Facebook und Instagram: Logoübernahme auf die eigene Internetpräsenz zulässig?
Viele Online-Händler flankieren Ihren Online-Shop mit gewerblichen Auftritten auf Facebook und Instagram, um dort für ihre Produkte zu werben. Zur Verstärkung der Reichweite sollen die Social-Media-Profile optisch ansprechend auch aus dem eigenen Internetauftritt verlinkt werden. Ob hierfür die Übernahme offizieller Logos von Facebook und Instagram zulässig ist, besprechen wir im nachfolgenden Beitrag.
I. Grundsätzliches zur Übernahme fremder Logos
Firmenlogos sowie Unternehmensabzeichen unterliegen grundsätzlichen markenrechtlichem Schutz.
Dieser kann sich einerseits daraus ergeben, dass das Logo bzw. Abzeichen als Marke eingetragen wurde und mithin dem Rechteinhaber allein zur Benutzung im geschäftlichen Verkehr zugewiesen ist (§ 14 MarkenG) .
Selbst aber bei fehlender Eintragung können Logos und Abzeichen bei hinreichender Unterscheidungskraft aber als „geschäftliche Bezeichnungen“ nach § 15 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ausschließliche Nutzungsrechte des Inhabers begründen.
Jenseits des markenrechtlichen Schutzes existiert für Logos und Abzeichen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzkomponente. So verbietet § 4 Nr. 1 UWG die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern u.a. durch die Nutzung seiner Kennzeichen.
Der wettbewerbsrechtliche Verbotstatbestand ist unabhängig von einem Markenschutz und gilt mithin auch in Bezug auf Kennzeichen, für die der Anwendungsbereich des Markenrechtes nicht eröffnet ist.
Die Ausschließlichkeitsrechte, die Rechteinhabern von Logos und Abzeichen für die Nutzung im geschäftlichen Verkehr regelmäßig zustehen, verbieten grundsätzlich die autonome Nutzung durch Dritte.
Geschützte Kennzeichen dürfen daher nur mit und gemäß entsprechender Einwilligung/Lizenz des Rechteinhabers genutzt werden.
II. Lizenzbestimmungen für Logos von Facebook und Instagram
Für die Logos von Facebook und Instagram liegen die Immaterialgüterrechte bei der Facebook Inc. mit Sitz in den USA, welche allein über deren geschäftsmäßige Verwendung durch Dritte entscheiden darf.
Die Facebook Inc. hat allerdings ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran, den Facebook- und Instagram-Dienst Nutzerkreisen weltweit so umfänglich wie möglich zugänglich zu machen. Immerhin finanzieren sich die Plattformen hauptsächlich durch Werbeanzeigen, die Nutzern ausgespielt werden.
Nicht zuletzt aus diesem Grund gestattet Facebook die Nutzung des Facebook- und Instagram-Logos auf Internetpräsenzen in bestimmten Umfang generell und regelt den Umfang der Nutzungsrechte in speziellen Lizenzbestimmungen.
1.) Lizenzbestimmungen für Facebook-Logos
Facebook gestattet in seinen Lizenzbestimmungen die Nutzung folgender Logos für die eigene geschäftliche Kommunikation im Internet ohne die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Einzelerlaubnis:
Hierbei sind ausschließlich die im Facebook-Markenbereich zum Download angebotenen Logos zu verwenden.
Unzulässig ist die Veränderungen der Proportionen, Farben und anderer Aspekte des Logos. Als Farbabweichung einzig zulässig ist die Darstellung in schwarz-weiß.
Unzulässig ist auch die Nutzung der Logos auf Produkten, etwa durch Aufdruck oder Inkorporierung.
Schließlich ist die Nutzung der oben dargestellten Logos ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung von Facebook unzulässig in/auf
- Film und Fernsehen sowie dazugehörigen Skripten
- Büchern, Spielen
- Verpackungen
Der Facebook-Schriftzug (weiße Schrift auf blauem Hintergrund) ist nicht zur erlaubnislosen Verwendung freigegeben und darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Facebook für die eigene Kommunikation benutzt werden.
Wird das Logo mit dem Wort „Facebook“ verwendet, muss dieses unbedingt groß geschrieben werden und darf auch ansonsten nicht modifiziert werden. Wird das Wort (mit-) verwendet, ist es immer in der gleichen Schriftart, Größe und Formatierung wie der umgebende Text darzustellen.
2.) Lizenzbestimmungen für Instagram-Logos
Instagram gestattet die Verwendung des sog. Glyph-Icons für die eigene Kommunikation im Internet ohne gesonderte Erlaubnis.
Hierbei darf die Ausrichtung des Logos nicht verändert werden, auch muss eine minimale Größe von 29 x 29 Pixel sichergestellt sein. Farbabweichungen sind dahingegen zulässig.
Das Logo muss freistehend sein und darf mithin nicht mit anderen Seitenelementen vermengt werden.
Einer ausdrücklichen Erlaubnis bedarf die Logoverwendung in
- Radio
- Film und Fernsehen
- Werbespots
- Druckerzeugnissen jenseits von DIN A4
Wird das Logo mit dem Wort „Instagram“ verwendet, muss dieses unbedingt groß geschrieben werden und darf auch ansonsten nicht modifiziert werden. Wird das Wort (mit-) verwendet, ist es immer in der gleichen Schriftart, Größe und Formatierung wie der umgebende Text darzustellen.
Der geschwungene offizielle „Instagram“ -Schriftzug ist nicht zur erlaubnislosen Verwendung freigegeben und darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung für die eigene Kommunikation benutzt werden.
Schließlich darf das Logo darf nicht in einer Weise verwendet werden, die den Eindruck einer Partnerschaft bzw. Zusammenarbeit mit oder einer Unterstützung durch Instagram erweckt.
III. Fazit
Nicht zuletzt aufgrund eigener werblicher Interessen ist die Verwendung offizieller Facebook- und Instagram-Logos auf eigenen Internetpräsenzen in bestimmten Umfang zulässig. Dies gilt insbesondere für graphische Verweise auf eigene Profile auf diesen sozialen Medien.
Bei der Nutzung der Logos sollten aber die besonderen Lizenzvorgaben der Plattformbetreiber genau beachtet und streng befolgt werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zielsicher zu vermeiden.
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1 Kommentar
ich bin evt. gerade etwas Begriffsstutzig.
Dürfen denn die Logos von instagram und Facebook auf Visitenkarten erscheinen? Damit darauf erkennbar wird, das man dort ebenfalls zu finden ist.
Vielen dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen