Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Abwerben von Mitarbeitern auf Social Media Plattformen - Facebook, XING & Co. Kann wettbewerbswidrig sein

News vom 07.06.2012, 15:20 Uhr | Keine Kommentare

Die IT-Recht Kanzlei hatte sich schon öfter mit dem Thema der Abwerbung von Mitarbeitern durch Wettbewerber beschäftigt und herausgestellt, dass Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten grundsätzlich erlaubt sei, nicht aber zur gezielten Behinderung und Schädigung des bisherigen Arbeitgebers führen dürfe.

Das LG Heidelberg hat nun mit seinem  Urteil vom 23.05.2012 1 S 58/11 eine Grenze aufgezeigt, ab der von einer gezielten Schädigungsabsicht auszugehen ist.

Es entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn versucht werde, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen durch gezielte Zusendung von negativen Nachrichten über ihren Arbeitgeber  abzuwerben. Im vorliegenden Fall stritten zwei Personaldienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Klägers mit der Nachricht "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." bei XING kontaktiert. Die Profile der Mitarbeiter waren keine reinen Privatprofile, sondern wiesen einen deutlichen Bezug zu ihrem Arbeitgeber auf.

Das Landgericht (LG) wertete das Handeln des Kontakt suchenden Unternehmens als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Personaldienstleistungsunternehmen, das die Mitarbeiter seines Konkurrenten angesprochen habe, sei auf der Plattform XING nicht als Privatperson aufgetreten, sondern unter Verwendung seines Firmennahmen. Er habe dadurch den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit gesetzt (Urt. v. 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).

Das  LG bewertete die Nachrichten des Beklagten inhaltlich als wettbewerbswidrige Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) . Die Äußerungen seien abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu enthalten. Hierdurch werde unverhältnismäßig in das Interesse des Unternehmens auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen. Auch liege in der Art und Weise der Kontaktaufnahme eine gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern vor (§ 4 Nr. 10 UWG) . Die Formulierung der Nachricht könne nur als Versuch der Abwerbung verstanden werden. Ein solcher Abwerbeversuch sei dann unzulässig, wenn – wie hier durch unzulässig herabsetzende Äußerungen – unlautere Begleitumstände hinzukämen.  Das Gericht bemaß den Streitwert mit lediglich 10.000 Euro.

Banner Unlimited Paket

Fazit

Versucht ein Mitbewerber Mitarbeiter durch Herabsetzung oder andere unlautere Begleitumstände abzuwerben, kann dies abgemahnt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Mykola Velychko - Fotolia.com
Elisabeth Keller-Stoltenhoff Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller