Kommt das Verbot von Einwegkunststoffprodukten für Online-Händler?

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf den Weg gebracht. Aber sind Online-Händler überhaupt von diesem Verbot betroffen?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Rechtsgrundlage für den Verordnungsentwurf
- Welche Fragen sind für den Online-Händler relevant
- Ist ein Online-Händler überhaupt von dem Verbot des Inverkehrbringens betroffen?
- Warum ist das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Kunststoffprodukten dennoch für den Online-Händler wichtig?
- Für welche Kunststoffprodukte ist das Inverkehrbringen verboten?
- 1. Einwegkunststoffprodukte
- 2. Wattestäbchen
- 3. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- 4. Teller
- 5. Trinkhalme
- 6. Rührstäbchen
- 7. Luftballonstäbe zur Stabilisierung von Luftballons
- 8. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel
- 9. Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol
- 10. Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoff
- Wann tritt die Verordnung in Kraft?
Was ist die Rechtsgrundlage für den Verordnungsentwurf
Der Verordnungsentwurf soll die EU-Richtlinie (EU) 2019 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht umsetzen. Diese Richtlinie sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um den steigenden Aufkommen an Kunststoff und deren Eintrag in die Umwelt entgegenzusteuern. Der Verordnungsentwurf hat allerdings nicht zum Ziel, die gesamte Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Die Vielzahl der in der Richtlinie geregelten Maßnahmen sollen in unterschiedlichen Verfahren umgesetzt werden. Bei diesem Verordnungsentwurf geht es ausschließlich um die Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie, demnach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs der Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffprodukte zu verbieten.
Der Verordnungsentwurf basiert auf der Grundlage des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das in § 24 Nummer 4 eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht.
Welche Fragen sind für den Online-Händler relevant
Für den Online-Händler entscheidend ist also die Frage, was genau das Inverkehrbringen von Kunststoffprodukten bedeutet und welche Kunststoffprodukte von dem Verordnungsentwurf betroffen sind.
Ist ein Online-Händler überhaupt von dem Verbot des Inverkehrbringens betroffen?
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Warum ist das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Kunststoffprodukten dennoch für den Online-Händler wichtig?
Online-Händler, die Kunststoffprodukte vertreiben wollen, deren Inverkehrbringen künftig verboten ist, werden auf die Schwierigkeit stoßen, dass ihr Hersteller solche Produkte nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr herstellen darf. Es ist daher für den Online-Hersteller wichtig zu wissen, welche Kunststoffprodukte in Zukunft nicht mehr verfügbar sind (s. dazu Frage 5)
Weiterhin stellt sich für den Online-Händler die Frage, ob der Hersteller Kunststoffprodukte aus Lagerbeständen, die unter das Verbot des Inverkehrbringens fallen, auch nach Inkrafttreten der Verordnung noch verkaufen darf.
Die kurze Antwort: Dies ist möglich.
Dazu heißt es in der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf (Begründung):
Mit der Eingrenzung auf die erstmalige Bereitstellung wird zunächst klargestellt, dass nicht jede Abgabe an Dritte untersagt wird, sondern nur die jeweils erste Abgabe auf dem Markt. Dadurch wird insbesondere der Vertrieb von Einwegkunststoffprodukten auch nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin möglich sein, aber letztlich mangels weiterer Produktion nach und nach auslaufen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass insbesondere bestehende Lagerbestände nicht vernichtet werden müssen, sondern zunächst „abverkauft“ werden können.
Für welche Kunststoffprodukte ist das Inverkehrbringen verboten?
Dies ist in § 3 Verordnungsentwurf geregelt. Dabei zu unterscheiden ist zwischen bestimmten Einwegstoffprodukten und Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff
1. Einwegkunststoffprodukte
Diese Produkte werden in der Abgrenzung zu Mehrwegprodukten definiert. Bei der Frage, ob es sich um ein Einweg- oder ein Mehrwegprodukt handelt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der die Verkehrsauffassung berücksichtigt. Es ist beispielsweise unerheblich, ob ein als Einwegteller konzipierter Teller tatsächlich nur ein einziges Mal benutzt wird. Der Hersteller kann daher ein als Einwegprodukt hergestellten Gegenstand durch den bloßen Verweis, dass eine Mehrfachnutzung unter bestimmten Umständen möglich ist, nicht zu einem Mehrwegprodukt „umdeklarieren“ (Begründung). Es kommt alleine darauf an, dass ein Produkt bestimmungsgemäß wiederverwendet werden soll (Beispiel Wiederbefüllung von Mehrweggetränkeflaschen oder Wiederverwendung von Kunststoffessteller für Kinder). Ebenfalls unerheblich ist die Frage, ob das Kunststoffprodukt als Verpackung oder als Nicht-Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen ist.
Nicht alle Einwegkunststoffprodukte unterliegen dem Verbot des Inverkehrbringens. Dies gilt nur für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, die in § 3 Verordnungsentwurf aufgeführt werden.
2. Wattestäbchen
Wattestäbchen werden als unterschiedlich lange Stäbe definiert, die an einer oder an beiden Seiten mit Watte umwickelt sind. Ausgenommen sind Wattestäbchen, die als Medizinprodukte (Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung) anzusehen sind und deren Inverkehrbringen künftig durch die EU-Verordnung 2017/745 geregelt wird.
3. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
Es wird nicht nur Besteck erfasst, das zur Aufnahme von To-Go-Lebensmitteln verkauft wird (z.B. an Imbissständen), sondern auch Einwegbesteck, welches in größeren Abpackungen in Supermärkten erhältlich ist (s. Begründung Verordnungsentwurf).
4. Teller
Damit ist jegliches Essgeschirr gemeint, auf welchem Speisen für den Verzehr angerichtet werden (s. Begründung).
5. Trinkhalme
Es ist dabei unerheblich, ob diese an einen Getränkebehälter, einem Getränkebecher oder an einer anderen Getränkeverpackung befestigt sind (s. Begründung).
6. Rührstäbchen
Stäbchen zum Umrühren von Getränken
7. Luftballonstäbe zur Stabilisierung von Luftballons
Ausnahmen bestehen für Luftballonstäbe für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke
8. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel
die dazu bestimmt sind,
(a) unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werde, (b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden, und (c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werde können.
Wichtig: Es handelt sich bei a) bis c) um kumulative Anforderungen, die alle erfüllt sein müssen. Wenn zum Beispiel die im Lebensmittelbehälter befindliche Lebensmittelportion derart groß ist, dass sie nach objektiven Maßstäben nicht von einer Person bei einer Mahlzeit aufgegessen werden kann, dann handelt es sich nicht mehr um Lebensmittelbehälter für Lebensmittel, die unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen werden (s. Begründung).
9. Getränkebehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol
Polystyrol (PS) ist ein transparenter, geschäumt weißer, amorpher oder teilkristalliner Thermoplast. Expandiertes Polystyrol (EPS) ist vor allem unter dem Handelsnamen „Styropor“ bekannt. Zur Herstellung wird ein Granulat in eine Form gefüllt und in heißem Wasserdampf aufgeschäumt. Aufgrund seiner wärmeisolierenden Wirkung wird EPS gerne zur Aufnahme von Speisen und Getränken benutzt (Begründung).
10. Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoff
Solche Produkte unterliegen wegen ihrer Gefahr für die Gesundheit einem umfassenden Verbot des Inverkehrbringens. Das Verbot gilt generell für alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoff. Oxo-abbaubarer Kunststoff ist ein Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.
Wann tritt die Verordnung in Kraft?
Die Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.
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