Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Wie werden Online-AGB eigentlich wirksam vertraglich einbezogen?

27.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wie werden Online-AGB eigentlich wirksam vertraglich einbezogen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm mit Urteil vom 14.06.2006 (Az: I ZR 75/03) Stellung zu der Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in einen Vertrag online einbezogen werden können.

Der Entscheidung lag folgender Sacherverhalt zugrunde:

Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Auf der Internet-Seite der Beklagten befanden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags ausgefüllt werden mussten. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's" konnten dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.:

"Dem Auftraggeber wird bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluss jeglicher Haftung für Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket gehaftet."

Ein Mitarbeiter der Beklagten holte nun das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kläger ab. Es kam wie es kommen musste: Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kläger einen Betrag von 1.000 DM. Der Kläger behauptete jedoch, in dem Paket hätten sich Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM) befunden und machte einen über den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend.

Argument des Klägers: Zwar seien bei Vertragsschluss die AGB der Beklagten tatsächlich erwähnt und auch mit einem Link unterlegt worden, dies würde für eine wirksame Miteinbeziehung jedoch nicht ausreichen.

Anders jedoch der BGH, der entschied, dass die AGB der Beklagten wirksam Teil des Vertrages geworden sind.

Zitat des BGH: „Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können."

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fazit

Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt es also, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Einbeziehung von AGB durch Weblinks und QR-Codes?
(19.02.2024, 07:55 Uhr)
Einbeziehung von AGB durch Weblinks und QR-Codes?
AGB für eine Online-Community: rechtliche Empfehlungen für Betreiber
(22.12.2014, 17:12 Uhr)
AGB für eine Online-Community: rechtliche Empfehlungen für Betreiber
AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen
(16.07.2013, 08:45 Uhr)
AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen
Wenn der Postmann nur einmal klingelt: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Ersatzzustellung
(11.03.2011, 17:43 Uhr)
Wenn der Postmann nur einmal klingelt: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Ersatzzustellung
BGH: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
(18.02.2010, 12:11 Uhr)
BGH: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
AG Waiblingen: Spaßbieter-Vertragsstrafe ist unwirksam
(31.03.2009, 10:12 Uhr)
AG Waiblingen: Spaßbieter-Vertragsstrafe ist unwirksam
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei