OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar
Wer online Textilien verkauft, muss im Angebot die enthaltenen Fasern kennzeichnen. Die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung sind sehr formalistisch und schreiben genaue Bezeichnungen für die einzelnen Faserarten vor. Die Kurzform „Acryl“ für die Polyacrylfaser dürfte schon zu hunderten Abmahnungen geführt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Frankfurt entschied.