aktiv tätig sein, dies kann z.B. durch Anklicken eines Kontrollkästchens erfolgen.

Überträgt man diese Regelung auf WhatsApp, liegt eine ausdrückliche Einwilligung immer dann vor, sobald ein Nutzer eine neue Nummer zu seinen Kontakten hinzufügt. Dadurch geben Nutzer ihre Zustimmung vom Webseitenbetreiber in Zukunft mit Nachrichten kontaktiert werden zu wollen.

2. Informierte Einwilligung

Zusätzlich muss die Einwilligung auch informiert sein. Unter informiert versteht man, dass dem Nutzer bewusst ist, welchen Inhalt die Nachrichten aufweisen. Mit anderen Worten ist der Inhalt der Whatsapp Nachrichten den Nutzern vorab in groben Zügen mitzuteilen. Jedoch ist Vorsicht geboten, dass die Grenzen der Einwilligung eingehalten werden:

  • Einwilligungen, die zu weit gehen, wie „Werbeinformationen“, „interessante Nachrichten“, „für Sie relevante Informationen“, sind unwirksam. Solche Beschreibungen sind inhaltlich ohne Gehalt und dienen den Nutzern nicht als nützliche Information.
  • Einwilligungen, die zu eng gefasst sind, können zwar als wirksam betrachtet werden, allerdings bezieht sich die Einwilligung nur auf diesen genannten Bereich, sodass für andere Bereiche keine Einwilligung vorliegt. Als Beispiel solcher engen Bereiche sind „Gewinnspiele“ oder „exklusive Angebote“ zu nennen. Möchte man darüber hinaus Nachrichten z.B. über neue Rabattaktionen verschicken, wären diese durch die Einwilligung von den oben genannten Bereichen nicht gedeckt.

Um solchen grenzüberschreitenden Einwilligungen zu entgehen, empfiehlt es sich die Inhalte der Nachrichten mit gröberen Beschreibungen und Beispielen zu verdeutlichen. Ansonsten ist man der Gefahr ausgesetzt Nutzer mit solchen Nachrichten zuzuspamen. Dafür kann man ähnlich wie für E-Mail-Spams abgemahnt werden.

3. Opt-out-Erklärung

Nutzer müssen desweiteren, neben der Einwilligung zur Anmeldung, auch über eine mögliche Abmeldung von den Nachrichten informiert werden. Dazu stehen dem Webseitenbetreiber zwei datenschutzrechtlich zulässige Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Durch einen Hinweis an die Nutzer die Nummer des Webseitenbetreibers aus den Kontakten zu entfernen bzw. zu löschen
  • Durch eine Bitte an die Nutzer, dass diese dem Webseitenbetreiber eine Opt-Out-Nachricht zusenden, z. B. mit dem Inhalt „Abmeldung des News-Abos“

III. Fazit

Messenger wie WhatsApp dienen ähnlich wie E-Mails der direkten, privaten Kommunikation und nicht wie Twitter oder Facebook der Verteilung an viele. Da WhatsApp zudem auf dem Smartphone praktisch stets abrufbar ist und Nutzer dieser App in der Regel Push-Nachrichten erlauben, ist Vorsicht geboten, wenn es um Newsnachrichten geht. Es besteht nämlich die Gefahr, Nutzer, trotz Bestehen eines Abos, zu nerven.

Rechtlich gesehen ist darauf zu achten eine ausdrückliche und informierte Einwilligung von den Nutzern einzuholen und die Nachrichten auf die Inhalte der Einwilligung zu beschränken. Auch die Möglichkeit zur Abmeldung per Opt-Out-Erklärung muss den Nutzern zur Verfügung stehen. Wird auf diese Punkte geachtet, steht der Nutzung des Direktmarketing aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.

Sollten weitere Fragen bzgl. des WhatsApp Sharing-Buttons, des Direktmarketings sowie des Nachrichten-Abonnements per WhatsApp bestehen oder brauchen Sie Hilfe bei der Eingliederung eines dieser Tools, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Hinweis: in unserem ersten Teil erfahren Sie mehr über das Thema "Rechtliche Zulässigkeit von WhatsApp Sharing-Button, Direktmarketing und News-Abonnements per WhatsApp"

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

T
Toni Lindow 16.07.2017, 16:38 Uhr
Herr
Wie sieht es damit aus wenn ich z.B 1000 Kontakte habe, die ich nicht kenne, und diesen allen eine Nachricht schicke, die sie zum anklicken eines Links auffordert? Mache ich mich in irgend einer Weise dabei strafbar?
Nochmal zum Verständnis, ich habe eine Nummer die mir unbekannt ist, schreibe diese an mit dem Ziel dem Nutzer etwas zu verkaufen oder ihn dazu zu bringen dass er auf den Link klickt.

Danke für eure Hilfe!
Lg Toni

weitere News

OnlyFans: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
(08.04.2024, 14:33 Uhr)
OnlyFans: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen
(04.03.2024, 09:22 Uhr)
Anleitung für Händler: Meta Pixel nach DSGVO und Cookie-Richtlinie rechtskonform nutzen
TikTok plant Ausrollung einer Shopfunktion in vielen Ländern
(04.01.2024, 15:30 Uhr)
TikTok plant Ausrollung einer Shopfunktion in vielen Ländern
Threads: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
(21.12.2023, 09:55 Uhr)
Threads: Impressum und Datenschutzerklärung rechtssicher einbinden
OLG Hamm: Werbenachrichten über Internetportale und Social-Media-Dienste bedürfen der Einwilligung
(14.09.2023, 14:06 Uhr)
OLG Hamm: Werbenachrichten über Internetportale und Social-Media-Dienste bedürfen der Einwilligung
OLG Dresden: Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung
(20.07.2022, 16:08 Uhr)
OLG Dresden: Dauerhafte Social-Media-Sperre erst nach Abmahnung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei