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von RA Felix Barth

Die Mo-Markenabmahnungen: Modellbezeichnung oder Zweitmarke?

News vom 19.10.2021, 15:16 Uhr | Keine Kommentare

Die Markenabmahnungen der FAST Fashion Brands GmbH wegen der unberechtigten Verwendung von Vornamen sind seit Jahren gefürchtet. Dies hängt damit zusammen, dass das Unternehmen zahlreiche Marken registriert hat, die häufig und gerne in der Artikelüberschrift von Textilien im Internet benutzt werden und u.a. im Ausland genutzte Vornamen darstellen – so z.B. die Zeichenfolgen „MO“, „RISA“, "Izia" oder „ISHA“. Ob die Verwendung jener Zeichenfolge auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung darstellt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie die Zeichen konkret verwendet werden. In einer aktuellen Entscheidung stellt das OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.09.2021, AZ.: 6 W 58/21) klar, worauf es hierbei ankommt.

Oh No: „Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO“ verletzt die Marke „MO“

Im vorliegenden Fall wurde das Zeichen „MO“ innerhalb einer Produktbeschreibung wie folgt verwendet:

"Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601"

Die FAST Fashion Brands GmbH sah hierin eine Markenrechtsverletzung und mahnte den Verwender ab, sodass es zu einem Rechtsstreit kam und schließlich das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte. Das Gericht kommt nun zu dem Schluss, dass die vorliegende Verwendung eine Verletzung der Marke „MO“ darstellt.
Nach Ansicht des OLG handelt es sich hier um eine sog. Doppelidentität, bei der die Marke durch ein identisches Zeichen verwendet wird. In solchen Fällen kann der Markeninhaber grundsätzlich der Verwendung seiner Marke nur widersprechen, wenn diese hierdurch insbesondere in Bezug auf ihre Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird.

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Modellbezeichnung oder Zweitmarke?

Vorliegend wurde eine Beeinträchtigung mit der Begründung bejaht, dass „der von dem streitgegenständlichen Internetangebot angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Angabe "MO" nicht nur eine Modellbezeichnung, sondern zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke“ sieht. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises sei die Produktbeschreibung nämlich derart gestaltet, dass man bei dem Zeichen „MO“ von einer weiteren Marke unter der Dachmarke „Balmain“ ausgeht. Ob die tatsächliche Marke „MO“ eine breite Bekanntheit hat, ist dabei laut Gericht nebensächlich, es kommt auf die konkrete Produktgestaltung an:

Ist von der Bekanntheit nicht auszugehen, kann für ein markenmäßiges Verständnis der Umstand sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke oder in hervorgehobener Position verwendet wird. Beides ist vorliegend der Fall. Die Herstellerbezeichnung "Balmain" wird in der gleichen Zeile wie die Angabe "T-Shirt MO" verwendet. Es besteht damit ein klarer räumlicher Zusammenhang beider Zeichen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dachmarke vorzufinden. Die Bezeichnung "MO" ist Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie ist zwar innerhalb der Wortkombination nachgestellt, aber nicht versteckt; durch die Verwendung von Großbuchstaben ist sie vielmehr zusätzlich hervorgehoben.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Marke & Vornamen finden Sie in diesem Beitrag.

Fazit: Ja, aber...es kommt auf die konkrete Angebotsgestaltung an

Wie so oft hängt die Frage einer etwaigen Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Angabe einer Modell- bzw. Produktbezeichnung vom Einzelfall ab. Das Gericht stellt jedoch zumindest klar, dass die konkrete Angebotsgestaltung entscheidend ist – insbesondere welcher Eindruck beim angesprochenen Verkehrskreis erweckt wird und ob die Zeichenfolge beispielsweise als Zweitmarke aufgefasst wird. Für Anbieter von Textilien, aber auch generell im Handel ist es daher stets sinnvoll, zu prüfen, ob die beabsichtigte Produktbezeichnung bereits als Marke eingetragen ist.

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Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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