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Achtung: Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in Widerrufsbelehrungen ist abmahnfähig!

28.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Achtung: Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in Widerrufsbelehrungen ist abmahnfähig!

Laut der Suchmaschine „Google” gibt es zur Zeit ca. 1.560.000 (!) Internetseiten, die sich der Formulierung ("Die Frist beginnt frühestens...") bedienen, welche in der Form auch dem gesetzlichem Widerrufsmuster zu entnehmen ist. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun in einem erst wenigen Tage alten Beschluss (15.03.2007 - Az. 4 W 1/07) entschied. Danach verstößt eine solche Belehrung gegen die Informationspflichten der §§ 312c, 312d, 355 BGB und ist damit wettbewerbswidrig.

Inhaltsverzeichnis

Grund

Aus § 312d Abs. 2 BGB ergebe sich zwingend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen könne. Darüber hinaus sei die Belehrung auch nicht "hinreichend klar und verständlich" i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d. § 5 UWG. Denn erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben. Schließlich lege es die Fassung der beanstandeten Klausel nahe, die Betonung auf den Erhalt dieser Belehrung zu legen, da der "Erhalt" einer Belehrung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraussetze.

Zitat des OLG Hamm:

"Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung muss informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört naturgemäß auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu gehört aber vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann. Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst."

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Fazit

Die Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei zeigt, dass gerade falsche Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen zur Zeit am häufigsten abgemahnt werden. Die IT-Recht Kanzlei schätzt, dass jeder, der eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sein Eigen nennen kann, das Abmahnrisiko bereits um ca. 50 % senken kann. Prüfen Sie also anhand der nachfolgenden Checkliste, ob Ihre Belehrung zumindest den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen genügt (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Auf der eBay- und in aller Regel auch auf der Amazon-Plattform ist dem Verbraucher eine einmonatige Widerrufsfrist einzuräumen (nicht 30 Tage oder 4 Wochen!).
  • Die Widerrufsfrist beginnt keineswegs mit Erhalt der Widerrufsbelehrung, sondern vielmehr erst einen Tag, nachdem der Verbraucher die Ware und eine in Textform (dazu gehört auch etwa E-Mail) gefasste gesonderte Widerrufsbelehrung erhalten hat.
  • Eine Widerrufsbelehrung darf nicht die Angabe der Telefonnummer oder eines Postfaches des Unternehmers enthalten.
  • Es gibt gesetzliche Ausnahmefälle, bei denen dem Verbraucher kein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zukommt. Gerade hier werden oft Fehler gemacht, indem die Widerrufs- bzw. Rückgaberechte des Verbrauchers zu weit beschnitten werden.
  • Veröffentlichen Sie niemals eine Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung gleichzeitig!
  • Achtung bei der Wertersatzproblematik: Hier gelten auf der eBay-Plattform andere Regelungen, als es bei Online-Shops der Fall ist.
  • Eine Rückgabebelehrung darf unter keinen Umständen eine Regelung erhalten, nachdem der Verbraucher die Rücksendungskosten zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt. Eine solche Regelung ist ausschließlich der Widerrufsbelehrung vorbehalten!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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