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Vertragsrecht

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Webdesign-Leistungen: Viele Rechtsrisiken und Haftungsfragen

Webdesigner tragen rechtliche Risiken – sowohl bei der Erbringung ihrer Leistungen als auch möglicherweise für den Betrieb der von ihnen gestalteten Websites. In diesem Beitrag zeigen wir die wichtigsten Haftungsrisiken auf und geben praktische Tipps, wie Webdesigner ihre Haftung begrenzen können.

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Muster einer Geheimhaltungsvereinbarung

Im E-Commerce haben neue Geschäftsideen und Vertriebskonzepte einen hohen finanziellen Wert. Hier kann der Einsatz einer Geheimhaltungsvereinbarung (engl.: NDA = Non-Disclosure Agreement) vor absatzschädigenden Nachahmern schützen.

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Neue Voraussetzungen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird künftig in einem eigenenGesetz geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren ist insoweit zwar noch nicht abgeschlossen. Aber Unternehmen sollten sich schon vor Inkrafttreten auf die Neuerungen einstellen.

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Der Inhalt eines Webdesign-Vertrags

Ein Startup braucht eine Webpräsenz, die Einstellung eines hauseigenen Webdesigners/Programmierers ist (noch) zu teuer. Daher geht der Blick in Richtung eines professionellen externen Webdesigners. Meist erstreckt sich die Gestaltung und technische Umsetzung einer Website über einen längeren Zeitraum, in dem viel passieren kann. Am besten fährt also, wer bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart, was eigentlich genau geschehen soll und wie mit Hindernissen umzugehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Punkte vor, die in keinem Webdesign-Vertrag fehlen sollten.

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Das Servicelevelagreement (SLA)

Der Begriff Service-Level-Agreement (SLA) oder deutsch Dienstgütevereinbarung (DGV) bezeichnet einen Vertrag zwischen einem IT-Dienstanbieter (Provider), in dem wiederkehrende IT-Dienstleistungen hinsichtlich Leistungsumfang, Reaktionszeit und Schnelligkeit der Bearbeitung detailliert geregelt werden. Wichtiger Bestandteil ist hierbei die Dienstgüte ( [Servicelevel|http://de.wikipedia.org/wiki/Servicelevel] ), die die vereinbarte Leistungsqualität beschreibt.

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Der IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers

Der Dienstvertrag ist gerade bei IT-Anbietern, die sehr komplexe und womöglich auch störungsanfällige IT-Leistungen anbieten, ein sehr beliebter Vertrag. Der Grund ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 611 BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

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Der Geheimhaltungsvertrag (NDA), in der Anwendung ohne Geheimnis

Im IT-Bereich stellt das Firmen-Know-How, die Datensammlungen und der Quellcode der selbst entwickelten Software oft das eigentliche Betriebskapital dar. Dieses gilt es folgerichtig mit allen Mitteln zu schützen. Dennoch ist es oft nicht vermeidbar, vertrauliche Informationen mit Wettbewerbern bereits bei Vertragsanbahnung auszutauschen. Ein solcher Austausch erfordert zwingend eine Geheimhaltungsvereinbarung, die aber oft hinsichtlich Ausprägung und Umfang Unsicherheiten bei den Vertragspartnern auslöst.

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Was ist eigentlich ein Quellcode – und was ist ein Maschinencode?

Software funktioniert für Nutzer meist im Verborgenen. Entscheidend ist aber, in welcher Form sie vorliegt: als für Menschen lesbarer Quellcode oder als für Maschinen ausführbarer Maschinencode. Wer diesen Unterschied versteht, erkennt schneller, warum Software zwar nutzbar, aber ohne Quellcode oft kaum prüfbar, wartbar oder veränderbar ist.

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