Wir wurden gefragt: Verlängert eine Reparatur die Gewährleistung?
Seit dem 31. Juli 2026 gelten neue Regeln für Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung. Dabei stellt sich vor allem die Frage, wie lange Gewährleistungsansprüche nach einer Reparatur noch geltend gemacht werden können und wer einen späteren Mangel beweisen muss.
- Wird eine mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung tatsächlich repariert, verlängert sich bei Verträgen, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
- Eine neue zweijährige Verjährungsfrist beginnt dadurch nicht.
- Auch die Beweislastumkehr nach § 477 BGB startet durch die Reparatur nicht neu.
- Verbraucher können grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen.
- Händler müssen Verbraucher bei einer Mängelanzeige über dieses Wahlrecht und darüber informieren, dass sich die Verjährungsfrist bei einer Reparatur einmalig um zwölf Monate verlängert.
Was ist seit dem 31. Juli 2026 neu?
Mit dem neuen Recht auf Reparatur gelten seit dem 31. Juli 2026 mehrere Änderungen für Verbrauchsgüterkäufe.
Dazu gehören insbesondere
- neue Informationspflichten bei Mängelanzeigen,
- die zwölfmonatige Verlängerung der Verjährungsfrist nach einer Reparatur und
- für bestimmte Produkte ein eigener Reparaturanspruch gegen den Hersteller.
Einen Überblick über die neuen Vorgaben finden Sie in unserem Beitrag zum Recht auf Reparatur.
Im Folgenden geht es speziell darum, welche Folgen eine Reparatur für Verjährung und Beweislast hat.
Reparatur verlängert die Verjährung nur um zwölf Monate
Wird eine mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
Bei einer neuen Ware beginnt die zweijährige Frist also grundsätzlich nicht erneut von vorn. Stattdessen schließen sich die zusätzlichen zwölf Monate an die ursprüngliche Verjährungsfrist an.
Ein Verbraucher kauft am 1. August 2026 eine neue Ware, die ihm am 15. August 2026 übergeben wird. Sieben Monate später zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Nacherfüllung repariert wird.
Die Verjährungsfrist beginnt durch die Reparatur nicht erneut für zwei Jahre zu laufen, sondern verlängert sich einmalig um zwölf Monate. Sie endet daher grundsätzlich mit Ablauf des 15. August 2029.
Die Verlängerung um zwölf Monate setzt voraus, dass die mangelhafte Ware im Rahmen der Nacherfüllung tatsächlich repariert wird. Es genügt daher nicht, dass der Verbraucher lediglich die Nachbesserung verlangt oder der Händler sie zusagt. Zudem erfolgt die Verlängerung nur einmal; weitere spätere Reparaturen derselben Ware lösen keine jeweils neue zwölfmonatige Verlängerung aus.
Nach der Gesetzesbegründung soll sich die verlängerte Verjährungsfrist dabei nicht nur auf den konkret reparierten Mangel beschränken. Sie soll vielmehr auch andere Mängel derselben Sache erfassen, sofern diese bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder zumindest angelegt waren.
Reparatur lässt die Beweislastumkehr nicht neu beginnen
Die Verlängerung der Verjährungsfrist ändert nichts an der Beweislastverteilung. Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang, wird nach § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Greift diese Vermutung, muss der Verbraucher die genaue technische Ursache des Mangels grundsätzlich nicht nachweisen. Es genügt zunächst, dass sich eine Mangelerscheinung zeigt, die auf einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen oder angelegten Mangel zurückzuführen sein kann.
Eine zwischenzeitliche Reparatur verlängert diesen Einjahreszeitraum nicht.
Ist das erste Jahr abgelaufen, können Gewährleistungsrechte zwar weiterhin bestehen. Der Verbraucher muss dann jedoch grundsätzlich nachweisen, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder zumindest angelegt war.
Verbraucher können zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen
Bei der Nacherfüllung kann der Verbraucher zwischen
- Reparatur und
- Ersatzlieferung
wählen (§ 439 Abs. 1 BGB).
Dieses Wahlrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung insbesondere verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 439 Abs. 4 BGB).
Verlangt der Verbraucher wirksam eine Ersatzlieferung und kann der Händler diese nicht nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern, darf er ihn nicht allein deshalb auf eine Reparatur verweisen, weil der Hersteller die zurückgenommene Ware später noch instand setzen könnte.
Händler müssen über das Wahlrecht informieren
Seit dem 31. Juli 2026 müssen Händler Verbraucher bei einer Mängelanzeige zudem grundsätzlich über diese Wahlmöglichkeit informieren. Nach § 475 Abs. 4 BGB ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Verjährungsfrist bei einer Reparatur einmalig um zwölf Monate verlängert.
Die Information muss sich auf die konkrete Reklamation beziehen und erfolgen, bevor der Verbraucher seine Wahl trifft. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB genügt nicht.
Tipp: Für die gesetzlich vorgeschriebene Information über das Wahlrecht bei der Nacherfüllung stellen wir Ihnen folgendes Muster zur Verfügung:
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Für welche Verträge gelten die neuen Regeln?
Die dargestellten kaufrechtlichen Änderungen gelten für Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Bei früher geschlossenen Verträgen bleibt es dagegen bei der bisherigen Rechtslage – auch dann, wenn die Reparatur erst nach diesem Stichtag erfolgt.
Fazit
Eine Reparatur im Gewährleistungsfall lässt die Gewährleistungsfrist nicht einfach neu beginnen. Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert eine tatsächlich durchgeführte Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist vielmehr einmalig um zwölf Monate.
An der Beweislastverteilung ändert das nichts: Die Beweislastumkehr beginnt durch die Reparatur nicht erneut.
Auch das Wahlrecht des Verbrauchers bleibt bestehen. Er kann grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen, soweit der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung nicht nach den gesetzlichen Vorgaben verweigern darf.
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