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Markenrechtliche Verstöße

Was ich nicht weiss.....zur Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen

Der GmbH-Geschäftsführer haftet für Markenrechtsverletzungen neben der GmbH als Täter oder Teilnehmer, sofern er selbst die Markenverletzung verursacht hat – so weit, so gut, so klar. Aber was ist, wenn der Geschäftsführer nicht selbst gehandelt hat ? Dann kann er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden, sofern er Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung hat und die Möglichkeit, diese zu verhindern. In diesem Konstellationen kommt ein persönliche Haftung im Übrigen zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des deliktsrechtlichen Organisationsverschuldens in Betracht, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat.

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BGH: Auch Ankündigung von Markenware von Erschöpfungsgrundsatz erfasst

Dass ein Händler beim Verkauf vorrätiger Originalware in seinen (Onlineshop-) Angeboten den Markennamen der angebotenen Ware für die Bewerbung des Produktes nennen muss und darf, leuchtet ein. Doch was gilt für den Verkäufer bei Ware, die der Hersteller noch nicht mal in Verkehr gebracht hat: Greift die markenrechtliche Erschöpfung auch bei Ankündigung derartiger Markenware?

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„Karten auf den Tisch! “ - Zum Auskunftsanspruch im Markenrecht

Ein Schadensersatzforderung macht nur Sinn, wenn man umfassend über den Umfang und die Tragweite der Rechtsverletzung informiert ist und damit die Anspruchshöhe beziffern kann. Das Markenrecht sieht in § 19 MarkenG daher einen umfassenden Auskunftsanspruch vor, der dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und gewerblichen Abnehmern eines entdeckten Verletzers ermöglichen soll, um so die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell vollständig zu verschließen.

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LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Suchmaschinen-Caches bei Unterlassungsversprechen

Wird eine Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, bestimmte Begriffe nicht zu veröffentlichen oder zu verwenden, so ist diese Pflicht nicht darauf auszuweiten, sich auch an etwaige Suchmaschinen zu wenden und die im Cache vorhandenen Links löschen zu lassen, so jedenfalls das LG Halle mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 4 O 883/11. Ausreichend sei, dass der Unterlassungsschuldner auf seiner eigenen Internetseite die Begriffe lösche. Dies gelte vor allem dann, wenn die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger vorformuliert ist.

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LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Inhalte sind auch aus dem Google Cache zu entfernen

Ist ein Wettbewerber zur Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln verpflichtet, so trifft ihn eine umfassende Löschungspflicht. Er muss insbesondere kontrollieren, ob die AGB-Klauseln noch über etwaige Cache-Links auf der Suchmaschine Google auffindbar sind und diese sodann entfernen lassen, so dass die Klauseln nicht mehr abrufbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 34 O 76/10 - Urteil noch nicht rechtskräftig).

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Risiko Holzprodukte? Abmahnungen aufgrund hoher Formaldehyd-Werte

Mobiliar, Laminatböden, Wandvertäfelungen: In vielen Wohn- und Gewerberäumen finden sich zahllose Gegenstände, die aus Spanplatten und verwandten Holzprodukten hergestellt wurden. Die meisten davon enthalten Formaldehyd, und genau darauf haben es derzeit offensichtlich die Abmahnsportler abgesehen. Händler, die solche Produkte vertreiben, sollten sich daher über die Einhaltung der gängigen Grenzwerte vergewissern.

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BGH: Verstoß gegen Verhaltenskodex begründet nicht grundsätzlich unlauteren Wettbewerb

Wer sich einem bestimmten Verhaltenskodex unterwirft, sollte diesen auch befolgen – schon allein um nicht dem Vorwurf der Inkonsequenz ausgesetzt zu sein. Andererseits kann nicht jeder Bruch einer reinen Verhaltensregel auch direkt einen Gesetzesbruch darstellen; so entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil, in dem es um einen Verstoß gegen den Kodex der Freiwilligen Selbstkontrolle der Arzneimittelindustrie (FSA) ging.

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Nun auch OLG Hamm: Verstoß gegen EinhZeitG nur Bagatelle

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits berichtet, dass nach Ansicht des LG Bochum die alleinige Verwendung von Zoll als Maßangabe bei Computerbildschirmen derzeit noch eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstellt. Dem hat sich nun auch das OLG Hamm angeschlossen.

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LG Bochum: Alleinige Verwendung von Zoll als Maßangabe bei Computerbildschirmen zurzeit noch wettbewerbsrechtliche Bagatelle

Handelt ein Online-Händler rechtswidrig, der Bildschirmgrößen im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, in Zoll angibt? Das LG Bochum ging zwar von einem Verstoß gegen das Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) aus. Dieser falle jedoch unter die Bagatellklausel des § 3 UWG (Urteil vom 30.03.2010, Az. I-17 O 21/10).

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Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

22"-Monitor, 4,3"-Navi, 3,5"-Festplatte - im Elektronikbereich wird seit jeher die Gerätegröße in Zoll angegeben. Doch dieses im Jahre 1101 von Heinrich I. von England auf Grundlage seiner Daumenbreite eingeführte Längenmaß dürfte in Deutschland bald Geschichte sein und mit ihm andere nicht-gesetzliche Maßeinheiten.

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Aktuelles für Abmahnopfer in Sachen schweizerischen Abmahnverein!

Ab 12.00 Uhr des heutigen Tages kann bei der IT-Recht Kanzlei via E-Mail (bitte nicht telefonisch oder via Fax) die Erkundigung eingezogen werden, ob man im Rahmen des außergerichtlichen Schreibens an den Verein "Ehrlich währt am längsten" berücksichtigt werden konnte oder nicht.

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Neue Abmahnwelle erwartet

Eine neue massive Abmahnwelle einer bekannten Unterhaltungselektronikkette scheint unmittelbar vor dem Start zu stehen. Diesmal werden Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuern ins Visier genommen.

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