Die richtige Einbindung von AGB, Widerrufsbelehrung & Co. im Online-Handel
Immer wieder werden wir im Rahmen unserer Beratungspraxis danach gefragt, wie AGB, Widerrufsbelehrung & Co. im Online-Handel eingebunden werden müssen. Das Gesetz erlegt dem Online-Händler insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zwar zahlreiche Informationspflichten auf, gibt ihm jedoch bei der praktischen Umsetzung dieser Pflichten in der Regel keine konkreten Hinweise an die Hand. Dies stellt viele Online-Händler in der Praxis vor Probleme, mit denen sie sich eigentlich gar nicht befassen möchten. Wir zeigen wie es geht.
Antwort zu den Fragen von Merle und Sebastian
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
06.07.2023, 16:20 Uhr
Guten Tag,
grundsätzlich dürfen Sie in Ihren AGB und in Ihrer Widerrufsbelehrung auch die Du-Form verwenden. Bei der Widerrufsbelehrung stellt sich insoweit die Frage, ob die gesetzliche Privilegierung verloren geht, weil mit der Du-Form vom gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung abgewichen wird. Hierzu ist uns bisher noch keine Rechtsprechung bekannt. Letztlich dürfte es sich aber um eine unwesentliche Abweichung vom gesetzlichen Muster handeln, so dass die Widerrufsbelehrung jedenfalls aus diesem Grund alleine nicht rechtlich angegriffen werden könnte.
Die Frage von Merle interessiert mich auch. Bitte um Antwort.
Beitrag von Sebastian
06.07.2023, 15:26 Uhr
Darf ich in den AGBs duzen?
Darf man in der Widerrufsbelehrung duzen?
Beitrag von Merle Theeß
30.12.2019, 15:23 Uhr
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Artikel zum Thema Widerrufsbelehrung. Dazu eine Frage: Darf man in der Widerrufsbelehrung duzen und den Mustertext des Bundesjustizministeriums dahingehend anpassen? Ich duze sonst in allen Texten auf meiner Website und würde das gerne einheitlich halten.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben