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von RA Jan Lennart Müller

Frage des Tages: Muss ich als Händler beim Verkauf von Waffen Hinweise oder Informationen in meinen Angebotstext platzieren?

News vom 06.12.2010, 11:56 Uhr | Keine Kommentare

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Waffen" veröffentlicht.

Beim Verkauf von Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffenG) hat der Händler insbesondere die Vorschrift des § 35 Abs. 1 WaffenG zu beachten. Dieser bestimmt, dass beim Anbieten von Waffen oder Munition in Anzeigen oder Werbeschriften zum Kauf oder Tausch, auf die folgenden Hinweise zur Waffenerwerbsberechtigung hinzuweisen ist, abhängig davon welche Waffenart angeboten wird:

Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition:

„Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“

Bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:

„Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“

Bei verbotenen Waffen:

„Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung“

Ferner hat der Händler in den Anzeigen und Werbeschriften seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und Werbeschriften dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hinweise enthalten, § 35 Abs. 1 S. 2 WaffenG.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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