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OLG Düsseldorf: Anspruch des Miturhebers eines Computerspiels auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs

28.01.2009, 08:52 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Düsseldorf: Anspruch des Miturhebers eines Computerspiels auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs

An Softwareentwicklungen sind oft eine Vielzahl an Programmierern beteiligt. Vereinbarungen zu den Nutzungsrechten werden dabei selten schon vor Projektstart getroffen. Doch wer darf später die gemeinsam entwickelte Software vertreiben? Wer darf Rechtsverletzungen gerichtlich geltend machen?

Häufig kommen solche Fragen erst auf, wenn das Projekt bereits beendet ist und die Software wirtschaftlich genutzt wird. Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Softwareentwickler Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an einer gemeinsam mit anderen entwickelten Version eines Transportsimulationsspiels im Alleingang geltend machte…

I. Hintergrund

In dem Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008, Az. I – 20 U 72/06), ging es um einen Softwareentwickler, der gemeinsam mit anderen ein Wirtschafts- / Transportsimulationsspiel programmieren wollte. Die Programmiergruppe hatte zuletzt eine eingeschränkt lauffähige Version des Spiels entwickelt.

Der Softwareentwickler und spätere Kläger - dem einige Programmierer der Gruppe ihre Rechte an der Software übertragen hatten - ließ sich bei einer Computerfirma anstellen. Die Rechte an der vor Abschluss des Arbeitsvertrages bereits entwickelten Version des Simulationsspiels wurden allerdings nicht an die Firma übertragen.

Während seiner Tätigkeit bei der Firma entwickelte er dann als Projektleiter u.a. ein Transportsimulationsspiel. Ein paar Monate nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, brachte die Computerfirma das Computerspiel auf den Markt. Es wurde später von einer weiteren Firma vertrieben, die die Lizenzrechte für ca. € 400.000,- gekauft hatte.

Der Softwareentwickler behauptete, dass dieses Transportsimulationsspiel eine Weiterentwicklung der vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses entwickelten Software sei. Er behauptete auch, er sei alleiniger Nutzungsrechtsinhaber, da ihm die anderen Programmierer ihre Nutzungsrechte übertragen hätten. Er klagte daher gegen beide Firmen wegen Verletzung seiner Urheberrechte auf Auskunft über die Einkünfte, auf Zahlung von Schadensersatz an sich selbst und auf Unterlassung.

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II. Das Urteil

Das Gericht gab ihm nur teilweise Recht. Es entschied nach dem Grundsatz, dass Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts zwar von jedem Miturheber selbständig verfolgt werden können, bei Leistungsansprüchen jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangt werden kann. Ein Softwareentwickler, der Miturheber an einem Computerspiel ist, kann daher für sich alleine wegen einer Urheberrechtsverletzung weder einen Anspruch auf Auskunft, welche Einkünfte sich aus der Lizenzierung und sonstigen Verwertung des Spiels ergeben haben, noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Erfolgreich kann er jedoch auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs der Software klagen. Die Entscheidung im Einzelnen:

1. Auskunfts- und Schadenersatzanspruch des Miturhebers

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als bloßer Miturheber zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht aktivlegitimiert ist, weil er Leistungen an sich selbst gefordert hat. Miturheber sind nämlich als sog. Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und bei Leistungsansprüchen, die die Verwertung des gemeinsamen Werkes betreffen, kann nur Leistung an alle Miturheber verlangt werden.

So heißt es im Urhebergesetz (§ 8 Abs.2 S.3 UrhG) : „Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.“

Nur wenn es dem Kläger gelungen wäre, die Namen aller weiteren Miturheber zu nennen und deren Rechtsabtretungen an ihn zu verifizieren, hätte er die Ansprüche für sich selbst geltend machen können. Im Prozess konnte er jedoch nicht alle Namen der an der Programmiergruppe beteiligten Personen nennen bzw. deren Abtretungserklärungen vorlegen. Ihm war es nicht gelungen, seine Inhaberschaft an sämtlichen Verwertungsrechten der weiteren Miturheber zu beweisen. Nur dann aber hätte er Leistung an sich selbst verlangen können.

Insoweit bestätigte das OLG Düsseldorf daher das Urteil der Vorinstanz, die die entsprechenden Klageanträge zurückgewiesen hatte.

2. Unterlassungsanspruch des Miturhebers

Das Urteil der Vorinstanz wurde jedoch im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch abgeändert, den die Vorinstanz verneint hatte: Das OLG Düsseldorf verurteilte die Beklagten, es zu unterlassen, das Computerspiel zu vervielfältigen und zu vertreiben oder durch Dritte vervielfältigen oder vertreiben zu lassen.

Da der Schutzzweck des § 8 Abs.2 S.3 UrhG nicht betroffen sei, könne der Kläger – obwohl lediglich Miturheber - den Unterlassungsanspruch alleine geltend machen. Außerdem sah es das Gericht als erwiesen an, dass das vertriebene Transportsimulationsspiel eine Weiterentwicklung bzw. Bearbeitung der vom Kläger und den weiteren Personen der Programmiergruppe entwickelten Version sei.

III. Fazit

Der Miturheber an einer Software kann zwar im Alleingang einen Unterlassungsanspruch geltend machen, jedoch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an dem gemeinsam erstellten Werk für sich selbst fordern. Eine sog. Aktivlegitimation, die hierzu erforderlich ist, ist aber dann gegeben, wenn er die Namen aller weiteren Miturheber benennen und deren Rechtsabtretungen an ihn verifizieren kann. Er muss sich also – damit er auch Auskunft und Schadensersatz für sich verlangen kann - nachweisbar die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen lassen.

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