Kommt das Verbot von Einwegkunststoffprodukten für Online-Händler?

Kommt das Verbot von Einwegkunststoffprodukten für Online-Händler?

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf den Weg gebracht. Aber sind Online-Händler überhaupt von diesem Verbot betroffen?

Was ist die Rechtsgrundlage für den Verordnungsentwurf

Der Verordnungsentwurf soll die EU-Richtlinie (EU) 2019 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht umsetzen. Diese Richtlinie sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um den steigenden Aufkommen an Kunststoff und deren Eintrag in die Umwelt entgegenzusteuern. Der Verordnungsentwurf hat allerdings nicht zum Ziel, die gesamte Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Die Vielzahl der in der Richtlinie geregelten Maßnahmen sollen in unterschiedlichen Verfahren umgesetzt werden. Bei diesem Verordnungsentwurf geht es ausschließlich um die Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie, demnach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukte zu verbieten.

Der Verordnungsentwurf basiert auf der Grundlage des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das in § 24 Nummer 4 eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht.

Welche Fragen sind für den Online-Händler relevant

Für den Online-Händler entscheidend ist also die Frage, was genau das Inverkehrbringen von Kunststoffprodukten bedeutet und welche Kunststoffprodukte von dem Verordnungsentwurf betroffen sind.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Ist ein Online-Händler überhaupt von dem Verbot des Inverkehrbringens betroffen?

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Warum ist das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Kunststoffprodukten dennoch für den Online-Händler wichtig?

Online-Händler, die Kunststoffprodukte vertreiben wollen, deren Inverkehrbringen künftig verboten ist, werden auf die Schwierigkeit stoßen, dass ihr Hersteller solche Produkte nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr herstellen darf. Es ist daher für den Online-Hersteller wichtig zu wissen, welche Kunststoffprodukte in Zukunft nicht mehr verfügbar sind (s. dazu Frage 5)

Weiterhin stellt sich für den Online-Händler die Frage, ob der Hersteller Kunststoffprodukte aus Lagerbeständen, die unter das Verbot des Inverkehrbringens fallen, auch nach Inkrafttreten der Verordnung noch verkaufen darf.

Die kurze Antwort: Dies ist möglich.

Dazu heißt es in der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf (Begründung):

Mit der Eingrenzung auf die erstmalige Bereitstellung wird zunächst klargestellt, dass nicht jede Abgabe an Dritte untersagt wird, sondern nur die jeweils erste Abgabe auf dem Markt. Dadurch wird insbesondere der Vertrieb von Einwegkunststoffprodukten auch nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin möglich sein, aber letztlich mangels weiterer Produktion nach und nach auslaufen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass insbesondere bestehende Lagerbestände nicht vernichtet werden müssen, sondern zunächst „abverkauft“ werden können.

Für welche Kunststoffprodukte ist das Inverkehrbringen verboten?

Dies ist in § 3 Verordnungsentwurf geregelt. Dabei zu unterscheiden ist zwischen bestimmten Einwegstoffprodukten und Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff

1. Einwegkunststoffprodukte

Diese Produkte werden in der Abgrenzung zu Mehrwegprodukten definiert. Bei der Frage, ob es sich um ein Einweg- oder ein Mehrwegprodukt handelt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der die Verkehrsauffassung berücksichtigt. Es ist beispielsweise unerheblich, ob ein als Einwegteller konzipierter Teller tatsächlich nur ein einziges Mal benutzt wird. Der Hersteller kann daher ein als Einwegprodukt hergestellten Gegenstand durch den bloßen Verweis, dass eine Mehrfachnutzung unter bestimmten Umständen möglich ist, nicht zu einem Mehrwegprodukt „umdeklarieren“ (Begründung). Es kommt alleine darauf an, dass ein Produkt bestimmungsgemäß wiederverwendet werden soll (Beispiel Wiederbefüllung von Mehrweggetränkeflaschen oder Wiederverwendung von Kunststoffessteller für Kinder). Ebenfalls unerheblich ist die Frage, ob das Kunststoffprodukt als Verpackung oder als Nicht-Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen ist.

Nicht alle Einwegkunststoffprodukte unterliegen dem Verbot des Inverkehrbringens. Dies gilt nur für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, die in § 3 Verordnungsentwurf aufgeführt werden.

2. Wattestäbchen

Wattestäbchen werden als unterschiedlich lange Stäbe definiert, die an einer oder an beiden Seiten mit Watte umwickelt sind. Ausgenommen sind Wattestäbchen, die als Medizinprodukte (Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung) anzusehen sind und deren Inverkehrbringen künftig durch die EU-Verordnung 2017/745 geregelt wird.

3. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen

Es wird nicht nur Besteck erfasst, das zur Aufnahme von To-Go-Lebensmitteln verkauft wird (z.B. an Imbissständen), sondern auch Einwegbesteck, welches in größeren Abpackungen in Supermärkten erhältlich ist (s. Begründung Verordnungsentwurf).

4. Teller

Damit ist jegliches Essgeschirr gemeint, auf welchem Speisen für den Verzehr angerichtet werden (s. Begründung).

5. Trinkhalme

Es ist dabei unerheblich, ob diese an einen Getränkebehälter, einem Getränkebecher oder an einer anderen Getränkeverpackung befestigt sind (s. Begründung).

6. Rührstäbchen

Stäbchen zum Umrühren von Getränken

7. Luftballonstäbe zur Stabilisierung von Luftballons

Ausnahmen bestehen für Luftballonstäbe für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke

8. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel

die dazu bestimmt sind,

(a) unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werde, (b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden, und (c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werde können.

Wichtig: Es handelt sich bei a) bis c) um kumulative Anforderungen, die alle erfüllt sein müssen. Wenn zum Beispiel die im Lebensmittelbehälter befindliche Lebensmittelportion derart groß ist, dass sie nach objektiven Maßstäben nicht von einer Person bei einer Mahlzeit aufgegessen werden kann, dann handelt es sich nicht mehr um Lebensmittelbehälter für Lebensmittel, die unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen werden (s. Begründung).

9. Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol

Polystyrol (PS) ist ein transparenter, geschäumt weißer, amorpher oder teilkristalliner Thermoplast. Expandiertes Polystyrol (EPS) ist vor allem unter dem Handelsnamen „Styropor“ bekannt. Zur Herstellung wird ein Granulat in eine Form gefüllt und in heißem Wasserdampf aufgeschäumt. Aufgrund seiner wärmeisolierenden Wirkung wird EPS gerne zur Aufnahme von Speisen und Getränken benutzt (Begründung).

10. Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoff

Solche Produkte unterliegen wegen ihrer Gefahr für die Gesundheit einem umfassenden Verbot des Inverkehrbringens. Das Verbot gilt generell für alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoff. Oxo-abbaubarer Kunststoff ist ein Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Die Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Yehoshua Halevi / Shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Neue Hersteller- und Händlerpflichten: Digitale Produktpässe ab 2027
(29.04.2025, 13:44 Uhr)
Neue Hersteller- und Händlerpflichten: Digitale Produktpässe ab 2027
Azoo: Wie das Shopsystem auf rechtliche Neuerungen reagiert

(04.04.2025, 11:41 Uhr)
Azoo: Wie das Shopsystem auf rechtliche Neuerungen reagiert

KI-Gesetz: Vorgaben für Nutzung von KI im Online-Business
(27.02.2025, 13:34 Uhr)
KI-Gesetz: Vorgaben für Nutzung von KI im Online-Business
Exporte ins Nicht-EU-Ausland: Ggf. Verwendung einer sog. No-Russia-Klausel nötig
(21.01.2025, 15:56 Uhr)
Exporte ins Nicht-EU-Ausland: Ggf. Verwendung einer sog. No-Russia-Klausel nötig
Januar 2025: Umweltbundesamt legt Abgabe für Einwegkunststofffond fest
(23.12.2024, 15:47 Uhr)
Januar 2025: Umweltbundesamt legt Abgabe für Einwegkunststofffond fest
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
(21.11.2024, 00:20 Uhr)
2025 - Änderungen für Händler: ein Überblick
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei