Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.
In einem aktuellen Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 15.02.2007 - Az.:3 U 253/06) ging es um die Frage, ob man abgemahnt werden kann, wenn man über seinen eBay-Shop Waren unter Angabe von Preisen mit der "Sofort kaufen"-Option anbietet, ohne hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Genau dies ist nach Ansicht des OLG Hamburg der Fall. Demnach verstoßen Direktverkaufsangebote ("Sofort kaufen") dann gegen § 1 Abs. 6 PAngV und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV (und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht), wenn nicht unmittelbar räumlich zugeordnet oder anderweitig hervorgehoben auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen wird. Insbesondere reicht es hier auch nicht aus, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, welche die entsprechenden Angaben zu den Versandkosten enthält.
Dies sei, laut OLG Hamburg, im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät und würde insoweit den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV widersprechen. Nach dieser Vorschrift solle die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspreche auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.
Wichtig:
Den Einwand des betroffenen eBay-Händlers, dass EBAY-Formular für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vorsehe, ließ das Gericht übrigens nicht geltend und stellt vielmehr lapidar fest:
Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.
Fazit:
Dieses Urteil des OLG Hamburg führt dazu, dass praktisch jeder, der einen eBay-Shop sein Eigen nennt, abgemahnt werden kann. Sollte eBay nicht ausnahmweise einmal schnell reagieren und die erforderlichen Angaben auch auf der eBay-Shopangebotsseite ermöglichen, ist die nächste Abmahnwelle programmiert.
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S. Hofschlaeger / PIXELIO
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