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LG Köln: Streitwert bei geklauten Fotos im Internet beträgt auch gegenüber Privatanwendern 6000 Euro!

04.05.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Köln: Streitwert bei geklauten Fotos im Internet beträgt auch gegenüber Privatanwendern 6000 Euro!

Wer sich bei eBay die Mühe ersparen will, eigene Bilder für seine angebotenen Artikel anzufertigen und stattdessen auf oftmals in mühevoller Feinarbeit erstellte Fotos der Konkurrenz zurückgreift – selbstverständlich ohne diese vorher um Erlaubnis zu fragen – begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss mit unangenehmen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies gilt entgegen der weitläufigen Meinung unter eBay-Nutzern nicht nur für gewerbliche sondern auch für private Anbieter.

Die Härte des Gesetzes bekam nun in einem vom LG Köln entschiedenen Fall (LG Köln, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 28 O 551/06) auch eine eBay-Nutzerin zu spüren, die für ihr privates Angebot bei eBay das Artikelfoto eines gewerblichen Anbieters verwendete, ohne sich vorher die entsprechenden Nutzungsrechte des Rechteinhabers einräumen zu lassen. Als der Rechteinhaber hiervon Kenntnis erlangte, ging er gegen die Verletzerin zunächst im Wege der Abmahnung und, nach deren Weigerung eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, schließlich auch noch im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Im einstweiligen Verfügungsverfahren legte die Verletzerin Widerspruch gegen die ihr auferlegten Kosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 6.000,- € ein. Sie war der Ansicht, dass der Streitwert angesichts des geringen von ihr erwirtschafteten Gewinns mit dem betroffenen Artikel auf höchstens 1.000,- € hätte festgesetzt werden dürfen. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht jedoch nicht an und folgte dem Antrag des Rechteinhabers.

Im einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:

(…) „Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Auf den von der Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwertes nicht an. Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen.

Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist. Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000 € für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen.”(…)

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Fazit

Wer bei eBay oder auf andere Weise im Internet Waren zum Verkauf anbietet, sollte zur Beschreibung dieser Gegenstände stets nur auf eigene oder eigens in Auftrag gegebene Bilder zurückgreifen. Das Herunterladen und Veröffentlichen fremder Artikelbilder stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzung dar, die nur dem jeweiligen Rechteinhaber zusteht. Eine solche Nutzung fremder Werke ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers zulässig. Fehlt eine solche Erlaubnis und wird der Verstoß entdeckt, so kann dies den Verletzer teuer zu stehen kommen. Denn der Rechteinhaber kann regelmäßig neben der Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten auch noch Schadensersatz geltend machen. Auch bei kleineren Verstößen im privaten Bereich kommen so schon Beträge im höheren dreistelligen Bereich zusammen. Ein teurer Spaß für ein Foto!

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