Leserkommentare zum Artikel

THC-arme Hanfprodukte wie z.B. Duftkissen mit Hanfblüten: nur mit behördlicher Erlaubnis verkehrsfähig!

Derzeit werden Online-Händler angegangen (und gar strafrechtlich verfolgt), die etwa Hanf-Duftkissen mit Füllung aus „100 % Hanfblüten“ über das Internet vertreiben. Grund: Gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz bedarf eine Erlaubnis des BfArM, wer mit Betäubungsmittel Handel treibt. Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird dabei allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III des BtMG begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf.

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CBD o,2%

Beitrag von Jochen Totzer
17.03.2019, 17:01 Uhr

Tja wenn ich das so lese sollte ich mal darauf aufmerksam machen dass der Restgehalt von 0,2%THC zu Carbonsäure abgebaut wird und somit regelmäßig Verkehrsrelevante Grenzwerte überschritten werden denn es finden Anreicherungsprozesse durch den enterohepatischen Kreislauf statt. Das bedeutet es könnte von Rauschhanf nicht unterschieden werden weder im Urin noch im Blut noch im Haar und damit werden Konsumenten legaler Produkte völlig sinnfrei diskriminiert! Solche Probleme treten auf bei Verkehrsrechtsfragen bei Arbeitsämtern wo Leute von Tests betroffen sind und bei durch Gerichte vorgegebener Abstinenz im Rahmen einer Bewährungsauflage zum Beispiel. was hier abgeht ist nicht demokratisch und Minderheitendiskriminierung ,

CBD Blüten Tee

Beitrag von lorenz s.
10.12.2017, 14:58 Uhr

Da stellt sich eine weitere Frage, wenn Thc armer industriehanf (unter 0,2%) als Tee angboten wird und die sorte in der Eu zugelassen ist, dann müsste sich dies ja eigendlich um eine Legale verkaufspraxis von CBD-Produkten(Blüten) handeln. Dabei ist es auch möglich die Blütenstände zu verarbeiten (Mahlen), und somit die "unverarbeitete Regel" ( verkaufsverbot an Privatpersonen) zu umgehen und somit trotzdem beispielsweise Schweizer Hanfblüten von Produzenten zu erwerben ,sie zu verarbeiten und in Deutschland an den Endkunden abzugeben. Oder sehe ich das Falsch? Mfg

Bitte nicht persönlich nehmen

Beitrag von Stefan Marimo
15.05.2017, 00:05 Uhr

Na zum Glück sind cbd-reiche/thc-arme Cannabisblüten durchaus zu Genusszwecken über das Internet (mit behördlichen Zertifikaten) beziehbar! Und das die Rauschqualität eines Hanfprodukts keine Relevanz hat, obwohl thc-arme Blüten faktisch kein Betäubungsmittel sind (da weniger als 0,2 % THC), halte ich für bürokratisch-bequeme Ignoranz. So viel Zeit in die Strafverfolgung von Cannabiskonsumenten, mehr oder minder nötig, investiert wird, sollte sich auch für das Überprüfen der jeweiligen Rauschqualität genommen werden. Schließlich profitieren viele Menschen, frei von Nebenwirkungen, von nicht psychoaktivem CBD und es wäre z.B. auch möglich Methanol als Spirituose zu verkaufen (welche natürlich auch geprüft werden müssen), weshalb aber Spirituosen nicht generell verboten werden. Wären wir doch nur so fortschrittlich wie die Schweizer, wobei die ihre thc-armen Cannabispräparate gegebenenfalls auch durch "bösen Rauschhanf" ersetzen könnten. Als nächstes wird das Besichtigen von höheren Gebäuden verboten, weil es einige Menschen gibt, welche Basejumping betreiben - Eigenverantwortung ade...

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