Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Die Mo-Markenabmahnungen: Modellbezeichnung oder Zweitmarke?

19.10.2021, 15:16 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die Mo-Markenabmahnungen: Modellbezeichnung oder Zweitmarke?

Die Markenabmahnungen der FAST Fashion Brands GmbH wegen der unberechtigten Verwendung von Vornamen sind seit Jahren gefürchtet. Dies hängt damit zusammen, dass das Unternehmen zahlreiche Marken registriert hat, die häufig und gerne in der Artikelüberschrift von Textilien im Internet benutzt werden und u.a. im Ausland genutzte Vornamen darstellen – so z.B. die Zeichenfolgen „MO“, „RISA“, "Izia" oder „ISHA“. Ob die Verwendung jener Zeichenfolge auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie die Zeichen konkret verwendet werden. In einer aktuellen Entscheidung stellt das OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.09.2021, AZ.: 6 W 58/21) klar, worauf es hierbei ankommt.

Oh No: „Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO“ verletzt die Marke „MO“

Im vorliegenden Fall wurde das Zeichen „MO“ innerhalb einer Produktbeschreibung wie folgt verwendet:

"Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601"

Die FAST Fashion Brands GmbH sah hierin eine Markenrechtsverletzung und mahnte den Verwender ab, sodass es zu einem Rechtsstreit kam und schließlich das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Das Gericht kommt nun zu dem Schluss, dass die vorliegende Verwendung eine Verletzung der Marke „MO“ darstellt.
Nach Ansicht des OLG handelt es sich hier um eine sog. Doppelidentität, bei der die Marke durch ein identisches Zeichen verwendet wird. In solchen Fällen kann der Markeninhaber grundsätzlich der Verwendung seiner Marke nur widersprechen, wenn diese hierdurch insbesondere in Bezug auf ihre Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird.

Banner Unlimited Paket

Modellbezeichnung oder Zweitmarke?

Vorliegend wurde eine Beeinträchtigung mit der Begründung bejaht, dass „der von dem streitgegenständlichen Internetangebot angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Angabe "MO" nicht nur eine Modellbezeichnung, sondern zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke“ sieht. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises sei die Produktbeschreibung nämlich derart gestaltet, dass man bei dem Zeichen „MO“ von einer weiteren Marke unter der Dachmarke „Balmain“ ausgeht. Ob die tatsächliche Marke „MO“ eine breite Bekanntheit hat, ist dabei laut Gericht nebensächlich, es kommt auf die konkrete Produktgestaltung an:

Ist von der Bekanntheit nicht auszugehen, kann für ein markenmäßiges Verständnis der Umstand sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke oder in hervorgehobener Position verwendet wird. Beides ist vorliegend der Fall. Die Herstellerbezeichnung "Balmain" wird in der gleichen Zeile wie die Angabe "T-Shirt MO" verwendet. Es besteht damit ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke vorzufinden. Die Bezeichnung "MO" ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Marke & Vornamen finden Sie in diesem Beitrag.

Fazit: Ja, aber...es kommt auf die konkrete Angebotsgestaltung an

Wie so oft hängt die Frage einer etwaigen Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Angabe einer Modell- bzw. Produktbezeichnung vom Einzelfall ab. Das Gericht stellt jedoch zumindest klar, dass die konkrete Angebotsgestaltung entscheidend ist – insbesondere welcher Eindruck beim angesprochenen Verkehrskreis erweckt wird und ob die Zeichenfolge beispielsweise als Zweitmarke aufgefasst wird. Für Anbieter von Textilien, aber auch generell im Handel ist es daher stets sinnvoll, zu prüfen, ob die beabsichtigte Produktbezeichnung bereits als Marke eingetragen ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die Top-Abmahngründe im Markenrecht
(30.01.2024, 07:48 Uhr)
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die Top-Abmahngründe im Markenrecht
Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
(24.10.2023, 10:51 Uhr)
Geht doch: Keine automatische Erstattung von Patentanwaltskosten bei Markenabmahnung
Markenabmahnung: Und was jetzt?
(30.05.2023, 10:13 Uhr)
Markenabmahnung: Und was jetzt?
No Easyrider: Markenabmahnung wegen Nutzung der Marke Harley Davidson
(17.04.2023, 11:27 Uhr)
No Easyrider: Markenabmahnung wegen Nutzung der Marke Harley Davidson
Der markenrechtliche Auskunftsanspruch und seine Grenzen
(26.08.2022, 14:43 Uhr)
Der markenrechtliche Auskunftsanspruch und seine Grenzen
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die häufigsten Abmahngründe im Markenrecht
(20.05.2020, 11:35 Uhr)
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt: Die häufigsten Abmahngründe im Markenrecht
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei