OLG Rostock: Angaben zur Warenverfügbarkeit müssen in Echtzeit erfolgen
Viele Händler möchten den Kaufanreiz für Artikel erhöhen, indem Sie Angaben zur Warenverfügbarkeit machen - etwa durch Angaben wie „Nur noch … Stück auf Lager.“ Kontingentangaben sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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