Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Leserkommentare zum Artikel

Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?

Der EuGH entschied mit gestrigem Urteil, dass eine Widerrufsbelehrung jedenfalls dann europarechtswidrig sei, wenn sie generell vorsieht, dass ein Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten hat.

» Artikel lesen


Diejenigen, für die die Gesetzte gemacht werden, müssen sie auch verstehen.

Beitrag von Roland Dilsch
19.01.2010, 20:53 Uhr

Als juristischer Laie setllt sich mir doch angesichts solcher, vielleicht juristisch korrekter Entscheidunegn die Frage, ob man nicht über die Allgemeinverständlichkeit der Gesetze und der daraus resultierenden Gerichtsentscheidungen nachdenken sollte.

Mein (hoffentlich) gesunder Menschenverstand sagt mir: Wenn jemand ein Notbook mehrere Monate nutzt, dann sinkt es dadurch aufgrund der raschen Innovation deutlich im Wert. Und diese Person die es nutzt hat einen Gewinn daraus gezogen. Wenn dann ein Wertersatz verneit wird, dann ist das für mich nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig wie die horrenden Abmahngebüren selbst für geringfügige Verstöße.

Die Gesetze und Urteile sind für die große Zahl der juristisch ungebildeten Bürger gemacht und nicht für Juristen. Und wenn diese Bürger die Gesetze und Urteile nicht mehr verstehen, dann können dies in meinen Augen keine guten Gesetze sein.

Keine Schnellschüsse!

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
14.09.2009, 09:57 Uhr

Nachdem auch uns zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anfragen wegen des hier besprochenen EuGH Urteils und der hierzu - von anderen Stellen - veröffentlichten „Eilmeldungen“ erreicht haben, möchte ich doch vor „Schnellschüssen“ und insbesondere davor warnen, in einzelne Formulierungen der erst im März 2008 geänderten Musterwiderrufsbelehrung vorschnell einzugreifen. Denn aus dem Urteil des Europäische Gerichtshofs ist aus meiner Sicht keineswegs sicher herauszulesen, dass dieser die deutsche gesetzliche Regelung oder gar die Musterbelehrung für unvereinbar mit EU-Richtlinien hielte, sondern vielmehr deren „europarechtskonforme“ Auslegung fordert. So heißt es in dem Urteil, dass eine Regelung unzulässig ist,

"nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann."

Eine solche Regelung enthält das deutsche Recht und auch die Musterwiderrufsbelehrung nicht.

In dieser heißt es:

"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.(...)"

Von einem generellen – nach der Entscheidung des EuGH unzulässigen - Wertersatz ist nicht die Rede.

Soweit eine Wertersatzpflicht für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ formuliert ist, so ist auch diese nicht bedingungslos, sondern an eine dadurch „entstandene Verschlechterung“ und eine Einwirkung, die „deren Wert beeinträchtigt“ geknüpft.

Ich warne daher davor, vorschnell die Mustererklärung abzuändern, auch, weil in der Rechtsprechung schon die Meinung vertreten wurde, dass nur die vollständige Übernahme des Mustertextes die Schutzfunktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV eintreten lassen kann (so z.B. Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007, Az. I-20 U 107/07).

Diese Argumentation wird auch gerne von den abmahnenden Kollegen aufgegriffen.

Es könnte - bei einseitigen Textänderungen - mithin diese Schutzfunktion des Mustertextes verloren gehen und die abweichende Belehrung wieder abmahngefährdet sein.

Ob daher vom deutschen Gesetzgeber zu fordern ist, die Musterwiderrufsbelehrung sofort wieder zu ändern, sehe ich skeptisch.

Ich sehe in dem Urteil des EuGH eher den Auftrag an die deutschen Gerichte, die bestehenden Regelungen zukünftig unter Beachtung Rechtsauffassung des EuGH auszulegen, nicht unbedingt einen Auftrag an den Gesetzgeber.

Für dieses Verständnis spricht auch folgender Satz in der Entscheidung des EuGH:

"Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Ich halte es freilich nicht für ausgeschlossen, dass auch der eine oder andere Abmahner die Entscheidung des EuGH missversteht, sodass die Frage, ob der Gesetzgeber gefordert ist, vermutlich in Kürze(national)gerichtlich geklärt werden wird.

Alexander Schupp

Rechtsanwalt Küttner Rechtsanwälte

- Referat für Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht -

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
12.09.2009, 20:31 Uhr

Ich habe die Wertersatzklausel bis zur endgültigen Klärung komplett gestrichen. Sollte ein Kunde die geliferte ware nach Ablauf der Widerrufsfrist zurücksenden wird der Artikel sowieso auf unsachgemäßen Gebrauch überprüft. Sollte dann etwas zerstört sein oder ähnlich beeinträchtigt sein, daß auf nicht besimmungsgemäßen Gebrauch schließen lässt gibt es ja immer noch noch Paragrafenflut zum Schadensersatz! In meinem Falle (amerikanische Modelleisenbahnen) ist dies ziemlich gut feststellbar.

Ohne Titel

Beitrag von kleffe
12.09.2009, 13:13 Uhr

mein Fehler, der Käufer hat dann lediglich die Versandkosten zu erstatten, da über 40€

Ohne Titel

Beitrag von kleffe
12.09.2009, 13:11 Uhr

Hallo, aber es ist doch theoretisch jetzt rechtlich legitim wenn ein Käufer:

1) beispielsweise eine Playsation bei einem ebay-Händler "erwirbt", sie ausgiebig für ca. 3,5 Wochen "testet" und dann den Kauf "widerruft" 2) der Käufer bekommt sein Geld komplett zurück, inkl. Versandkosten, da über 40,-€; OHNE Abzüge, da kein Wertersatz zu leisten ist. 3) der Käufer "entschließt" sich erneut zum Kauf einer Playstation, im schlechtesten Fall beim selben Händler 4) der Käufer geht wieder zu Punkz 2)

und so weiter und so weiter.....

Wenn das rechtlich an jetzt ohne Einwände möglich ist, mutiert das Internetshopping zu einer absoluten Lachnummer.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
10.09.2009, 23:06 Uhr

Und!? Wie würden Sie denn den Widerruf einer getragenden Unterhose oder eines gebrauchten Dildos abwickeln?

Wenn es per Vorkasse gewesen ist, dann sagen Sie dem Kunden LMAA (soll er doch klagen...) Und das wird sich auch in Zukunft nicht ändern.

Ohne Titel

Beitrag von SEO-FREAK
10.09.2009, 17:27 Uhr

Da werden sich meine paar tausend shopbetreiber ja wieder mal ein bein abfreuen. neben wirtschaftskrise haben wir auch mit zunehmender verblödung der für recht zuständigen gremien zu tun .- zumindest mir würde auch gut gefallen, wenn der gesetzgeber in persona mal wegen amts-schwachsinn in regress genommen werden könnte. siehe muster wiedrrufsbelehrung die selber nicht rechtssicher ist.

kopfschüttel... Bellendorf, www.ecombase.de

Wieso Blödsinn

Beitrag von Unbekannt
10.09.2009, 14:13 Uhr

Die Benutzung einer Zahnbürste oder eines Dildos stellt eine bestimmungsgemäße Ingebrauchname dar. Ebenso wenn ich eine Strumpfhose anziehe (die sich dehnt und dadurch nicht mehr als Neuware verkäuflich ist), auch das Tragen von Unterwäsche ist ein bestimmungsgemäßer Gebrauch. Wo ist denn hier die Grenze ? Bei einem Radio leuchtet mir das ja noch ein aber bei solchen Artikeln ? Was glauben SIe was wir an Ware zurückerhalten, auf denen sich Haare und Hautschuppen befinden...

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
10.09.2009, 13:55 Uhr

Nein, darf er nicht! Wer hat Ihnen denn den Bloedsinn erzaehlt...

Wie sieht das mit Hygieneartikeln aus ?

Beitrag von Unbekannt
10.09.2009, 13:28 Uhr

Der Verbraucher kann also in Zukunft Zahnbürsten, Dildos, Feinstrumpfhosen und Unterwäsche 14 Tage lang tragen oder benutzen und dann widerrufen ? Welchem Richter haben die dann da in Hirn gesch...

Ohne Titel

Beitrag von M.L.
09.09.2009, 20:04 Uhr

Wertersatz - in einem Monat eher gering.

Ich habe in meinen AGB daher den Satz (schon seit längerem) drin: Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Das sollte doch für jeden Onlinehändler (da es bei richtigen AGB nur um 14 Tage bzw. max. 1 Monat handelt) doch kein Problem darstellen?

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
09.09.2009, 08:32 Uhr

@Verfasser der letzten 3 Beiträge

Bleibt jetzt mal alle schön auf den Teppich. So wie von euch beschrieben ist es definitiv nicht! Das Urteil ist in seinen Auswirkungen bei Weitem nicht so dramatisch wie ihr durch eure selten dämlichen Beispiele (Pferdemist) an die Wand malt.

noch schwerer kann man es Selbständigen nicht machen, lieber doch HartzIV

Beitrag von Unbekannt
08.09.2009, 16:21 Uhr

Ich bin entsetzt über solche Gesetze. Könnte dann ein Käufer, der bei mir online Pferdefutter kauft, nach 14 Tagen den teils verbrauchten Sack wieder Retoure schicken bei voller Geld-Zurück-Garantie? Da könnte man sich als Verbraucher ja einfach überall mehrere Säcke bestellen, einen Teil verfüttern, den Rest Retoure schicken, Geld zurück bekommen und auf Dauer sein Tierchen kostenlos ernähren?!?!? Hier stehen doch für solche Abzocker nun Tür und Tor offen....

Da riskiert man bei täglicher Arbeit Abmahnungen und nen Herzinfarkt, würde man doch ruhiger leben bei Hartz IV!! Die Gesetze sind völlig realitätsfern.

Finanzielle Belastung

Beitrag von Aber sicher
08.09.2009, 12:49 Uhr

Hab ich das richtig verstanden? Wenn jemand einen Artikel zurückgibt, bekommt er doch sein Geld zurück, was er bereits bezahlt hatte, wo soll den da die finanzielle Belastung für die gezogene Nutzung herkommen? Schließlich muss man bei einer Autovermietung auch für den Nutzen zahlen.

Also das Beispiel für ein Event mit kostenlosen Equipement finde ich realistisch: Ich würde nur bei verschiedenen Händlern bestellen. Und dann bei eBay mit 4 Wochen Frist, das dürfte für jede Feier reichen. Da mir die Hinsendekosten ja auch erstattet werden müssen, kostet mich das ganze nur Klicks, ein paar Onlineüberweisungen und das Verpacken, aber aufräumen muss man ja auch. Ach ja, ich sende das ganze noch unfrei zurück, damit das auch schön teuer für den Verkäufer wird.

Ich wäre für eine schwarze Liste von Käufern, die im Verdacht stehen, die Gesetze derart auszunutzen. Gibt es die schon?

Super durchdacht...

Beitrag von Unbekannt
08.09.2009, 11:48 Uhr

Ich heirate am 17.10. und werde 3 Pavillions + Tische / Stühle bei Ebay kaufen, denn ich kann alles zurück geben...!!! Gilt dieses auch für nicht gebrauchte Getränke + Lebensmittel nach der Hochzeit?

Kann ich bei eventueller Trennung meine Eheringe zurück geben... natürlich volle Preiserstattung bei den tollen Gesetzen..?

Das Gesetzt erlaubt es doch...

Insolvenz, Arbeitslose , Hartz V ????

Beitrag von Unbekannt
08.09.2009, 11:31 Uhr

Es sind wohl noch nicht die zahlreichen Insolvenzen der Geschäfte + die hohe Arbeitslosenzahl den gelangweilten Gesetzgebern zu Ohren gekommen.

Können sich diese Leute mal mit Wirtschaftsvertretern VOR DEM BESCHLUSS zusammen setzten.

Leute aus der Wirtschaft verstehen jedenfalls etwas davon!!

Beitrag von Unbekannt
08.09.2009, 10:49 Uhr

Die wenigen Unternehmer, welche die ganzen Ersparnisse in die Firma investieren um nicht arbeitslos oder als Hartz 4 zu enden sind immer im Nachteil !!

Um Arbeitsplätze zu schaffen und die marode Wirtschaft zu retten MUSS den Geschäftleuten geholfen werden. Die SCHREIBTISCHTÄTER bekommen genügend Geld für diese idiotischen Gesetze...Geld ,welches von den Geschäftsleuten in Form von Steuern teuer bezahlt werden muss.

Bald wird niemand mehr in eine Geschäftsidee investieren, solange es nutzlose Gesetze gibt.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
07.09.2009, 11:00 Uhr

@franz

Genau das können Sie nicht machen. Aber das erschließt sich einem vielleicht auch erst nach zweimaligem Lesen des Urteils. Ihr Vorgehen verstößt eindeutig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der EuGH hat nicht bestätigt, das generell kein Wertersatz geleistet werden muss, sondern nur das kein genereller Wertersatz geleistet werden muss.

spitze - nun alles umsonst - für nix - null - das nenne ich Luxus !!!!!!

Beitrag von Franz
06.09.2009, 23:01 Uhr

hey hey, super gele sache, superspitze - ich kaufe mir morgen 5 Notebooks, 12 gartengarnituren, 4 Festzelte, 3 Steinbrunnen, diverse Prospektständer, Absperrsysteme, Beamer, Deko und alles was so anfällt für mein 10 Tägiges Event. War schon echt am kalkulieren hier bzgl. der Mietkosten - nun kein problem, ich finde das echt ok.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
04.09.2009, 21:45 Uhr

Urteil hier: http://bit.ly/Gx2c9

Leider wird das Urteil etwas überlagert von der 8monatigen Nutzungsdauer aufgrund des verlängerten Widerrufsrecht. Das macht es aber nicht zu einem Exoten-Urteil...

Ohne Titel

Beitrag von Marc Briese
04.09.2009, 21:08 Uhr

Ähnlich wie beim "Quelle-Urteil" empfiehlt sich hier doch, den Originaltext des Urteils heranzuziehen - sonst interpretiert jeder das heraus was er will (Verbraucherschützer, Anwälte, Journalisten, Kunden, Händler). Ist der Originaltext überhaupt schon veröffentlicht? Meiner bisherigen Ansicht nach geht es hier um den Sonderfall, dass ein (besonderer) Widerruf nach LÄNGERER Nutzung zu einem (gesetzlich vermeintlich möglichen) Wertersatz für die Nutzung geführt haben soll. Da dieser ohne Zweifel überzogen war (mehr als Kaufpreis) wurde auch entsprechend geurteilt. Einen angemessenen (!) Ersatz für die Ab-Nutzung eines Artikels (in Abhängigkeit von Nutzungsdauer und Zustand) Rahmen halte ich auch nach dem Urteil für möglich. Oder?

Beitrag von RA GK
04.09.2009, 19:37 Uhr

Dass nun, wie Sie meinen, die Bestimmungen zur Widerrufsbelehrung europarechtswidrig seien und geändert werden müssten, gibt das, was der EuGH entschieden hat, nicht annähernd richtig wieder.

Das Entscheidende ist doch, dass die gesetzlichen Bestimmungen über den Nutzungsersatz geändert werden müssen.

Wenn das geschieht, müssen parallel natürlich die Widerrufsbelehrungen geändert werden, aber das ist gegenüber der sachlichen Änderung der Widerrufsfolgen nun wirklich nachrangig.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
04.09.2009, 19:26 Uhr

Nein, das sehen Sie falsch. Wenn der Verkäufer z.B. im Shop ordnungsgemäß Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert, dann haben Sie eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Max. innerhalb dieser Frist können Sie die Ware zurück geben und bekommen Ihr Geld erstattet.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer falsch über das Widerrufsrecht informiert, so das die Frist nicht gelaufen ist.

Ohne Titel

Beitrag von TL
04.09.2009, 19:22 Uhr

Nein, das sehen Sie ("als Laie") nicht richtig. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist und die damit mögliche Nutzungszeit zwei Wochen, in bestimmten Fällen einen Monat. "Monatelange" Nutzung ist also nur möglich, wenn - wie im zugrundeliegenden Fall wegen einer fehlerhaften Belehrung - die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
04.09.2009, 19:08 Uhr

Sehe ich (als Laie) das richtig: ich kann ein (gebrauchtes) technisches Gerät kaufen, monatelang verwenden - und dann einfach wieder zurückgeben gegen Erstattung meines dafür eingesetzten Geldes???

Werden da nicht Tür und Tor geoffnet für Nutznießer, die jede kostenlose Chance nutzen??

Die menschliche Hemmschwelle im Umgang miteinander ist eh schon auf niedriges Niveau gerutscht - müssen Verkäufer sich denn immer tiefer beugen vor ihren Kunden??

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
04.09.2009, 18:56 Uhr

Kann man denn die Wertersatzklause nicht einfach streichen ??

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
04.09.2009, 18:31 Uhr

Wollen Sie ernsthaft Ihrem Kunden einen Abschreibungsbetrag für die 2 Wochen der Widerrufsfrist berechnen?

Ohne Titel

Beitrag von Marc Briese
04.09.2009, 18:21 Uhr

Halten Sie einen Wertersatz nach steuerlichen AFA-Tabellen für solche Fälle angemessen? Dann hätte sich die (Ab-)Nutzungsgebühr in Grenzen gehalten und eigentlich könnte jeder damit zufrieden sein. Voraussichtliche Nutzungsdauer 3 - 5 Jahre beim Notebook - Kaufpreis anteilig aufgeteilt auf genutzten Zeitraum - danach wäre es ohnehin praktisch wertlos und genau diesen Anteil hat die Kundin meiner Meinung nach tatsächlich verbraucht (und nicht wie gefordert einen Betrag, der nach ein paar Monaten schon den Kaufpreis überschreitet).

Kommentar schreiben

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei