BGH klärt: Wann ist eine natürliche Person ein Verbraucher?
Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Keiner
Beitrag von Lotte K.
04.11.2015, 15:43 Uhr
Logisch ist daran wohl gar nichts! Selbst gesetzt den Fall der Wohnsitz ist gleich der Arbeitsplatz kann bei jedem Online-Kauf die Rechnungsanschrift getrennt von der Lieferanschrift eingetragen werden. Wenn ich nicht auf meine Firma bestellen will, gebe ich beim Kauf auch nicht meinen Firmennamen in der RECHNUNGSANSCHRIFT an! Da stimme ich Matt voll und ganz zu! Woran soll ein Händler bitte erkennen, dass es sich um einen gewerblichen Besteller handelt, wenn nicht an der vom Käufer hinterlegten Rechnungsanschrift. Mit Verlaub aber wer als Käufer zu bequem ist 3 Zeilen auszufüllen, die nachweisen, dass er ein Rechtsgeschäft als Privatperson eingeht, darf sich auch nicht über ein mangelndes Widerrufsrecht beschweren.
Zustimmung
Beitrag von Tobias Q.
14.10.2009, 11:12 Uhr
Matt, ich kann Dir nur zustimmen, bin aber keineswegs verwundert, denn:
Die Gesetze unseres Landes resultieren aus dem "Handeln" der Legislative.
... und wo jeder sich selbst der Nächste ist bedarf es wohl keiner weiteren Worte ... ;)
Ein schlechter Witz - einmal mehr
Beitrag von Matt
13.10.2009, 19:09 Uhr
Wenn ich es recht verstanden habe: Rechnungsadresse war eine Firma, und trotzdem gilt das Widerrufsrecht für Privatverbraucher? Woran soll denn nun der Händler erkennen, wer ein Verbraucher im Sinne des Widerrufsrechts ist, wenn nicht an der Rechnungsadresse? Das ist nur einer von vielen Entscheidungen zugunsten der Verbraucher, die man als Laie nicht nachvollziehen kann. Unsere Firma betreibt Online-Handel in ganz Europa - in keinem anderen Land sind die Onöine-Handels-Gesetz undurchsichtiger, volatiler und - verzeihen Sie den Ausdruck - "bescheuerter" als in Deutschland.
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
04.10.2009, 15:43 Uhr
Das Urteil ist schon logisch. Ich bin gewerblicher Online-Händler und arbeite von zu Hause aus. Bei mir ist immer die Rechnungsanschrift = Lieferanschrift = meine Privat-Adresse. Ich könnte ja gar nicht mehr als Privatperson mir eine Lampe bestellen, ohne dass ich auf das Widerrufsrecht verzichte.
Verstehe das Urteil nicht!
Beitrag von Sebastian
02.10.2009, 15:31 Uhr
Denn das ist doch sinnlos. Wenn die Anschrift der Rechnung auch an die Kanzlei geht handelt Sie meiner Meinung nach schon dadurch nicht als natürliche Perosn bzw. Verbraucher. Als Lieferanschrift okay und nachvollziehbar, aber wieso hat auch die Rechnungsanschrift dafür keine Aussage? Diese Rechnung könnte Sie doch beispielsweise steuerlich geltend machen...
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