Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Nutzung einer gängigen Wertersatzklausel im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechtes (bzw. Widerrufsrechts) bei eBay (bzw. einer ebenso strukturierten Internet-Auktionsplattform) wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Dumm nur, dass eben diese Wertersatzklausel hundertausende Male von Online-Händlern auf der eBay Plattform eingesetzt wird - und von bekanntermaßen abmahnfreudigen Unternehmen, wie etwa der e-tail GmbH, ins Visier genommen wird.
Eine Zeit schien im Vergaberecht alles klar. Einhellig gingen alle Vergaberechtler davon aus, dass das Vergaberecht insgesamt dem Privatrecht unterliegt. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich der 4. Teil des Kartellrecht, das GWB (§§ 97 ff. GWB). Nach diesen Vorschriften wird nach dem Willen des Gesetzgebers ein eigenständiger ausschließlicher Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten für die Überprüfung vergaberechtlicher Entscheidungen festgelegt. Hierbei handelt es sich um Aufträge von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB, deren Auftragswert gemäß § 100 I GWB die so genannten Schwellenwerte überschreiten und die nicht die Ausnahmetatbestände des § 100 II GWB erfüllen. Für die anderen Aufträge stand lediglich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Und damit herrschte für diese Aufträge faktisch ein rechtsfreier Raum.
Wer sich bei eBay die Mühe ersparen will, eigene Bilder für seine angebotenen Artikel anzufertigen und stattdessen auf oftmals in mühevoller Feinarbeit erstellte Fotos der Konkurrenz zurückgreift – selbstverständlich ohne diese vorher um Erlaubnis zu fragen – begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss mit unangenehmen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies gilt entgegen der weitläufigen Meinung unter eBay-Nutzern nicht nur für gewerbliche sondern auch für private Anbieter.
Der Handel mit Software findet auf die unterschiedlichste Weise statt und in zum Teil nur für Software wirtschaftlichen Vertriebsformen. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Standardsoftware, also um für einen breiten Anwenderkreis zugeschnittene Software, die nicht für den Käufer angepasst wurde und Individualsoftware, also um Software, die für den Anbieter erstellt wird.
Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 15.12.2006 (Az. 1 C 463/06) entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger vom Unterlassungsschuldner keinen Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten verlangen kann, wenn eine sehr große Zahl von Abmahnungen bearbeitet werden muss, denen alle der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt.
Laut der Suchmaschine „Google“ gibt es zur Zeit ca. 1.560.000 (!) Internetseiten, die sich der Formulierung ("Die Frist beginnt frühestens...") bedienen, welche in der Form auch dem gesetzlichem Widerrufsmuster zu entnehmen ist. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun in einem erst wenigen Tage alten Beschluss (15.03.2007 - Az. 4 W 1/07) entschied.
In einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 15.02.2007 - Az.: 3 U 253/06) ging es um die Frage, ob man abgemahnt werden kann, wenn man über seinen eBay-Shop Waren unter Angabe von Preisen mit der "Sofort kaufen"-Option anbietet, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Unser Leben wird immer mehr von Computern und dazugehörigen Programmen bestimmt. Ob Büroorganisation, Steuererklärung oder die private Film- oder Musiksammlung, heutzutage lässt sich schon fast alles mit dem Computer verwalten. Entsprechend hat sich auch der Markt angepasst. Softwareentwicklungen für jeden erdenklichen Lebensbereich strömen auf den Markt und ein Ende der Nachfrage ist nicht in Sicht. Daher verwundert es nicht, dass Softwareunternehmen wie Microsoft oder SAP schwindelerregende Umsätze erzielen. Für jede neue Entwicklung braucht es aber mindestens einen findigen Softwareentwickler, der eine neue Idee technisch umsetzt. Den meisten Softwareentwicklern dürfte dabei jedoch gar nicht genau bekannt sein, welche Rechte und Möglichkeiten ihnen nach dem Gesetz eigentlich zustehen.
Unser Leben wird immer mehr von Computern und dazugehörigen Programmen bestimmt. Ob Büroorganisation, Steuererklärung oder die private Film- oder Musiksammlung, heutzutage lässt sich schon fast alles mit dem Computer verwalten. Entsprechend hat sich auch der Markt angepasst. Softwareentwicklungen für jeden erdenklichen Lebensbereich strömen auf den Markt und ein Ende der Nachfrage ist nicht in Sicht. Daher verwundert es nicht, dass Softwareunternehmen wie Microsoft oder SAP schwindelerregende Umsätze erzielen. Für jede neue Entwicklung braucht es aber mindestens einen findigen Softwareentwickler, der eine neue Idee technisch umsetzt. Den meisten Softwareentwicklern dürfte dabei jedoch gar nicht genau bekannt sein, welche Rechte und Möglichkeiten ihnen nach dem Gesetz eigentlich zustehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm mit Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) Stellung zu der Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag online einbezogen werden können.
Seit Jahrzehnten schwelt ein Streit unter IT-Juristen über die Frage, welchem Vertragtyp die Überlassung von Software zuzuordnen ist. Der BGH hatte schon 1993 apodiktisch geurteilt, Software sei eine Sache, und gab als Begründung an, sie sei ja auf einem Datenträger gespeichert.
Mit der Preisangabenverordung („PAngV“) hat der Gesetzgeber ein recht eigensinniges „Wesen“ geschaffen. Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf wobei sie dabei das Ziel des „absoluten Verbraucherschutzes“ zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchem Anbieter einer gewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zu bereiten...
Die IT-Rechts-Kanzlei hatte die Lufthansa AG verklagt, weil eine Mandatin einen bei der Lufthansa gebuchten und bereits bezahlten Rückflug nicht antreten durfte, da sie den Hinflug wegen eines unverschuldeten Staus auf der Autobahn verpasst hatte.
Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 30.10.2003, dass Internetprovider nicht einseitig zu ihren Gunsten eine vierwöchige Kündigungsfrist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können, während ihr Vertragspartner erst mit vierwöchiger Frist zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen kann. (OLG Koblenz, Urt. V. 30.10.2003 – 2 U 504/03).
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.