Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Leserkommentare zum Artikel

Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der Buttonlösung beschlossen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die weitreichenden Änderungen, die Unternehmer voraussichtlich schon ab Juni 2012 zwingend umzusetzen haben.

» Artikel lesen


Antwort auf Kommentar von Angelika Bayer

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
30.05.2012, 07:18 Uhr

Letztlich sind auch Händler betroffen, die über Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon an Verbraucher verkaufen. Zur technischen Realisierung sind dort zwar die Plattformbetreiber berufen. Setzen diese die neuen gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht oder nur unzureichend um, führt dies zu Nachteilen für den einzelnen Händler.

Schließlich ist dieser für sein Angebot verantwortlich, auch wenn er sich für dessen Präsentation der technischen Plattform eines Dritten bedient.

Somit bleibt nur die Hoffnung, dass die Plattformbetreiber die neuen Vorgaben pünktlich und korrekt umsetzen.

eBay hat sich jedoch von Anfang im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür stark gemacht, dass hinsichtlich der Beschriftung des "Buttons" die auch bisher schon gebräuchlichen Formulierungen wie "Gebot abgeben" bzw. "Gebot bestätigen" bei Auktionsplattformen ausreichen sollen.

Buttonlösung

Beitrag von angelika bayer
22.05.2012, 19:44 Uhr

wie verhält es sich bei ebay verkäufen ? da ist ebay doch zustandig,das zu ändern,da sie die plattform anbietet- oder ?

Antwort auf Kommentar von M. Berner

Beitrag von Nicolai Amereller
09.03.2012, 21:38 Uhr

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. In dieser Fassung wurde neben weiteren Änderungen auch der Zusatz „in hervorgehobener Weise“ eingefügt, um den Anforderungen der umzusetzenden Richtlinie zu entsprechen.

Einen Link auf diese Fassung finden Sie in im ersten Absatz der Einleitung des Artikels.

"Zahlungspflichtig bestellen" halte ich für gefährlich

Beitrag von Murry
09.03.2012, 10:05 Uhr

Insbesondere bei Shops bei denen es sich um eine "invitatio ad offerendum" handelt und der Vertrag vom Shopbetreiber erst noch angenommen werden muss, würde ich die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" für gefährlich erachten.

Denn es gab bereits Urteile nach denen eine Zahlungsaufforderung z.B. in einer Bestätigungsemail als Annahme der Bestellung durch den Händler gedeutet wurde.

Die Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" könnte man ebenfalls so deuten, denn der Kunde geht davon aus, daß der Klick auf den Button eine Zahlungspflicht auslöst und der Vertag damit zustande kommt.

"in hervorgehobener Weise" Info gem. Art, 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB?

Beitrag von M. Berner
07.03.2012, 11:46 Uhr

Super Artikel. Vielen Dank. Eine Frage: Liegt mir der falsche Gesetzentwurf vor? In der Datei unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf (Stand 16.11.2011) steht in Absatz 2 nicht "in hervorgehobener Weise". Wo gibt es die aktuelle Version? Danke.

Herzlichen Dank...

Beitrag von Thomas Bleicher
06.03.2012, 12:04 Uhr

für diese wie immer hervorragend aufbereiteten und zeitnahen Informationen zum Thema!

Kommentar schreiben

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei