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Markenrechtsstreitigkeiten - Markenrechtliche Streitigkeiten

Black Friday: Eine Marke am Abgrund

Die Marke Black Friday hat in den letzten Jahren immer wieder für Schlagzeilen gesorgt - und war lange ein Schreckgespenst für die werbenden Händler. Nun hat das LG Berlin wohl die Marke mangels Benutzung für verfallen erklärt.

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Zur Haftung bei Markenbenutzung auf Webseiten Dritter

Wem untersagt wurde die Marke eines Dritten zu nutzen, weiß was zu tun ist: Die betroffene Marke ist umfassend von der eigenen Website zu entfernen. Aber was ist mit der Markennutzung auf Webseiten Dritter - wie etwa Branchenverzeichnissen?

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BGH: Google-Ads von Amazon markenrechtlich nicht zu beanstanden

Werbung mit Google Ads ist wegen der hohen Reichweite attraktiv. Das dachte sich auch Amazon und schaltete Anzeigen für Produkte der Marke Vorwerk. Allerdings ohne dabei auf original Neuware des Markenherstellers zu verlinken, sondern auf Gebrauchtware und Zubehör.

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Black Friday: Nicht nur eine Markenfalle

Der Black Friday: Geliebt und gefürchtet. Geliebt, weil es DAS Sale-Event schlechthin ist und den Händlern gute Umsätze verschafft. Gefürchtet, weil es in den letzten Jahren aus markenrechtlicher Sicht immer wieder Probleme gab.

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Unternehmenskennzeichen: Zum Verwechseln ähnlich?

Bei Markenkollisionen und dem Ähnlichkeitsschutz geht es um die Verwechslungsgefahr – so viel ist bekannt. Aber auch im Unternehmenskennzeichenrecht spielt die Verwechslungsgefahr im Falle einer Kollision die entscheidende Rolle.

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Markenrecht: Wenn die Marke über die Domain siegt - Aktuelles Urteil!

Marke vs. Domain: Das OLG Frankfurt verdeutlichte, wie schmal der Grat zwischen beschreibender Angabe und schutzfähigem Phantasiewort ist. Im Fall „Monumente Reisen“ sprach es der Markeninhaberin Unterlassungsansprüche gegen die Domains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ zu.

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Drum prüfe: Angebotsüberwachungspflicht bei Produktbeschreibungen auf Amazon zur Vermeidung von Markenverletzungen

Markenverletzungen auf Amazon - das ist ein weites Feld. Nun hat sich mal wieder der BGH der Thematik angenommen. Diesmal geht es um die Überwachungspflicht von Amazon-Angeboten hinsichtlich der Produktbeschreibung - denn sofern diese einen Markennamen enthält oder eben gerade keinen Markennamen enthält und hier nachträglich Änderungen vorgenommen werden, kann es schnell zu markenrechtsverletzendem Verhalten des anhängenden Mitbewerbers kommen. Zu den Überwachungspflichten solcher Amazon-Angebote hat sich der BGH (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14) nun geäußert und für Aufklärung gesorgt.

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