OLG Köln: Kommentarlose 1-Stern-Bewertung von Mitbewerber auf Google ist unzulässige Schmähkritik
Bewertungen im Internet sind im hohen Maße geeignet, geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen, und geben nicht selten den Ausschlag für oder gegen einen Produkterwerb. Unseriöse oder unehrliche Rezensionen können daher einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Dass eine anlass- und kommentarlose Negativbewertung durch einen Mitbewerber für diesen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, bestätigte nun das OLG Köln.