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Leitfaden: Wäschetrockner richtig im Internet kennzeichnen

30.01.2018, 14:59 Uhr | Lesezeit: 8 min
Leitfaden: Wäschetrockner richtig im Internet kennzeichnen

Die rechtskonforme Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern im Internet hat sich in den letzten Jahren zu einer echten Herausforderung entwickelt. Dabei sind mittlerweile die Vorgaben dreier (!) EU-Verordnungen zu berücksichtigen, wobei der Umfang der Kennzeichnungspflichten wiederum davon abhängt, ob Wäschetrockner konkret angeboten oder bloß beworben werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt sich der Herausforderung und veröffentlicht einen aktuellen Leitfaden zur rechtssicheren Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern im Internet.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Haushaltswäschetrocknern über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Haushaltswäschetrocknern mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

Frage: Was ist ein Haushaltswäschetrockner?

Ein

Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist.

→ vgl. Artikel 2, Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 392/2012.

Frage: Welche Haushaltswäschetrockner sind kennzeichnungspflichtig, also von der EU-Verordnung Nr. 392/2012 erfasst?

Die EU-Verordnung 392/2012 legt unter anderem Anforderungen an die Kennzeichnung von mit Netzstrom betriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern, gasbeheizten Haushaltswäschetrocknern und Einbau-Haushaltswäschetrocknern fest - einschließlich solcher Geräte, die für einen anderen Gebrauch als im Haushalt verkauft werden, sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu solchen Geräten (vgl. Artikel 1 der Verordnung).

Frage: Welche Haushaltswäschetrockner sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 392/2012 erfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung 392/2012 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:

  • Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (darunter versteht man Haushaltswaschmaschinen, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien - üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel - bieten.)
  • Haushalts-Wäscheschleuder

Hinweis: Nicht kennzeichnungspflichtig bez. des Energieverbrauchs sind zudem gebrauchte Produkte, sofern die gebrauchten Produkte nicht aus einem Drittland importiert werden vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017 / 1369.

Frage: Sind Haushaltswäschetrockner kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht eine Kennzeichnungspflicht auch bei der Vermietung?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Haushaltswäschetrockner an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017 / 1369.

C. Konkrete Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler einen[Haushaltswäschetrocknern im Internet

  • lediglich bewirbt oder
  • konkret anbietet.

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß einen Haushaltswäschetrocknern im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:

Es ist in der Werbung lediglich

  • die Energieeffizienzklasse und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben (s. Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369).

Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Haushaltswäschetrocknern energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird dagegen ein Haushaltswäschetrocknern im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 b) EU-Verordnung 392/2012 in der durch Artikel 6 EU-Verordnung 518/2014 vorgegebenen Fassung).

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines Haushaltswäschetrocknerns sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für den Haushaltswäschetrocknern und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Haushaltswäschetrocknerns

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Wäschetrockermodelle in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

4. Beispiel für bloße Werbung

2

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Wäschetrockner, die bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiele für Angebote

Erstes Beispiel:

3

Diese Darstellung eines Wäschetrockners (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

Zweites Beispiel:

1

Auch dieser Artikel wird in einem Online-Shop präsentiert - allerdings wird kein Gesamtpreis, sondern ein "ab-Preis" genannt.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei spricht vieles dafür, auch bei Angabe eines "ab-Preises" für einen bestimmten Wäschetrockner und bei bekanntem Verkäufer bereits von einem Angebot auszugehen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der "ab-Preis" aufgrund bestimmter Features angegeben wird, die mit der technischen Beschaffenheit des Wäschetrockners gar nichts zu tun haben (etwa bei einem Aufpreis für eine Garantieverlängerung oder für einen Aufstellservice). Denn in solchen Fällen kann der Kunde ja genau dieses Modell - ohne diese Features - genau zum genannten "ab-Preis" erwerben.

Etwas anderes wäre nur dann denkbar, wenn der konkrete Wäschetrockner gar nicht bereits zum angegeben "ab-Preis" zu kaufen wäre, etwa wenn es sich um einen Staffelpreis bei Mehrfachabnahme handelt (also der genannte "ab-Preis" z.B. erst bei Abnahme von 2 Waschmaschinen gelten würde).

Drittes Beispiel:

4

Diese Wäschetrockner wurden (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), die Preise sind es auch. Unabhängig davon, dass

  • es keinen Warenkorb-Button gibt
  • es so gut wie keine Produktinformationen gibt,

empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in "kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht" als konkrete Angebote zu behandeln.

II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung

Wie bereits oben besprochen, ist bei der bloßen Bewerbung eines bestimmten Haushaltswäschetrocknermodells im Internet

  • die Energieeffizienzklasse
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Haushaltswäschetrockners energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

Positivbeispiel:

2

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Wäschetrockner, der bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist Diese Werbung enthält richtigerweise Angaben zur Energieeffizienzklasse sowie zum Spektrum.

III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Haushaltswäschetrockner-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

1. Einbindung des elektronischen Etiketts

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel:

bbb

Praxishinweis:

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

2. Produktdatenblatt

In der Nähe des Gesamtpreises des Wäschetrockners ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig. Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".

3. Beispiel

Positivbeispiel:

1

Dieses Angebot war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags bei otto.de zu finden.

Die Energieverbrauchskennzeichnung wird hier gut gelöst:

  • Der Pfeil wird in der Nähe des Produktpreises dargestellt.
  • Die Farbe des Pfeils entspricht der Energieeffizienzklasse, nämlich grün.
  • Der Buchstabe entspricht der Energieeffizienzklasse: A+++
  • Die Größe des Buchstaben entspricht der Schriftgröße des Preises
  • Klickt man auf den Pfeil, so erscheint das Etikett in Originalgröße (von einer entsprechenden Abbildung wird hier abgesehen)
  • Auch das Produktdatenblatt ist als Link ("Produktdatenblatt") im PDF-Format in der Nähe des Preises hinterlegt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
#163442836 | © teracreonte - Fotolia.com

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