Was tun, wenn der Kaufpreis nur unvollständig ankommt?
Im E-Commerce ist Handel auch über Grenzen hinweg weit verbreitet. Nicht selten kommt es dabei vor, dass bei Auslandsüberweisungen Bankgebühren berechnet werden und der Verkäufer gar nicht den (vollen) vereinbarten Kaufpreis erhält. Wie ist dann vorzugehen?
Worum geht es?
Wer als Onlinehändler auch in das Ausland verkauft, hat vielleicht bereits einmal eine Überraschung erlebt, wenn der Kunde aus dem Ausland via Banküberweisung bezahlt hat: Statt des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten wird auf dem Verkäuferkonto nur ein geringerer Betrag gutgeschrieben.
Hintergrund dieser „Kürzung“ sind anfallende Bankgebühren.
Die ausführende(n) Bank(en) behalten entweder einen Fixbetrag oder einen prozentualen Betrag vom Überweisungsbetrag entsprechend ein und bringen auf dem Händlerkonto dann nur den darum gekürzten Betrag zur Gutschrift.
Das ist ärgerlich für den Verkäufer, wenn dies zuvor nicht entsprechend abgesprochen worden ist. Schließlich erhält er nicht den vereinbarten, vollen Kaufpreis und der Käufer erwartet trotzdem die vereinbarte Gegenleistung durch den Verkäufer in Form von Lieferung der Kaufsache.
In vielen Konstellationen fallen noch Bankgebühren an
Wenngleich durch die Einführung der SEPA-Überweisung im Euroraum Bankgebühren bei den meisten innereuropäischen Überweisungen der Vergangenheit angehören, gibt es nach wie vor Konstellationen, in denen solche anfallen.
Dies betrifft vor allem die Konstellationen, in denen der Käufer in einem Drittstaat (also nicht in einem EU-Mitgliedsstaat) sitzt bzw. die Überweisung in einer Fremdwährung veranlasst.
Händler, die einen Versand auch in Drittstaaten bzw. Länder mit anderer Landeswährung als Euro anbieten, können somit mit dem Abzug von Bankgebühren konfrontiert werden.
Manchmal sind es nur Centbeträge. Es ist aber nicht unüblich, dass sich die Gebühren in Bereichen von 5 bis 15 Euro bewegen können. Auch gibt es Fälle bei geringwertigen Verkäufen, wo die Gebühren den überwiesenen Betrag fast vollständig aufzehren.
Die tatsächliche Wahl hat der überweisende Käufer:
Er kann bei seiner Überweisung zwischen den Optionen BEN (= Empfänger trägt alle Kosten), OUR (= der Absender trägt alle Kosten, es kommt der volle Betrag beim Empfänger an) und SHA (= Kostenteilung, Absender und Empfänger zahlen jeweils die Hälfte der Kosten) wählen.
Aber wie sieht es rechtlich aus?
Dazu ist zunächst zu prüfen, welchem Recht der geschlossene Kaufvertrag unterfällt. Macht der Verkäufer von der Rechtswahl hin zu deutschem Recht Gebrauch (so etwa möglich mit den Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei,) dann regelt die Vorschrift des § 270 BGB:
§ 270 Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
Interessant ist dabei vor allem der erste Absatz der Norm.
Dieser stellt klar, dass Geldschulden (wie die Kaufpreisschuld des Käufers) im Zweifel Schickschulden sind und die Übermittlung des Geldes im Zweifel auf Gefahr und Kosten des Schuldners (hier des Käufers) zu erfolgen hat.
Sollte der Kaufvertrag daher deutschem Recht unterfallen und die Parteien keine zu diesem gesetzlichen Grundgedanken abweichende Regelung hinsichtlich der Kostentragung getroffen haben, wird der Käufer nur von seiner Leistung frei, wenn der vollständige, vereinbarte Zahlbetrag (im Regelfall Kaufpreis zzgl. Versandkosten) bei einer Überweisung auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.
Werden dann – ohne dass der Verkäufer dem vorher zugestimmt hatte – (anteilige) Bankgebühren zum Abzug gebracht und nur ein reduzierter Betrag zur Gutschrift gebracht, kann der Verkäufer die Leistung verweigern (sofern Vorkasse vereinbart wurde, was bei Überweisung den Regelfall darstellen sollte) und den Ausgleich des Differenzbetrags vom Käufer verlangen.
Fazit:
Die Zahlung per Überweisung macht häufig dann Problem, wenn der Käufer aus einem Drittstaat stammt bzw. in einer Fremdwährung bezahlt.
In der Folge werden (anteilige) Bankgebühren zum Abzug gebracht und der Händler erhält deswegen nicht die vereinbarte Vergütung.
Wurde dies zuvor nicht so vereinbart bzw. vom Händler durch etwaige Hinweise so angeboten, dann hat der Käufer, bestimmt sich der Kaufvertrag nach deutschem Recht, ein Problem:
Nach der Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB muss die Übermittlung des Zahlbetrags auf Kosten des Schuldners, also des Käufers erfolgen. Der Verkäufer kann – wurde Vorkasse vereinbart – die Ware dann bis zum vollständigen Ausgleich zurückbehalten und der Käufer muss den Differenzbetrag nachschießen.
Sie möchten sich rechtssicher und abmahnfrei im Internet bewegen? Wir sichern Sie ab!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare