Cookies der VG Wort: Einwilligungspflicht mangels technischer Notwendigkeit?
Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der EuGH alle Cookies, die für den Betrieb einer Website nicht technisch notwendig sind, einer generellen Einwilligungspflicht unterworfen. Derartige Cookies dürfen nunmehr nur noch und erst dann gesetzt werden, wenn der jeweilige Nutzer informiert und aktiv in die Verwendung einwilligt. Die Abgrenzung dahingehend, welche Cookies als technisch notwendig gelten und welche nicht, ist im Einzelfall aber delikat. Der aktuelle Beitrag der IT-Recht Kanzlei geht der Frage nach, ob die für Vergütungsabrechungen relevanten Cookies der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) nunmehr einer Einwilligung bedürfen.
Herr
Beitrag von Alois Igelspacher
02.07.2022, 18:27 Uhr
Die neuesten Versionen aller gängigen Browser (außer Firefox) blockieren das VG-Wort-Cookie inzwischen aus Sicherheitsgründen (Cross-Site). Vermutlich wird der Firefox irgendwann nachziehen.
Es geht hier nicht nur um die Finanzierung..
Beitrag von Privacy matters
02.02.2020, 10:58 Uhr
Es geht hier nicht nur um die Finanzierung, zumal die VG Wort Vergütung gar nicht für den Webseitenbetreiber gedacht ist, sondern vorrangig für die Autoren, die natürlich im Einzellfall die selbe Person sein könne.. Es geht um Urheberrecht.
Grundsätzlich begeht jemand der Urheberrechtlich geschütze Werke vervielfältigt eine Straftat. Beim Abruf einer Webseite werden die urheberrechtlich geschützen Werke zumindest kurzzeitig auf dem Endgerät des Nutzer gespeichert und damit vervielfältigt. Erfreulicherweise gibt es eine Ausnahmeregelung für solche Fälle (Recht auf Privatkopie) die mit einer Kompensation für die Rechteinhaber verbunden ist. Zur Ermittlung der Kompensation wird das Cookie benötigt. Wer das VG-Wort Cookie blockiert begibt sich auf dünnes Eis, denn die gesetzliche Kette Recht auf Privatkopie -> Kompensation für Urheber wird mutwillig gesprengt.
EU Urteil ohne Bindungswirkung
Beitrag von Frank
03.11.2019, 17:28 Uhr
Der EUGh hat doch nicht geurteilt, dass Cookies einwilligungspflichtig sind. Er hat geurteilt, dass diese es wären, wenn die ePrivacy Richtlinie korrekt durch das TMG umgesetzt worden wäre. Der Ball ist, nach dem abschließenden Urteil des BGH, bei der Bundesregierung. Diese hat das TMG anzupassen. Danach ergibt sich eine neue Rechtslage. Bitte nochmal konkret klarstellen, was geurteilt wurde und für wenn das unmittelbar bindend ist.
EU Irrsinn
Beitrag von Thomas
30.10.2019, 20:12 Uhr
Also verstehe ich das richtig. Die EU vertritt mit dem neuen Urheberrecht die Interessen der Verwertungsgesellschaften bzw. deren Lobby und drängt alle Rechteinhaber dazu, über die VGs seine Rechte wahrzunehmen. Gleichzeitig verbietet der EUGH den Einsatz der dafür erforderlichen technischen Instrumente. Das ist doch alles Irrsinn!
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