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Verkäufer muss für fehlende CE-Kennzeichnung der Produkte wettbewerbsrechtlich haften

Eine Vielzahl von Produkten muss für deren Verkehrsfähigkeit im Binnenmarkt der Europäischen Union mit dem CE-Zeichen versehen sein. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist dabei ganz klar Sache des Herstellers. Dennoch muss der bloße Verkäufer haften, wenn ein kennzeichnungspflichtiges und von ihm angebotenes Produkt nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist – so entschied kürzlich das OLG Frankfurt a.M.

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Unterlassung der CE-Kennzeichnung: kann Wettbewerbsverstoß darstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.01.2011, Az. 6 U 203/09) kann das Inverkehrbringen von Waren ohne CE-Kennzeichen einen Wettbewerbsverstoß begründen, wenn für diese Waren in einer technischen Norm die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben wird und hierdurch die Unbedenklichkeit der Verwendung attestiert werden soll. In diesem Fall können technische Vorschriften ausnahmsweise als Marktverhaltensregeln betrachtet werden, sodass ein Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.

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