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FAQ zum Thema "Urheberrechte an Computerprogrammen"

16.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 7 min
FAQ zum Thema "Urheberrechte an Computerprogrammen"

Unser Leben wird immer mehr von Computern und dazugehörigen Programmen bestimmt. Ob Büroorganisation, Steuererklärung oder die private Film- oder Musiksammlung, heutzutage lässt sich schon fast alles mit dem Computer verwalten. Entsprechend hat sich auch der Markt angepasst. Softwareentwicklungen für jeden erdenklichen Lebensbereich strömen auf den Markt und ein Ende der Nachfrage ist nicht in Sicht. Daher verwundert es nicht, dass Softwareunternehmen wie Microsoft oder SAP schwindelerregende Umsätze erzielen. Für jede neue Entwicklung braucht es aber mindestens einen findigen Softwareentwickler, der eine neue Idee technisch umsetzt. Den meisten Softwareentwicklern dürfte dabei jedoch gar nicht genau bekannt sein, welche Rechte und Möglichkeiten ihnen nach dem Gesetz eigentlich zustehen.

Inhaltsverzeichnis

Die IT-Recht-Kanzlei möchte daher im Rahmen einer FAQ (für "frequently asked questions") einen kleinen Überblick über die Urheberrechte von Softwareentwicklern geben, die diesen im Falle der Schaffung eines neuen Werkes zustehen. Außerdem soll auf einige sensible Punkte eingegangen werden, die stets individualvertraglich geregelt werden sollten.

F: Wie werden Computerprogramme urheberrechtlich geschützt?

A: Computerprogramme werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ausdrücklich vom Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes umfasst. Der Gesetzgeber hat den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen in den §§ 69a-g UrhG besonders geregelt. Gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Daher werden beispielsweise Anwendungen, die mit Hilfe von Codegeneratoren hergestellt sind, nicht vom Urheberrechtsschutz umfasst.

F: Muss man ein Computerprogramm formell schützen lassen, damit es urheberrechtlichen Schutz erlangt?

A: Nein! In Deutschland genießen schutzfähige Werke bereits von Gesetzes wegen urheberrechtlichen Schutz. Eine formelle Anmeldung wie etwa im Patentverfahren ist daher im Urheberrecht nicht nötig.

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F: Wann entsteht bei Computerprogrammen der urheberrechtliche Schutz?

A: Ein Computerprogramm wird wie andere schutzfähige Werke im deutschen Urheberrecht bereits während der Arbeit daran geschützt. Es muss also noch kein vollendetes Werk vorliegen.

F: Was genau wird bei Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt?

A: Der Urheberrechtsschutz bezieht sich bei Computerprogrammen sowohl auf den Quelltext als auch auf den kompilierten Objektcode. Daneben unterliegen auch die Entwicklungsmaterialien wie Struktogramme oder Ablaufpläne dem urheberrechtlichen Schutz. Nicht schutzfähig sind hingegen Programmideen, Regelkonzepte sowie Aufmachung und Erscheinungsbild von Software, sofern diese nicht an konkretem Codematerial festzumachen sind.

F: Wer ist eigentlich Urheber im Sinne des deutschen Urheberrechts?

A: Gemäß § 7 UrhG ist Urheber eines Werks die Person, die das Werk geschaffen hat. Das Urheberrecht kann nach deutschem Recht nur einer natürlichen Person zukommen und verbleibt bis zum Tode beim Urheber. Mit dem Tode des Urhebers geht das Urheberrecht gemäß § 28 Abs. 1 UrhG vollständig auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Auf eine andere Weise lässt sich das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragen.

F: Kann die Urheberschaft an einem Werk auch mehreren Personen zukommen?

A: Ja! Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie gemäß § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber des Werks, wenn sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. In diesem Fall stehen alle Rechte den beteiligten Personen „zur gesamten Hand” zu. Das bedeutet, dass nur alle Miturheber gemeinsam über das Werk bestimmen dürfen. Dieser Fall kommt beispielsweise in Betracht, wenn mehrere Entwickler gemeinsam an einem Softwareprojekt beteiligt sind.

F: Welche Rechte stehen dem Urheber eines Werks zu und wie kann er sie verwerten?

A: Zunächst einmal steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu nutzen. Er kann jedoch bestimmte Rechte auf Dritte übertragen und damit sein Urheberrecht verwerten. Die Verwertungsrechte des Urhebers sind in §§ 15 ff. UrhG geregelt. Dabei unterscheidet man zwischen der körperlichen und unkörperlichen Verwertung des Werks. Darüber hinaus hat der Urheber die in §§ 12, 13 und 14 UrhG verankerten Urheberpersönlichkeitsrechte inne, die nicht auf Dritte übertragen werden können. Hierzu zählen das in § 12 UrhG geregelte Veröffentlichungsrecht, das in § 13 UrhG geregelte Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der in § 14 UrhG geregelte Schutz vor Entstellungen des Werks.

F: Welche der oben genannten Verwertungsrechte sind gerade für Softwareentwickler besonders interessant?

A: Für Softwareentwickler dürften hinsichtlich der körperlichen Verwertung ihres Werks insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht interessant sein. Denn diese Rechte werden tangiert, wenn ein Computerprogramm auf herkömmliche Weise im Handel vertrieben wird. Wird das Computerprogramm hingegen über das Internet zum Download angeboten, so stellt dies eine unkörperliche Verwertung dar und betrifft dann das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.

F: Wie erfolgt die Übertragung solcher Verwertungsrechte auf Dritte?

A: Der Urheber muss dem Dritten ein eigenes Nutzungsrecht an seinem Werk einräumen. Man spricht insoweit von einer Lizenz. Die Lizenz berechtigt den Dritten dann zur Nutzung des fremden Werks in dem in der Lizenz festgelegten Rahmen. Der Urheber kann dabei entweder einzelne ganz bestimmte Rechte aus dem Katalog des § 15 UrhG übertragen oder die ihm zustehenden Verwertungsrechte vollständig übertragen. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass der Urheber dem Lizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG einräumt. Dabei erhält der Lizenznehmer alle Rechte aus § 15 UrhG, wodurch er der Rechtsstellung des eigentlichen Urhebers sehr nahe kommt.

F: Was gilt für die Rechte an Computerprogrammen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durch angestellte Softwareentwickler entwickelt werden?

A: Wer als Angestellter in einem Softwareunternehmen berufsmäßig Software entwickelt sollte stets die gesetzliche Sonderregelung des § 69b UrhG beachten. Danach ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem Computerprogramm berechtigt, welches ein angestellter Softwareentwickler im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entwickelt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitgeber erhält also per Gesetz automatisch eine Lizenz.

F: Warum billigt das Gesetz dem Arbeitgeber eine solche automatische Lizenz zu, die doch normalerweise erst erworben werden muss?

A: Diese gesetzliche Sonderregelung soll den Arbeitgeber vor einer Doppelbelastung schützen. Er ist ja bereits nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, dem angestellten Softwareentwickler ein entsprechendes Gehalt zu zahlen und soll nicht noch zusätzlich mit Lizenzgebühren für Erfindungen seines Arbeitnehmers belastet werden.

F: Kann von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werden?

A: Wie sich schon aus dem Gesetzestext „sofern nichts anderes vereinbart ist” des § 69b UrhG ergibt, können die Parteien durch eine vertragliche Vereinbarung von der Regelung des § 69b UrhG abweichen. Hierbei kann insbesondere die Zahlung einer erfolgsabhängigen Tantieme für die kommerzielle Verwertung von Computerprogrammen vereinbart werden. Dann hätte der Arbeitnehmer ggf. einen über seinen Gehaltszahlungsanspruch hinausgehenden Anspruch auf Zahlung einer entsprechenden Gewinnbeteiligung.

F: Was gilt für den Fall, dass das Unternehmen mit der Entwicklung seines angestellten Softwareentwicklers einen außerordentlich hohen Gewinn macht, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 69b UrhG ja grundsätzlich nicht mehr beteiligt wird?

A: Grundsätzlich kann der Urheber nach § 32 UrhG für die Einräumung von Nutzungsrechten eine angemessene Vergütung verlangen. Bei Arbeitsverhältnissen kann diese angemessene Vergütung schon mit der Zahlung eines entsprechenden Gehalts abgedeckt sein. Für den Fall, dass das Unternehmen mit der Entwicklung seines angestellten Softwareentwicklers einen außerordentlich hohen Gewinn macht, sieht das Gesetz aber mit § 32a UrhG eine Sonderregelung (sog. Bestsellerparagraph) vor. Danach hat der Urheber einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung an der Nutzung seines Werks, wenn die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Werknutzung seitens des Arbeitgebers steht.

F: Was gilt für Computerprogramme, die ein Softwareentwickler bereits vor Eintritt in das Arbeitsverhältnis entwickelt hat und die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses lediglich weiterentwickeln möchte?

A: Wie oben bereits erläutert, unterliegt auch das von dem Softwareentwickler bereits begonnene und noch nicht fertiggestellte Werk urheberrechtlichem Schutz. Die Regelung des § 69b UrhG gilt erst ab Eintritt in das Arbeitsverhältnis. Daher behält der Softwareentwickler grundsätzlich alle ihm als Urheber zustehenden Rechte an der bis zum Eintritt in das Arbeitsverhältnis bestehenden Entwicklung. Dies sollte der Softwareentwickler aus Beweiszwecken auch stets ordentlich dokumentieren. Darüber hinaus sollte er vor Eintritt in das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der nutzungsrechtlichen Behandlung des bereits bestehenden Materials auf eine klare vertragliche Regelung mit dem künftigen Arbeitgeber hinwirken.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

M
Martin Vogelbacher 12.12.2017, 18:02 Uhr
Eigene Software
Hallo Herr Nagel

Genau mein Fall.

Als Ingenieur bin ich für die Entwicklung unserer Produkte mitverantwortlich.

Dazu habe ich eigens und überwiegend zuhause (>90%) ein VBA Programm geschrieben um mir die tägliche Arbeit strukturierter und einfacher zu machen.

Die Entstehung begann schon von nunmehr 10 Jahren und wurde mittlerweile auf eine projektbasierende und prozessorientierte Ebene ausgebaut. Die Anwendung wird auch von den Kollegen seit 4 Jahren genutzt, manchmal auch als “Wir haben da was programmiert…” falsch interpretiert.

Jetzt stehen wir vor der Aufgabe, das Tool zu verbessern auf dessen Grundlage und mir wird nahegelegt, mich mit dem firmeninternen Programmierer das Tool mit einer Datenbank aus txt Files in eine echte DB umzuschreiben.

Da es keine offizielle Software ist bleibt laut Urheberrecht jedem frei, es zu nutzen bzw. die Art deren Nutzung kann von mir bestimmt werden.
Und ich als Urheber will das auch nicht so ohne eine Würdigung…wie immer die auch ausfallen mag…so hergeben und den Code freigeben.

Wie soll ich jetzt vorgehen:
Darf ich eine offizielle Übergabe anfordern mit zu vereinbarenden Übergabebedingungen?
Was sollte ich davor alles vorbereiten?
Darf ich Aufgaben meines Chefs, welche das Tool betreffen einfach so ablehnen da es nicht im Besitz des Unternehmens ist?

Es würde mich sehr freuen wenn ich mit ihrer Hilfe einen juristischen Weg finde um nicht mein Gedankengut einfach so zu verschenken und dass nicht noch andere sich mit meinen Lorbeeren schmücken…da gibt es wirklich und leider immer wieder Schlitzohren die sowas ganz gut für sich ummünzen können.


Beste Grüße
Martin Vogelbacher
T
Tomas O. 09.10.2009, 11:37 Uhr
Urheberrechtsverletzung oder nicht?
Ich habe eine frage bezüglich des Urheberrechts das ich anhand eines Beispiels erörtern möchte.

Angenommen uns liegt ein Computerspiel vor das Urheberrechtlich geschützt ist. Das Spiel enthält mehrere Ordner in denen wiederum Programmrelevante Daten enthalten sind.
Ich erstelle nun eine eigene Datei und platziere diese in einem der Ordner, sodass die Programmroutine diese beim Starten des Spieles automatisch mit in die Datenbank einliest und gegebenfalls im Spiel verfügbar macht.
Habe ich damit einen Urheberrechtsbruch begangen?

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