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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht

19.06.2012, 18:48 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Wer mit der Schweiz Onlinehandel treiben will, sollte auch die entsprechende Gesetzeslandschaft kennen. Auch die Schweiz kennt ein „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“: Das teilt sich zwar mit dem deutschen UWG den Grundgedanken und den Titel, ist aber ein komplett eigenständiges Gesetzeswerk. In diesem Beitrag werden einmal die wichtigsten Grundprinzipien und einige interessante Einzelnormen des eidgenössischen UWG zusammengefasst.

Das eidgenössische „Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 19.12.1986 (aktueller Stand: 01.04.2012) hat gemäß Artikel 1 den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Um dieses Ziel ein wenig zu präzisieren, nennen die Art. 2 bis 8 verschiedene unlautere Handlungen, die durch das UWG verboten werden.

Grundsatz

Art. 2 UWG ist eine sogenannte Generalklausel, die nicht ausdrücklich genannte, aber vom Sinn des UWG her verbotene Verhaltensweisen erfassen soll:

„Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.“

Insofern unterscheidet sich das eidgenössische nicht sehr vom deutschen UWG.

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Spezifische Pflichten im Internethandel

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG sieht bestimmte Pflichten für e-Trader vor, und zwar:

  • Klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der e-Mail;
  • deutlicher Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen;
  • angemessene technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können;
  • unverzügliche Bestätigung der Bestellung des Kunden auf elektronischem Wege.

Dies gilt jedoch nicht für Verträge, die individuell per Telefon oder ausschließlichen Austausch von e-Mails geschlossen wurden (Art. 3 Abs. 2 UWG).

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auch das Zivilrecht der Schweiz kennt AGB. Diese verstoßen gegen das UWG, wenn sie in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei von den Regelungen der (eidgenössischen) Rechtsordnung erheblich abweichen oder eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 UWG). Mit anderen Worten: AGB, die den Verbraucher gegenüber dem Unternehmer erheblich benachteiligen, sind unlauter.

Unwahre Angaben über Unternehmen, Leistungsfähigkeit und Geschäftsverhältnisse

In der Schweiz handelt unlauter, wer über sein Unternehmen, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die Geschäftsverhältnisse unwahre Angaben macht. Dazu zählen etwa auch Firma, Geschäftsbezeichnung, bevorratete Waren, bisherige Leistungen, Preisgestaltung etc. (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG); dazu zählen aber auch unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen (lit. c).

Täuschung und Beeinträchtigung des Kunden

Ähnlich wie in Deutschland genießt die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers („Konsumenten“) einen besonderen Schutz. Gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d, g, h, und i UWG handelt unlauter, wer seine potenziellen Kunden täuscht oder bedrängt:

  • Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr mit Waren, Leistungen oder Betrieb eines Konkurrenten beim Verbraucher (lit. d)
  • Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots durch Zugaben (lit. g);
  • Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden (lit. h);
  • Täuschung über Beschaffenheit, Menge, Verwendungszweck, Nutzen oder Gefährlichkeit von Waren (lit. i).

Spam

Gem. Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG ist auch Spamming verboten. Massenwerbung per e-Mail ist in der Schweiz nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Einwilligung der Kunden (vorher!)
  • Angabe des korrekten Absenders
  • Hinweis auf problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit

Ausnahme: Wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Möglichkeit zur Ablehnung von Werbung hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren oder Leistungen sendet.

Sanktionen

In der Schweiz drohen bei Verstößen gegen das UWG empfindliche Sanktionen: Neben hohen Geldbußen können Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden (vgl. Art. 23 ff. UWG).

Zusammenfassung

Auch die Rechtsordnung der Schweiz kennt ein Lauterkeitsrecht. Dieses verfolgt im Endeffekt die gleichen Ziele wie sein deutsches Pendant, ist jedoch im Detail anders ausformuliert. Insbesondere enthält das eidgenössische UWG einige spezifische Vorschriften für Onlinehändler, die bei intensivem Handel mit der Schweiz befolgt werden sollten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ferkelraggae - Fotolia.com

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