Leserkommentare zum Artikel

Betriebsurlaub: Wie sind Online-Shops rechtlich sicher zu gestalten?

Auch Online-Händler brauchen mal Urlaub. In diesem Zusammenhang wird uns in unserer Beratungspraxis immer wieder die Frage gestellt, was der Online-Händler im Falle eines Betriebsurlaubs bei der Gestaltung seines Online-Shops beachten muss, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen. Im Rahmen dieses Beitrags sind wir dieser Frage einmal auf den Grund gegangen.

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Rechtsanwalt

Beitrag von Arndt Nagel
11.07.2019, 11:39 Uhr

Guten Tag,

danke für Ihren Beitrag zum Thema Retouren im Falle des Betriebsurlaubs! Insoweit ist der Händler jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und kann hiervon nicht zu Lasten des Verbrauchers abweichen. Insbesondere für das gesetzliche Widerrufsrecht sieht das Gesetz klare Rechtsfolgen und Fristen vor, an die der Händler auch dann gebunden ist, wenn er sich im Betriebsurlaub befindet. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus und sendet er dem Händler die bereits gelieferte Widerrufsware während dessen Betriebsurlaub zurück, so muss der Händler gleichwohl die gesetzliche Rückzahlungspflicht von 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB) beachten. Anderenfalls käme der Händler mit seiner Rückzahlungspflicht in Verzug. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er den Verzug aufgrund seines (angekündigten) Betriebsurlaubs nicht zu vertreten hat. Denn der Händler muss auch während seiner Abwesenheit für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sorgen, wobei er sich hierbei ggf. vertreten lassen muss. Ein Hinweis zu Verzögerungen bei der Abwicklung möglicher Retouren während des Betriebsurlaubs im Online-Shop würde den Händler insoweit also nicht entlasten.

Rechtsanwalt

Beitrag von Arndt Nagel
11.07.2019, 09:57 Uhr

Guten Tag,

sofern Sie die Lieferzeiten in Ihren AGB konkret geregelt haben, müssen Sie die AGB im Falle einer Verlängerung der Lieferzeiten aufgrund des Betriebsurlaubes insoweit auch anpassen. Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich, die Lieferzeiten in den AGB konkret zu regeln. Es genügt, wenn sich die Lieferzeiten aus der jeweiligen Artikelbeschreibung ergeben.

kein Bezug dass eventuell KEINE Retoure/Widerruf/Rücksendung bearbeitet werden kann ! ! !

Beitrag von Onlinehändler
16.05.2019, 15:09 Uhr

Hallo, leider fehlt in diesem Bericht gänzlich der Hinweis an den Kunden wie im Falle eines Betriebsurlaubes mit einer Retoure, einem Widerruf oder einer Rücksendung umzugehen ist. Man muss nicht nur über die (eventuell) verspätete Lieferung informieren, sondern auch über Rücklieferungen. Die können ja nicht einfach ins Leere laufen......

AGB bei Betriebsurlaub anpassen?

Beitrag von Kirsten R.
27.07.2017, 13:53 Uhr

Guten Tag,

vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Betriebsurlaub. Nun stellt sich mir die Frage, ob auch in den AGB die vorübergehend längeren Lieferzeiten angepasst werden müssen, oder ob die allgemeinen Hinweise sowie die bei den einzelnen Artikeln eingestellte längere Lieferzeit ausreichend ist? Beste Grüße Kirsten

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