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Leserkommentare zum Artikel

Frage des Tages: Wie schnell ist der Kaufpreis nach einem Widerruf zu erstatten?

Verbrauchern steht bei Online-Vertragsschlüssen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Auf einen solchen Widerruf hin wird der geschlossene Vertrag rückabgewickelt, der Verbraucher muss also die bestellte Ware zurücksenden und der Händler den Kaufpreis rückerstatten. Vielmals bestehen auf Händlerseite aber Irrtümer über die zeitliche Reihenfolge der Rückabwicklung. Der heutige Beitrag gibt Antwort auf die Frage, wie schnell und wann der Kaufpreis im Widerrufsfall zu erstatten ist.

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Onlineshop behauptet, Paket sei leer gewesen

Beitrag von Kundin
30.11.2023, 22:04 Uhr

Es kommt mittlerweile immer häufiger vor, dass der Onlineshop zwar eingesteht, dass das Paket im Lager angekommen ist, was ja auch durch die Sendeverfolgung eindeutig nachgewiesen ist, aber dann behauptet der Onlineshop, das Paket sei leer gewesen. Und dies bei einem als seriös bekannten Onlineshop mehrfach (Zalando). Ich dokumentiere jede Rücksenudung akribisch mit Fotos vor dem Einpacken, dann das verpackte Paket und tracke die Rücksendung. So eine verlogene Dreistigkeit des Zalando Onlineshops ist wirklich unerhört. Da es des öfteren bereits vorkam, kann man kaum noch an Zufall glauben.

Danke!

Beitrag von Alexus
05.06.2023, 18:04 Uhr

Nützlicher und hilfreicher Artikel. Gut verständlich dargelegt. :) MfG

Keine Erstattung nach 14 Tagen

Beitrag von Sina Ba
25.11.2022, 15:00 Uhr

Ich habe im Einzelhandel vor mehr als 14 Tagen die Ware zurückgebracht. Diese wurde vom Händler akzeptiert. Man stellte mir eine Gutschrift aus. Hier stand, dass der Kaufpreis von 299€ auf mein Konto zurück überwiesen wird. Trotz mehrfacher Rückfragen ist dies nicht passiert. Welche Möglichkeiten gibt es ? Besteht der Anspruch auf Schadenersatz?

Frau

Beitrag von Jule Steinberg
23.11.2022, 09:10 Uhr

Wenn ich einen Widerruf direkt nach Erhalt der Ware deutlich gemacht habe und vom Online-Händler gezielt hingehalten werde, Auskunft darüber zu erhalten, wohin ich die Ware zurückschicken soll, kann ich dann trotzdem Verzugszinsen verlangen? Widerruf 15 Tage her, immernoch keine Auskunft erhalten, von einer Rückerstattung des Kaufpreises ganz zu schweigen. Gilt das auch für Online-Händler aus bspw. den Niederlanden?

Widerruf und Rücksendung

Beitrag von Andreas R.
27.10.2022, 22:19 Uhr

"Die Rückzahlung kann über diesen Zeitpunkt hinaus allerdings im Wege eines Zurückbehaltungsrechts bis zu dem Zeitpunkt hinausgezögert werden, in dem die Ware beim Händler eingeht oder der Verbraucher – etwa per Einlieferungsbeleg – den Nachweis der Rücksendung erbringt." Was ist, wenn der Verkäufer die Annahme der zurückgesandten Ware verweigert? Dann ist die Ware nicht beim Händler eingegangen. Was tun? Wie sieht die rechtliche Lage dann aus, wenn der gekaufte Artikel nicht zugestellt werden kann, da die Annahme stets verweigert wird?

Unverzüglich?

Beitrag von Peter
22.09.2022, 09:27 Uhr

"Welches vernunftbegabte Lebenswesen..."

Der Gedanke drängt sich auf, jedoch geht man in der Praxis nicht davon aus, dass der Kunde eine Betrugsabsicht hat, was auch wenig Sinn machen würde. Spätestens nach dem Eintreffen der Rücksendung, stellt sich heraus, ob "Steine" etc. verschickt wurden. Danach erhält der Kunde eine Strafanzeige - wer hat darauf Lust?

Mein Frage an den Anwalt:

Wozu wird in § 355 Absatz 3 verlangt, dass der Kaufpreis "unverzüglich" zu erstatten ist, wenn dies offenbar nicht durchgesetzt werden kann, da durch § 357 Absatz 1 wieder ausgehebelt?

In Zeiten von PayPal & Co. sehe ich keinen Grund, warum dem Händler nicht per Gesetz das "unverzüglich" aufgezwungen werden soll, insbesondere bei steigender Inflation? Er verschafft sich mit dem Geld anderer Leute damit einen finanziellen Vorteil und benachteiligt den Kunden.

Widerruf bei Vorauskasse

Beitrag von Herbert
21.08.2022, 23:52 Uhr

Gilt die 14 Tages Frist bei bei Widerruf, falls im Voraus bezahlt wurde, der Widerruf aber einging bevor die Ware überhaupt versendet wurde!? Oder muß dann sofort zurückbezahlt werden?

Fristen bei Widerruf.

Beitrag von Herr Schwarzer
19.05.2022, 14:04 Uhr

Guten Tag. Sie schreiben: Gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB darf die Rückzahlung (auch wenn die Rückzahlungsfrist bereits abgelaufen wäre) so lange verweigert werden, bis der Online-Händler die vom Widerruf betroffene Vertragsware zurückerhalten oder der Verbraucher einen geeigneten Versendungsnachweis erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht endet je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Bezüglich der Rückgewähr der Leistungen trifft den Verbraucher also eine Vorleistungspflicht. Der Händler kann mit der Rückerstattung solange warten, bis er entweder einen hinreichenden Rücksendenachweis vom Verbraucher erhalten hat (etwa einen Einlieferungsbeleg) oder die Rücksendung tatsächlich bei ihm eingeht.

Aber was ist bei Speditionsware? Der Händler sagt nach dem Widerruf zu die Abholung zu veranlassen, es passiert aber nichts. Wie Lange muss ich warten? Wie ist in diesem Fall die Frist für die Erstattung? Telefonisch ist niemand erreichbar und es wird auch nicht auf Ticketsystem reagiert. (netto-online.de)

Auslegung 270 BGB

Beitrag von KH
26.08.2021, 10:01 Uhr

Guten Tag,

Sie schreiben:

"Fristwahrend ist nach § 270 BGB hier nicht die Vornahme der Rückzahlungshandlung, sondern nur der Eingang des Rückzahlungsbetrages beim Verbraucher."

Habe das für einen hier vorliegenden Fall auch geprüft, komme aber zu dem Ergebnis, dass dies so nicht haltbar ist. Es genügt, wenn der Händler rechtzeitig alles getan hat, was an seinem Wohnsitzort erforderlich ist, um den Gläubiger (Verbraucher) zu befriedigen. Der Händler ist jedoch nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass der Leistungserfolg, also die Gutschrift, auf dem Konto des Verbrauchers auch rechtzeitig eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15).

D.h. im Zweifelsfall muss der Schuldner zwar nachweisen, dass er das Geld rechtzeitig auf den Weg gebracht hat. Der Eingang ist aber eben gerade nicht entscheidend.

Was meinen Sie? Evtl. übersehe ich auch etwas.

Beste Grüße

"Einlieferungsbeleg"

Beitrag von Leser
26.01.2021, 22:19 Uhr

Welches vernunftbegabte Lebenswesen mit einer Hirnwindung mehr als ein Huhn zahlt auf einen sog. "Einlieferungsbeleg" irgendwelche Gelder aus!? Wie kann ein "Einlieferungsbeleg" ein geeigneter Nachweis sein? Der sagt null (0, NULL, nichts, nada) aus. Irgendjemand hat irgendwas an irgendwen geschickt. Nicht einmal bei einer Paketsendung mit bekanntem Absender und Empfänger kann man anhand des "Einlieferungsbelegs" nachweisen, WAS in dem Paket ist. Steine? Alte Zeitungen? Kataloge? Mehltüten?

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