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Schweiz

Gewährleistungsrecht in der Schweiz: Aktuelle Rechtslage und Pflichten für Händler

Gewährleistungsrecht in der Schweiz: Aktuelle Rechtslage und Pflichten für Händler
6 min
Stand: 27.01.2026
Erstfassung: 23.11.2013

Das Schweizer Gewährleistungsrecht wurde in den letzten Jahren weiterentwickelt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage 2026 und zeigt, welche Besonderheiten Händler beim Verkauf in die Schweiz beachten sollten.

Gesetzliche Grundlagen und zeitlicher Kontext der Reformen

Die kaufrechtliche Gewährleistung ist in den Art. 197 ff. OR geregelt.

Ausgangspunkt ist die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften sowie für Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Vor dem Hintergrund der politischen Bestrebungen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft hat der schweizerische Gesetzgeber das Kaufrecht in den vergangenen Jahren schrittweise weiterentwickelt. Impulse gingen dabei insbesondere von verschiedenen parlamentarischen Initiativen sowie von der vom Bundesrat vorgestellten nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie aus. Ziel dieser Reformen ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, Ressourcen zu schonen und rechtliche Anreize für eine vorschnelle Vertragsrückabwicklung zu reduzieren.

Die entsprechenden Anpassungen im Obligationenrecht sind teilweise bereits in Kraft getreten und prägen zunehmend die Auslegung und Anwendung der kaufrechtlichen Mängelrechte.

Sachmangel und Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen

Ein Sachmangel liegt nach Schweizer Recht vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den gewöhnlichen bzw. vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. Maßgeblich ist dabei der vertraglich geschuldete Zustand der Sache und nicht lediglich ein abstrakter Qualitätsmaßstab.

Produktbeschreibungen, technische Spezifikationen, Werbeaussagen und sonstige Angaben des Verkäufers gewinnen daher erhebliche rechtliche Bedeutung, da sie den Inhalt der geschuldeten Beschaffenheit mitbestimmen.

Je konkreter und eindeutiger Eigenschaften beschrieben oder vereinbart werden, desto enger sind die Grenzen für eine nachträgliche Haftungsbegrenzung. Unklare oder widersprüchliche Angaben werden im Rahmen der Vertragsauslegung regelmäßig zulasten des Verkäufers berücksichtigt.

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Gewährleistungsdauer und Beweislast

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung.

Bei gebrauchten Sachen kann diese Frist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern die Verkürzung ausdrücklich vereinbart wird.

Eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers kennt das Schweizer Recht auch im Jahr 2026 nicht. Der Käufer trägt während der gesamten Gewährleistungsdauer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Dieser Umstand stellt weiterhin einen zentralen Unterschied zum deutschen Kaufrecht dar und ist für Händler von erheblicher praktischer Bedeutung

Mängelrechte des Käufers und das gesetzliche Recht auf Reparatur

Traditionell gewährte das Schweizer Recht dem Käufer im Mangelfall primär die Rechte auf Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Ein Anspruch auf Reparatur bestand lange Zeit nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung oder als freiwillige Leistung des Verkäufers.

Vor dem Hintergrund der politischen Bestrebungen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft wurde diese Systematik in den vergangenen Jahren punktuell weiterentwickelt. Die Reparatur der Kaufsache hat dadurch im gesetzlichen Leitbild an Bedeutung gewonnen, ohne jedoch das klassische System der Mängelrechte vollständig zu verdrängen.

Zwar sieht das Obligationenrecht weiterhin keinen uneingeschränkten gesetzlichen Vorrang der Reparatur vor. In der Praxis kann eine fachgerechte und zumutbare Reparatur jedoch zunehmend geeignet sein, eine sofortige Vertragsauflösung zu vermeiden, insbesondere wenn sie innerhalb angemessener Frist erfolgt und den vertragsgemäßen Zustand zuverlässig herstellt.

Das Schweizer Recht nähert sich damit funktional dem deutschen Konzept der Nacherfüllung an, behält jedoch seine eigenständige dogmatische Struktur bei. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht weiterhin nur bei entsprechender Vereinbarung oder in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Waren mit digitalen Elementen und Update-Pflichten

Besondere Bedeutung kommt der Behandlung von Waren mit digitalen Elementen zu, etwa Smart-TVs, vernetzten Haushaltsgeräten, E-Bikes mit App-Anbindung oder sonstigen Produkten, deren Funktionsfähigkeit wesentlich von Software abhängt.

Ein Sachmangel kann in diesen Fällen nicht nur bei einem physischen Defekt vorliegen, sondern auch dann, wenn erforderliche Sicherheits- oder Funktionsupdates nicht bereitgestellt werden, obwohl sie für die vertragsgemäße Nutzung der Ware notwendig sind. Die Bereitstellung solcher Updates kann damit Teil der geschuldeten Beschaffenheit werden, sofern sie nach dem Vertrag, der Produktbeschreibung oder den berechtigten Erwartungen des Käufers geschuldet ist.

Unterbleiben Updates oder werden sie nur unzureichend zur Verfügung gestellt, kann dies einen Gewährleistungsmangel begründen, der Mängelrechte wie Reparatur, Minderung oder Rücktritt auslöst. In diesem Punkt hat sich das Schweizer Recht materiell weitgehend an das europäische Regelungsniveau angenähert, ohne dessen Systematik vollständig zu übernehmen.

Ersatzteilverfügbarkeit im Rahmen der Kreislaufwirtschaft

Im Zusammenhang mit der Stärkung der Reparatur gewinnt auch die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zunehmend an Bedeutung, insbesondere bei bestimmten Produktgruppen wie Haushaltsgeräten und Elektronik. Zwar kennt das Obligationenrecht keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Ersatzteilbereitstellung. Die fehlende Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile kann jedoch rechtlich relevant werden, wenn sie dazu führt, dass eine geschuldete oder berechtigterweise erwartete Reparatur nicht durchgeführt werden kann.

Ist eine Reparatur aus diesem Grund faktisch ausgeschlossen, kann dies im Rahmen der Mängelbeurteilung berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Ersatzteilverfügbarkeit nach dem Vertrag, der Produktbeschreibung oder den Umständen vorausgesetzt werden durfte.

Für Händler bedeutet dies, dass Fragen der Reparaturfähigkeit und Ersatzteilversorgung nicht isoliert betrachtet werden sollten. Eine fehlende oder unzureichend organisierte Ersatzteilversorgung kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – erhebliche Haftungsrisiken begründen.

Untersuchungs- und Rügepflicht nach Art. 201 OR

Unverändert streng ausgestaltet ist die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Art. 201 OR. Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel sofort zu rügen. Die Schweizer Rechtsprechung legt diese Pflicht streng aus; bei offenen Mängeln werden je nach Umständen des Einzelfalls häufig Fristen von sieben bis zehn Tagen als äußerste Grenze angesehen.

Auch versteckte Mängel müssen nach ihrer Entdeckung unverzüglich angezeigt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Kaufsache als genehmigt, und die Gewährleistungsrechte sind endgültig verwirkt. Diese Rechtsfolge tritt auch im Verbrauchsgeschäft ein und unterscheidet sich damit fundamental vom deutschen Recht, das für Verbraucher keine Rügepflicht kennt.

Gerade für deutsche Händler stellt diese Regelung einen erheblichen Unterschied dar und zugleich einen der wichtigsten haftungsbegrenzenden Faktoren des Schweizer Rechts.

Gewährleistungsausschluss im Verbrauchsgeschäft

Zwar erlaubt das Schweizer Recht grundsätzlich vertragliche Einschränkungen der Gewährleistung, doch sind diese im Verbrauchsgüterkauf eng begrenzt. Bei neuen beweglichen Sachen kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gegenüber Verbrauchern nicht zum Nachteil des Käufers verkürzt werden.

Bei gebrauchten Sachen ist hingegen eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zulässig, sofern diese ausdrücklich und für den Käufer klar erkennbar vereinbart wird.

Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist im Verbrauchsgüterkauf unzulässig. Unwirksam ist ein Gewährleistungsausschluss zudem stets dann, wenn Mängel arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden.

Schweiz und Deutschland im Vergleich (Stand 2026)

Während das deutsche Kaufrecht durch die Beweislastumkehr und den zwingenden Vorrang der Nacherfüllung stark verbraucherorientiert ist, bleibt das Schweizer Recht insgesamt händlerfreundlicher. Die fehlende Beweislastumkehr und die strenge Untersuchungs- und Rügepflicht bilden weiterhin tragende Säulen der Mängelhaftung.

Gleichzeitig lässt sich jedoch auch in der Schweiz eine zunehmende Verschiebung von einer rein rückabwicklungsorientierten Gewährleistung hin zu einer stärker reparaturorientierten Betrachtung erkennen, bei der Nachhaltigkeits- und Kreislaufwirtschaftsziele verstärkt berücksichtigt werden.

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