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ZVAB

Rechte des Händlers bei der Rücksendung falscher Ware im Widerrufsfall + Muster

10.11.2019, 13:45 Uhr | Lesezeit: 6 min
Rechte des Händlers bei der Rücksendung falscher Ware im Widerrufsfall + Muster

Üben Verbraucher ihr Widerrufsrecht aus, sind sie verpflichtet, die vom Widerruf erfasste Ware binnen 14 Tagen an den Händler zurückzuschicken. Meist aufgrund von Versehen in der Verbrauchersphäre kann es hierbei aber vorkommen, dass Gegenstand solcher Rücksendungen Artikel sind, die mit dem widerrufenen Vertrag in keinem Zusammenhang stehen. Welche Rechte dem Händler zustehen, wenn er widerrufsbedingt andere Ware als diejenige aus der widerrufenen Bestellung zurückerhält, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag auf und stellt Mandanten ein hilfreiches Muster zur Verfügung.

I. Fallbeispiel für die Ausgangslage

Um die Ausgangslage der zu behandelnden Thematik zu veranschaulichen, soll zunächst ein Fallbeispiel für falsche Rücksendungen im Widerrufsfall angeführt werden:

Verbraucher A hat bei Händler B einen Staubsauger der Marke X bestellt. Dieser wurde ihm auch geliefert. Verbraucher A widerruft nun fristgerecht die Bestellung und bereitet den Rückversand vor. Weil Verbraucher A bei einem anderen Händler ein zweites Staubsaugermodell, diesmal von der Marke Y, zum Zwecke des Produktvergleichs bestellt hat, vertut er sich und sendet fälschlicherweise das Modell der Marke Y an Händler B zurück. Nach Eingang der Rücksendung mit dem falschen Artikel fragt sich Händler B, wie er nun weiter verfahren soll.

II. Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis bei falscher Warenrücksendung

Grundsätzlich ist der Händler im Widerrufsfall gehalten, dem Verbraucher spätestens nach Eingang der Rücksendung den bezahlten Kaufpreis unverzüglich zurückzuerstatten, § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 1 BGB. Die Frist für die Kaufpreisrückerstattung beträgt hierbei 14 Tage ab Zugang der Widerrufserklärung beim Händler.

Erhält der Händler andere Ware als diejenige zurück, die Gegenstand des widerrufenen Vertrags war, stellt ihm das Gesetz mit § 357 Abs. 4 BGB aber ein Leistungsverweigerungsrecht zur Hand. Nach dieser Vorschrift kann der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er „die Waren“ tatsächlich zurückerhalten hat.

„Waren“ im Sinne dieser Vorschrift sind aber nur diejenigen Produkte, die tatsächlich auch Gegenstand des Widerrufs gewesen sind.

Erhält der Händler wegen einer inhaltlich falschen Rücksendung die tatsächlich geschuldeten Waren nicht zurück, kann er also die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern, bis die vom Verbraucher tatsächlich zurückzugewährenden Waren bei ihm eingehen.

Mithin löst die Rücksendung falscher Ware im Widerrufsfall die Fälligkeit der Kaufpreisrückzahlungspflicht des Händlers gerade nicht aus. Vielmehr kann der Händler von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die Kaufpreiserstattung vom Erhalt der tatsächlich geschuldeten Artikel abhängig machen.

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III. Versandkostentragung für die falsche Rücksendung und die Nachsendung der richtigen Ware

Hat der Verbraucher originär Ware zurückgesendet, die nicht Gegenstand des widerrufenen Vertrages war, ist fraglich, auf wessen Kosten die Einsendung der tatsächlich zurückzugewährenden Ware zu erfolgen hat.
Dies richtet sich nach § 357 Abs. 6 BGB.

1. Keine erklärte Kostenübernahme durch Händler

Grundsätzlich hat der Verbraucher nach § 357 Abs. 6 BGB die Kosten für widerrufsbedingte Rücksendungen immer dann zu tragen, wenn er vom Händler über diesen Umstand in der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß informiert wurde.
Ist in diesem Sinne der Verbraucher zur Übernahme der Versandkosten verpflichtet, gilt dies auch für die Einsendung der richtigen Ware nach einer originären Falschsendung.

Unter keinen Umständen kann der Verbraucher die Versandkosten für die erste Sendung der Falschware vom Händler ersetzt verlangen, wenn er in Kenntnis seiner Kostenschuld zur vermeintlichen Erfüllung seiner Rückgewährschuld falsche Artikel zum Gegenstand seiner Rücksendung gemacht hat. In diesem Fall muss er sich auch bezüglich der falschen Sendung nach den Regeln über die Kostentragung im Widerrufsfall behandeln lassen.

2. Erklärte Kostenübernahme durch Händler

Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Händler gemäß § 357 Abs. 6 BGB zur Übernahme der Rücksendekosten im Widerrufsfall generell bereit erklärt hat. In diesem Fall sind die Kosten für die Einsendung der nunmehr richtigen Ware vom Händler zu tragen.

Allerdings kann der Händler bei grundsätzlicher Übernahme der Rücksendekosten im Widerrufsfall die für den Versand der falschen Ware übernommenen Kosten vom Verbraucher zurückverlangen. Diese sind vom Verbraucher nicht zur geschuldeten Rücksendung der tatsächlich zurückzugewährenden Ware verwendet wurden, sodass Sie tatsächlich keine widerrufsbedingten Rücksendekosten darstellen und für sie die vom Händler erklärte Kostenübernahme gemäß § 357 Abs. 6 BGB nicht gilt.

Ein Rückforderungsanspruch des Händlers für die Versandkosten der Falschsendung ergibt sich insofern aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Versandkosten vom Verbraucher zurückzuerstatten, weil der mit der Kostenübernahme durch den Händler bezweckte Erfolg (Aufgabe der tatsächlich zurückzusendenden Ware beim Versanddienstleister) aufgrund der vom Verbraucher verursachten Falschsendung nicht eingetreten ist.

Mit diesem Erstattungsanspruch kann der Händler gegen die Versandkostenübernahmeforderung des Verbrauchers für die Einsendung der richtigen Ware gemäß §§ 387, 388 BGB so aufrechnen, dass die Kosten für die Einsendung der tatsächlich zurückzugewährenden Ware vom Verbraucher zu tragen sind.

IV. Umgang mit der erhaltenen falschen Ware

Hat der Händler im Zuge einer vermeintlich widerrufsbedingten Rücksendung falsche Ware erhalten, ist zuletzt zu klären, wie er nunmehr mit dieser zu verfahren hat.
Weil die dem Händler fälschlicherweise übersandte Ware im Eigentum des widerrufswilligen Verbrauchers steht, hat dieser grundsätzlich das Recht, diese zurückzuerhalten (§ 985 BGB) . Der Händler ist also grundsätzlich gehalten, die Rückführung der falschen Ware an den Verbraucher zu ermöglichen.

Hierfür anfallende (Versand-)kosten muss er aber freilich nicht tragen, sondern kann die Rückgewähr von der vorherigen Erstattung der hierfür erforderlichen Versandkosten durch den Verbraucher abhängig machen.

V. Muster der IT-Recht Kanzlei

Exklusiv für Mandanten stellt die IT-Recht Kanzlei ab sofort ein Musterschreiben zur Verfügung, das den Verbraucher über die Falschsendung informiert, ihn zur Einsendung der tatsächlich geschuldeten Ware auffordert, die Rücksendung der falschen Ware anbietet und unter Aufzeigen der beschriebenen Rechtsfolgen die erstattungsfähigen Kosten geltend macht.

Zum neuen Muster geht es hier.

VI. Fazit

Erhalten Händler im Zuge von widerrufsbedingten Rücksendungen andere Waren zurück als diejenigen, die der eigentlich widerrufenen Bestellung zugrunde lagen, sind sie keinesfalls rechtslos gestellt. Neben einem Zurückbehaltungsrecht für die Kaufpreisrückerstattung steht Ihnen bei grundsätzlicher Übernahme der Rücksendekosten auch ein Rückforderungsanspruch für die Versandkosten zu, die für die Falschsendung aufgewendet wurden. Darüber hinaus sind Händler berechtigt, die Zusendung der erhaltenen Falschware an den Verbraucher von einer vorherigen Erstattung der hierfür nötigen Kosten abhängig zu machen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben im Mandantenportal Zugriff auf ein hilfreiches Musterschreiben, das für eine Reaktion in Fallkonstellationen von Rücksendungen falscher Ware im Widerrufsfall verwendet werden kann.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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6 Kommentare

V
Volker 15.06.2023, 20:48 Uhr
Herr
Habe ich auch beim Online Riesen nun erlebt.
Anfang Mai 100% korrekte Ware da nicht wie vorgesehen funktionierte zurück gesendet,
meist nur Textbausteine und ähnliches bei Kontakt erhalten.
Nun wurde Konto tatsächlich um 100,- Euro neu belastet.
100% korrekten Artikel zurück gesendet, und bei Ankunft
angeblich falscher Artikel in der Sendung.


Forderte nun an wenigstens den Artikel an mich zurück zu senden,
da alles andere nicht zuvor nicht half ...
ich find so geht das nicht, zumal der Online Riese so sogar ein Beweistück
sofort vernichtete ...
Fazit:
So kann egal ob unterwegs wer wie was auch immer ausgetauscht,
oder diverser Fehler durch dortigen Mitarbeiter im Empfang
kommt Antwort " Ware wurde sofort entsorgt " (gemäß AGB) ....
Also nun quasi wie rückwirkend Ware bezahlt und nicht erhalten ...

Auf solch Wege bietet es sich gar für Verkäufer Möglichkeit für Betrug an.
S
Schmidt 23.11.2022, 16:45 Uhr
Amazon Betrüger
Kunde kauft Ware ein. Kurz vor Ablauf des 30tägiges Widerruf rechts startet der Kunde eine Rückgabe. Paket kam an und völlig andere Ware ist im Paket. Statt original Ware sind rebuilts drin.
Das schreit fast nach Betrug. Werde mich mal anwaltlich beraten und wohl Anzeige erstattet
A
Annika 09.02.2022, 13:30 Uhr
Ausgetauschte Ware
Ich habe ein ähnliches Problem als Verbraucher, nur dass ich die richtige Ware geschickt habe, die leider während des Versandweges gegen andere, minderwertigere Artikel ausgetauscht wurden. Wie kann ich hier vorgehen?
J
Johanna 21.01.2022, 12:51 Uhr
Rechte des Verbrauchers
Wie steht’s in der Situation um den Käufer ? Gibt es eine Frist in der er dann die richtige Ware retournieren muss ? Das ist meist ja dann von einem weiteren Verkäufer abhängig, wann er die Ware zurückschickt, sodass der Verbraucher richtig retournieren kann.
A
Arno P. 09.02.2021, 20:08 Uhr
Online-Händler verweigert Rückgabe irrtümlich übersandter Ware
Das habe ich bei einem der weltweit größten Online-Händler eben auch erlebt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die fabrikneue Ware entsorgt werde. Auf Mails und Telefonate kamen nur standardisierte Antworten, die mein Anliegen nicht mal ansatzweise Aufnahmen.
N
Nicole G. 19.12.2019, 07:50 Uhr
Falsche Ware wird nicht zurück gesendet
Hallo, ich habe genau dieses Problem als Verbraucher. Ich habe den Retour Aufkleber auf das falsche Paket geklebt, wodurch beim Verkäufer Ware eines anderen Händlers angekommen ist. Ich habe eine entsprechende Rückmeldung bekommen, dass falsche Ware angekommen ist. Zudem habe ich vorab eine E-Mail geschrieben, in der ich das bereits angekündigt habe. Nun, einige Wochen später, kann der Online-Shop das Paket noch nicht finden und behauptet, wenn noch fünf Tage verstreichen, in denen sie das nicht finden, würde ich meine Ware nicht zurückerhalten. Wie kann ich nun verfahren? Der Händler hat das Paket eindeutig bekommen, hat mir dies sogar per E-Mail bestätigt, sogar das dort nicht die richtige Ware enthalten war. Liebe Grüße

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Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
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