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Rückzahlungsvereinbarung im Arbeitsvertrag: Wann der Arbeitgeber leer ausgeht

26.07.2010, 10:40 Uhr | Lesezeit: 5 min
Rückzahlungsvereinbarung im Arbeitsvertrag: Wann der Arbeitgeber leer ausgeht

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung des Arbeitnehmers, will er sich absichern: Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen, soll er die Kosten an den Arbeitgeber zurückzahlen. Solche Rückzahlungsvereinbarungen sind jedoch häufig in unzulässiger Weise vereinbart – mit der Folge, dass der Arbeitgeber leer ausgeht…

I. Hintergrund

Bei der Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel für den Fall, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluss der Fortbildung das Unternehmen verlässt, lauern rechtliche Fallstricke – gut für den Arbeitnehmer, ungünstig für den Arbeitgeber.

In der Regel handelt es sich bei einer Rückzahlungsvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs.1 BGB, da die Klauseln nicht nur für einen Arbeitnehmer, sondern für mehrere verwendet werden. AGB unterliegen der besonderen Kontrolle der §§ 307 ff BGB. Für eine Rückzahlungsvereinbarung gilt insbesondere folgender Grundsatz:

Wird der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung unangemessen benachteiligt, ist die Vereinbarung unwirksam.

Ist die Rückzahlungsvereinbarung nicht in zulässiger Weise vereinbart, z.B. wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers, ist sie unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht dann nicht.

1

II. Allgemeine Kriterien und Tipps

Wie stellt man nun fest, ob die Vereinbarung wirksam ist? Und wie erstellt man eine zulässige Rückzahlungsvereinbarung? Eine für jeden Fall passende Antwort gibt es zwar nicht, denn es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Aber mit Kenntnis der zu beachtenden Punkte ist eine allgemeine Einschätzung möglich. Zulässige Rückzahlungsvereinbarungen weisen – ausgehend vom Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden darf - folgende Kriterien auf:

1. Berufliche Vorteile für den Arbeitnehmer durch die Fortbildung

Die Fortbildung muss für den Arbeitnehmer von beruflichem bzw. geldwertem Vorteil sein. Das ist der Fall,

  • wenn durch die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung die Voraussetzungen einer höheren Vergütung beim Arbeitgeber erfüllt sind oder
  • der Arbeitnehmer von den erworbenen Kenntnissen auch außerhalb des Unternehmens profitieren kann (Steigerung der Arbeitsmarkt- und Verdienstmöglichkeiten).

Dient die Fortbildung ausschließlich innerbetrieblichen Zwecken, ohne dass der Arbeitnehmer in eine höhere Gehaltsklasse kommt oder ihm die Zusatzqualifikation nicht auch allgemein in seinem beruflichen Fortkommen nützt, lässt sich eine Rückzahlungsklausel grundsätzlich nicht wirksam vereinbaren.

2. Angemessene Bindungsdauer

Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Abschluss der Fortbildung (Bindungsdauer), soll er dem Arbeitgeber die Fortbildungskosten erstatten.

Ist die Bindungsdauer jedoch unangemessen lange, ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.

Angemessen und damit zulässig ist die Bindungsdauer, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis steht

  • zur Dauer der Fortbildung,
  • zur Art der Fortbildung,
  • zu den Kosten der Fortbildung und
  • zu den Vorteilen, die der Arbeitnehmer durch die Fortbildung erlangt.

Als Faustregel für eine zulässige Bindungsdauer bei Fortbildungen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Arbeitslohnes gelten (jedoch einzelfallabhängig):

  • Fortbildung bis zu einem Monat → Bindung bis zu sechs Monaten;
  • bis zu zwei Monaten -->  einjährige Bindung;
  • drei bis vier Monaten -->  zweijährige Bindung;
  • sechs Monaten bis zu einem Jahr -->  keine längere Bindung als drei Jahre;
  • mehr als zweijährigen Dauer -->  Bindung von fünf Jahren.

Einzelfallbezogene Abweichungen sind möglich. Unangemessen wäre z.B. eine sechsmonatige Bindung bei nur 2-tägiger Fortbildung. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann allerdings auch bei einer kurzen Fortbildung zulässig sein, wenn der Arbeitgeber Kosten in erheblicher Höhe übernimmt  oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittliche Vorteile bringt.

3. Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Fortbildung

Die Vereinbarung sollte bereits vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme geschlossen werden.

Tipp:
Inhaltlich sind zum Rückzahlungsbetrag folgende Punkte empfehlenswert:

  • Angabe der Größenordnung des zurückzuzahlenden Betrages.
  • Aufzählung aller Kosten (Kosten der Fortbildung selbst, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Unterkunft, ggf. Prüfungsgebühren).
  • Staffelung des Rückzahlungsbetrages (anteilige Reduzierung der Rückzahlungssumme für jeden Monat des weiteren Bestehens des Arbeitsverhältnisses während der Bindungsdauer, z.B. durch monatliche Quotelung).

4. Rückzahlungspflicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die der Arbeitnehmer selbst zu vertreten hat

Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Beendigung dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, ist unwirksam. Der Zusatz, dass die Rückzahlungsvereinbarung nur greift, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat, darf daher nicht fehlen.

5. Formulierung der Rückzahlungsvereinbarung

Im Übrigen müssen die Regelungen klar und verständlich sein, andernfalls sind sie – ebenfalls wegen unangemessener Benachteiligung - unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) .

III. Fazit

Für die Prüfung oder Erstellung von Rückzahlungsvereinbarungen geben die oben dargestellten Kriterien wichtige Anhaltspunkte. Es gilt die Regel, dass der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Letztlich ist das Ergebnis einer Prüfung bzw. die Formulierung einer wirksamen Rückzahlungsvereinbarung stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung spielt eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, neben den dargestellten Hauptkriterien u.a. auch die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers.

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Bindungsfrist besteht wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung grundsätzlich jedenfalls dann nicht, wenn

  • keine oder geringe beruflichen Vorteile für den Arbeitnehmer durch die Fortbildung entstehen,
  • eine zu lange Bindungsfrist vereinbart ist oder
  • der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Fälle erfasst, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat.

 

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24 Kommentare

J
Jacqueline 29.03.2022, 12:15 Uhr
Weiterbildung bei Kurzarbeit
Hallo, ich erhalte Corona bedingt KUK. Was passiert, wenn ich eine Weiterbildung anfange und dies von der Arbeitsagentur gezahlt wird und ich während der Weiterbildung gekündigt werden würde? Würde diese Weiterbildung weiterlaufen, wenn ich dann Arbeitslosengeld erhalte? Oder muss mein Chef dann die Leistungen für die Weiterbildung erstatten?
L
Lamore 22.04.2021, 12:47 Uhr
Rückzahlungsvereinbarung wirksam?
Hallo, habe eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben. In der Vereinbarung ist kein Anspruch auf höheres Entgelt oder eine höhere Tätigkeit vereinbart.
Die Kosten sind auch nicht mit Beträgen aufgelistet sondern nur auf die entstandenen Kosten verwiesen. Bei der Kündigung steht auf eigenen Wunsch oder durch das eigene Verschulden.
Ist dies so wirksam?
S
Sylvia 02.11.2020, 14:07 Uhr
Rückzahkung
Mein Mann hat am 04.12.2018 eine Fortbildung angefangen. Am 08.08.2019!! Hat er eine Rückzahlungsvereinbarung vorgelegt bekommen, welche er hat unterschreiben müssen um die Fortbildung weiterzuführen. Des weiteren wurde ihm schriftlich ein Datum mitgeteilt und zwar 
04.2020 dass in diesem Monat seine Prüfung stattfindet. Durch Corona hat sich das Ganze verschoben in den November 2020. Er wird für zwölf Monate an den Betrieb gebunden und hier frage ich mich ob das rechtens ist. Insgesamt hatte er nur circa 25 Schulungstage und rein theoretisch müsste man ja von einem Ende der Fortbildung im April 2020 ausgehen und der Termin wurde unverschuldet durch corona in den November verschoben. Ist das so gültig?
N
Natascha Galinski 25.08.2020, 09:25 Uhr
Verpflichtung total übertrieben!
Ich habe letztes Jahr im April eine Weiterbildung begonnen und im Februar dieses Jahr abgeschlossen. Dies war ein eine fachweiterbildung die 2000€ gekostet hat und 11 Monate ingesamt gedauert hat. Es waren jedoch nur 5 blockeinheiten von jeweils 4 Tagen ( DO, Fr, Sa, So) dazu habe ich noch ein 60 Stunden Praktikum in 2 Wochen absolviert. Mein AG hat mich jedoch für 5!!!!!! Jahre verpflichtet. Darf das der AG überhaupt? Ich bin sehr unzufrieden und suche mir zurzeit eine andere Arbeitsstelle. Nun hab ich Angst das ich die 2.000 Euro abbezahlen muss. Habe durch private Angelegenheiten schon finanzielle Probleme.
Danke im Voraus für Hilfe :) 
Lg Natascha 
M
Momo 13.08.2020, 13:02 Uhr
Wirksam oder nicht?
Am 01.09.2015 habe ich eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel angefangen und erfolgreich abgeschlossen. Vom 14.01.2018 - 18.01.2018 habe ich eine Schulung erhalten. Diese hat gekostet 3.548,19€. Jetzt soll ich insgesamt 2600 Euro zahlen weil ich innerhalb von 4 Jahren das Unternehmen verlasse. Wäre ich innerhalb des ersten Jahres gegangen, wäre alles zu bezahlen gewesen, laut Vertrag. Jedes Jahr sinkt die Summe um einen bestimmten Betrag. Allerdings war diese Schulung für den Verkauf innerhalb der Firma ausgelegt. Ich habe ein wenig mehr durch Provision verdient als vorher, nach dem ich geschult wurde. Allerding steht auf dem Zertifikat, Bootcamp von meiner Firma. Dadurch sollte ich ja eigentlich keinen Vorteil haben, wenn ich das Unternehmen jetzt verlass. Daher die Frage ob das wirksam ist oder nicht.
M
M. P. 08.05.2020, 18:47 Uhr
Mann
Hallo, möchte meinen Arbeitgeber kündigen. Habe einen Lehrgang gebucht den der Arbeitgeber zahlt, dieser wurde aber noch nicht angetreten . Kann mein Arbeitgeber dieses geld von mir zurük verlangen ? Und muß ich die Kosten das den Lehrgangsanbieter zahlen ? In den Geschäftsbedingungen steht ..mit einer dauer von bis 18 Monaten sind nicht ordentlich kündbar. Vielen dank
K
Katrin 23.04.2020, 19:09 Uhr
Mobbing
Guten Tag,

ich habe nach einem Halben Jahr nach einem Wechsel der Führungskraft gekündigt, da mich diese mir bereits im Erstgespräch mit personalrechtlichen Konsequenzen gedroht hat, sollte ich mich nicht fügen. Sie war vorher im Team und das Verhältnis war neutral. Daraufhin habe ich den Personalrat eingeschaltet. Nach ein paar Wochen hat sie innerhalb eines Jahres in meiner KM Abrechnung durch eine Stichprobe eine Differenz in Höhe von 9 Euro festgestellt. Diese Probe war angeblich eine Stichprobe. Mir wurde daraufhin mit einer Abmahnung gedroht- ich habe dem Druck nicht stand gehalten und gekündigt. Meinen nebenberuflich Bachelor Studiengang Kann ich nicht beenden. Die Rechnung wurde mir bereits angekündigt- ebenso wurde ich heute von einer weiteren Führungskraft erpresst. Diese hat mir die Streichung der Abmahnung bzw. die nicht Erwähnung im Führungszeugnis versprochen sollte ich auf meine Kündigungsfrist verzichten und sofort gehen. 
Ich wäre gerne im Unternehmen geblieben- es war aber durch die Führungskraft unmöglich. Im Gespräch zwischen Personalrat, Führungskraft und mir habe ich auch meine Schlafstörungen, Magenkrämpfe und Brechanfälle erwähnt.

Mir geht es seit der Kündigung besser- die Erpressung heute war aber wieder ein Schlag in die Magengrube.

Muss ich zurückzahlen? Es handelt sich um eine SK. 

Freundliche Grüße 
A
Andrea 29.01.2020, 12:10 Uhr
Kündigung vor Beginn des Weiterbildungsvertrages
Sehr geehrte Frau Schulten,
wenn der Weiterbildungsvertrag z.B. zum 1.7 beginnt und der AN zum 1.5. kündigt, den Vertrag zuvor aber unterschrieben hat, entstehen dann Kosten? Eigentlich ja nicht, weil der Vertrag ja noch nicht begonnen hat. Oder?

Freundliche Grüße
M
Melina Landis 04.12.2018, 13:28 Uhr
Wann darf der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung zurückgestatten
Hallo 
Ich habe eine Frage;
Ich habe mich bei einer Bau Firma Verpflichtet die Vorarbeiterschule und Polierschule abzushliessen und danach 2 Jahre zu bleiben.  
Nun bin ich kürzlich mit der Vorarbeiterschule fertig geworden und möchge die Firma auf Grund von Mobbing und fehlender führungserfahrung (die ich bei dieser firma nicht bekomme aber wichtig ist für die Schule) verlassen. 
Nun verlangt mein Chef, dass ich ihm die Schulkosten komplett zurückzahlen muss da ich mit ihm einen Vertrag eingegangen bin. 
Darf er das in dieser Situation machen oder muss er mich ohne jedliche Kosten frei geben? 
S
Susann Diener 21.03.2017, 15:23 Uhr
Vereinbarung
Hallo,

ich habe eine Frage. Am 01.03. Dieses Jahr begann ich meine Weiterbildung zur PflegeDienstLeitung, heute sitze ich im Büro und mein Chef gab mir die Klausel zum Unterschreiben zwecks Rückerstattung bei vorzeitiger Beendigung . 36 Monate Bindung. Ist da zulässig ohne Vorhergehende Absprache bzw. ohne das ein Wort gesagt wurde?!

Mit freundlichen grüßen
Susann Diener
B
Bernadette Volkmer 18.02.2017, 21:33 Uhr
Rückzahlung bei arbeitswechsel
Ich bin im 3. Lehrjahr meiner berufsbegleitend en Ausbildung zur Altenpflegerin.
Ich möchte gern den Arbeitgeber wechseln weil ich unzufrieden bin. Nun hab ich eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben. Bei dem der Arbeitgeber für jeden vorzeitig beendeten mir Monat Geld zurück verlangt. Darf der Arbeitgeber das.
M
Melanie Schwenke 14.02.2017, 20:06 Uhr
Rückzahlung der Fortbildungskosten
Guten Abend, ich mache grade eine Fernlerngang. Meine Chefin bezahlt dies. Meine Weiterbildung fing 1.12.2016 an. Heute hat sie mir eine Vereinbarung gegeben die ich unterschreiben soll das ich die kosten zurück zahlen muss wenn ich nicht 3 Jahre dort bleiben. Dies wurde jedoch nicht im Vorfeld besprochen. Auch steht dort drin das wenn ich die Prüfung nicht schaffe ebenfalls die gesamten Kosten tragen muss. Ist das Rechtens? Mit freundlich Grüssen Melanie Schwenke
C
Christine Zi-Re 10.01.2017, 11:00 Uhr
Freistellung und Vergütung als Paragraph erlaubt
Sehr geehrte Frau Schulten,

ist es erlaubt in einer Rückzahlungvereinbarung auch die Regelung über Freistellung bzw. Vergütung der Ausfalltage durch die Fortbildungen per Paragraph zu regeln?
Oder hat das eigentlich gar nichts mit dem Paragraphen zu tun?

Über eine Antwort oder Info wäre ich Ihnen sehr dankbar.
F
Frank 02.09.2016, 22:11 Uhr
3 Jahre gerechtfertigt?
Hallo Frau Schulter

Ich habe selbst gekündigt und nun verlangt mein Chef die Ausbildungskosten zurück. Ich habe 2 Ausbildungsvereinbarungen 1 mal ein 3 tätigen Kurs Kosten 1178 Euro plus Flug und Hotelzimmer. Bindungsdauer soll 3 Jahre sein. Die 2. Ist für eine 4 tätige Schulung Kosten 1200 plus Flug und Hotelzimmer und eine 10 tätige Weiterbildung kosten 1200 Euro auch 3 Jahre Bindungsfrist. Ich finde diese für diese kurze Schulung eine sehr lange Frist zumal nicht unverhältnismäßig teuer und ich keine besonderen Vorteile habe.  Geben Sie mir da recht das ich gute Chancen habe gegen diese Forderung vorzugehen 

Mail skyline940@googlemail.com

Mut freundlichem Gruß 
Frank v. Prondzinsky
J
J 22.06.2016, 10:30 Uhr
Kündigung vor Beendigung der Fortbildung
Sehr geehrte Frau Schulten,
In diesen Vereinbarungen steht ja meistens "kündigt der AN innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Studiums..."
Wie sieht es denn mit der Rückzahlungspflicht aus, wenn der AN kündigt bevor er die Fortbildung beendet hat?
Mit freundlichen Grüßen 
J
S
Stefanie 04.06.2016, 07:56 Uhr
Frau
Sehr geehrte Frau Schulden,
ich habe an einem 2 tägigen Seminar teilgenommen, dieser 250 Euro gekostet hat.
Jetzt soll ich eine Schreiben unterschreiben, wo drin steht, das ich den Betrag zurückzahlen muss, wenn ich kündige oder mein Arbeitgeber kündigt. Die Frsit, 1 Jahr.
Ist dies rechtens?
Was muss es für ein Kündigungsgrund geben das ich dies zurückzahlen muss?

LG
D
Dominik D. 07.01.2015, 17:04 Uhr
Unwirksamkeit, weil Vertragspartner falsch benannt?
Sehr geehrte Frau Schulten,

mit meinem Arbeitgeber habe ich eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen, welche inhaltlich nicht anfechtbar ist. Nun ist mir jedoch aufgefallen, dass mein Arbeitgeber in dieser Vereinbarung falsch benannt wurde. Mein korrekter Arbeitgeber ist eine Zeitfirma (AG-Tochter), welche wiederum Tochterfirma desjenigen Unternehmens (AG) ist, das in der Rückzahlungsvereinbarung (RV) als Arbeitgeber benannt wurde.

Mein Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag ist AG-Tochter. Die RV benennt im Text jedoch AG als Arbeitgeber.

Ist diese RV nun aufgrund dieses Fehlers anfechtbar? Immerhin ist AG nicht Arbeitgeber im Sinne meines Arbeitsvertrages.

Dominik D.
droessler.d@icloud.com
I
Isabell Reimann 08.07.2014, 18:23 Uhr
3 Jahre berechtigt?
Sehr geehrte Frau Schulten!
Im Februar 2013 habe ich eine 4wöchige Fortbildung zur Behandlungspflege gemacht der etwa 800 Euro gekostete hat. Im Falle einer Kündigung meinerseits würde mir für jedes Jahr 33% der 800Euro kosten. Ich finde diese 3Jahre extrem lang...ist dieses wirklich so rechtens? Über eine Antwort würde ich sehr freuen...stecke in einer großem Zwickmühle :-( EMAIL an chmelnat@web.de
MfG
X
X 23.08.2013, 16:52 Uhr
Fortbildung und Rückzahlungsvereinbarung - Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine "Pflichten" nicht erfüllt?
Sehr geehrte Frau Schulten,

ich habe eine Frage zum Thema Rückzahlungsvereinbarung.

Im Januar 2009 habe ich mich mit einem Vorstandsmitglied unseres Hauses (Geldinstitut) über eine Forbildungsmaßnahme (Studium neben der Arbeit über 7 Semester) verständigt.

Daraufhin sollte ich die Kernpunkte des Gespräches, sowie meine Forderungen, als schriftlichen Antrag an den Gesamtvorstand weiterleiten.

Darin enthalten waren u. a. die Kostenübernahme des Studiums (ca. 12000,-) und 10 Wochen bezahlter Urlaub für die Anfertigung der Bachelorthesis.

Im April 2009 erfolgte ein Vorstandbeschluss über die Genehmigung der Fortbildung. Darin wird der Umgang mit dieser Forbildungsmaßnahme in unserem Hause beschrieben. Dabei gilt allgemein eine Beurlaubung für die Thesis von bis zu 10 Wochen, ABER es folgt ein Zusatzabsatz, dass darüber hinaus mein Einzelantrag genehmigt wird (somit ohne erkennbare Einschränkung).

Im Februar 2010 sollte ich dann die Anmeldeunterlagen an die Personalabteilung weiterleiten. Ich bat dabei um Anmeldung im Sinne des Antrages vom Januar 2009.

Beginn des Studiums war im März 2011. In diesem Monat erhielt ich auch das Verpflichtungsschreiben (36 Monate nach Beendigung des Studiums), welches von mir unterschrieben wurde.

Bis zu diesem Zeitpunkt, weder bei Antragseinreichung beim Vorstand noch bei der Anmeldung durch die Personalabteilung, wurde mir ein abweichender Umgang im Handeln mit den Kernpunkten meines Antrages suggeriert.

Nun kommt der Wendepunkt, der mein Problem wiederspiegelt.

Im Oktober 2012 erhielt ich ein Schreiben des Vorstandes mit der Information, dass der bezahlte Urlaub für die Thesis auf 10 Tage reduziert wird, obwohl 10 Wochen vereinbart und genehmigt wurden. Dies ist eine Benachteiligung um ca 80%. Gespräche mit dem Vorstandsmitglied persönlich und über den Personalrat blieben ohne Erfolg.

Mein Studium läuft durchweg positiv und wird im August 2014 beendet sein. Was sind nun meine Rechte, welche Möglichkeiten / Rechte habe ich, muss ich die Kosten bei einer Kündigung bezahlen (trotz dieser einseitigen Benachteiligung), habe ich Chancen auf Erfolg ??

Ich hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können und würde mich über eine Antwort per Email (tesoro84@gmx.net) sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

X
D
Daniel 17.06.2013, 13:44 Uhr
Dauer der Fortbildung
Guten Tag, ich befinde mich derzeit in einer ähnlichen Situation. Meine Fortbildung erstreckte sich über 5 Monate. Allerdings in verschiedenen Modulen welche in Summe lediglich 22Tage in Anspruch nahmen. Wird die Dauer der Fortbildung über Beginn und Enddatum definiert oder zählen die tatsächlichen Lehrgangstage?
p
petra Hofmann 14.05.2013, 10:56 Uhr
rückzahlungsvereinbarung
Sehr geehrte Frau Schulten,

ich habe ebenfalls eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben. Erst Jetzt habe ich gesehen das auch drinsteht wenn er mir kündigt muss ich zurückzahlen, hatte keine Kopie und musste sofort unterschreiben., da ich ansonsten im Betrieb nicht weiter beschäftigt werden könnte wenn ich diese Weiterbildung nicht mache.
Er hat mir in der Probezeit, kurz vor Beendigung der Probezeit gekündigt und die 790 Euro gleich einbehalten. Ausserdem hat er für das halbe Jahr Beschäftigung monatlich rund 1300 Euro vom Arbeitsamt Eingliederungszuschuss erhalten. Ich habe aber keine aussergewöhnliche Einarbeitszeit erhalten sondern nur 2 Tage, wie alle anderen auch bei einem Beatmungspatienten. Danach bin ich jeden Monat ca. 190 Stunden arbeiten gegangen.
Ich habe keinerlei Rechnung über die 790 Euro erhalten. Habe ich die Chance dieses Geld zurückzuerhalten.
Er hat jeden Monat viel Geld für mich vom Arbeitsamt erhalten und nimmt mir nun noch 790 Euro von meinem Lohn weg für diese Weiterbildung.

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

MfG Petra Hofmann
meine E-Mail: Hofmann.petra1@googlemail.com
D
Diana 11.04.2013, 14:43 Uhr
Rückzahlungsvereinbarung im Arbeitsvertrag
Hallo,
ich hätte zu diesem Thema auch eine Frage.
Ich habe im Januar eine neue Arbeitsstelle angetreten. Habe dann eine 7Tägige Fortbildung gemacht die für meine jetztige Ausübung verpflichtend war, denn ohne diese hätte ich den Beruf nicht ausüben können.
Ich habe einen unbefristeten Vertrag erhalten. Für die Fortbildung mußte ich aber eine Rückzahlungsklausel unterschreiben von 3Jahren.
Die Fortbildungskosten belaufen sich auf 1500€ und pro Monat den ich da bin gehen 1/36 ab.
Bin mir jetzt nicht mehr sicher ob ich an der neuen Stelle bleiben will, und bin jetzt etwas verunsichert da ich das Geld nicht hätte.
Wie komme ich da raus?

Mfg

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen
D
D. 03.01.2013, 19:08 Uhr
Bindungsdauer, Kosten erheblicher Höhe, überdurchschnittliche Bevorteilung
Sehr geehrte Frau Schulten,

mit großem Interesse habe ich Ihren Artikel zu Rückzahlungsvereinbarungen gelesen. Einige Fragen stellen sich mir jedoch noch bzw. ob es diesbezüglich bereits Urteile gibt:

Bindungsdauer:
Umfasst diese den gesamtem Fortbildungszeitraum, oder lediglich die effektiven "Fortbildungstage", wenn diese z.B. in mehreren Wochenblöcken über 1 Jahr stattfinden?

Kosten erheblicher Höhe und überdurchschnittliche Vorteile:
Gibt es diesbezüglich bereits Urteile oder Richtlinien bzgl. Durchschnittsgrößen/Vorteile ähnlich wie bei der Faustregel zur Bindungsdauer?

Vielen Dank und freundliche Grüße
D.
T
Thomas Fröba 24.01.2012, 21:20 Uhr
Beispielrechnung
Sehr geehrte Frau Schulten,

bei mir stellt sich folgender Sachverhalt ein.

4 Schulungen bei einem Maschinenhersteller.

3x 1 Woche
1x 3 Tage.

Gesamtkosten belaufen sich auf etwa 8000€.

Durch diese Schulungen, bei denen es keine "Abschlussprüfung" gab, werden nun von mir Aufgabenlösungen verlangt die einfach nicht machbar sind nach nur 4 Wochen Schulung.

Mein Verbleib in der Firma soll laut Vertrag nun 3 Jahre dauern.

Durch die Überforderung die teilweise schon in Panik ausarten möchte ich schnellstmöglich die Firma verlassen.

Sind 3 Jahre Verbleib in diesem Fall angemessen?


Danke für ihre Antwort

Thomas Fröba

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