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Elektronik & Batterien

Batterie-Kennzeichnung ab 2027: QR-Code wird Pflicht, weitere Vorgaben verzögern sich

Batterie-Kennzeichnung ab 2027: QR-Code wird Pflicht, weitere Vorgaben verzögern sich

Ab Februar 2027 müssen Batterien einen QR-Code tragen. Die zusätzlichen Kennzeichnungspflichten verzögern sich jedoch. Welche Informationen müssen dann bereits über den QR-Code abrufbar sein?

Rechtliche Änderungen kennen, bevor sie zum Problem werden

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Warum verzögern sich die neuen Batterieetiketten?

Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 führt schrittweise neue Kennzeichnungspflichten für Batterien ein. Ab dem 18. Februar 2027 müssen Batterien grundsätzlich einen QR-Code tragen, über den bestimmte Produktinformationen elektronisch abrufbar sein sollen. Dies gilt auch für Batterien, die in Elektrogeräten eingebaut sind.

Neben dem QR-Code sieht die Verordnung weitere Kennzeichnungen vor, etwa Angaben

  • zur Batteriekategorie,
  • zur Kapazität und
  • zur Wiederaufladbarkeit bestimmter Batterien.

Wie diese Informationen auf den Batterien dargestellt werden müssen, soll die Europäische Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Dieser hätte bereits bis zum 18. August 2025 erlassen werden müssen. Zwar veröffentlichte die Kommission im Dezember 2025 einen entsprechenden Entwurf, die endgültigen Vorgaben stehen jedoch weiterhin aus (Stand: 29. Oktober 2026).

Damit verschiebt sich auch der Beginn der zusätzlichen Kennzeichnungspflichten. Diese werden erst 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts verbindlich. Da dieser noch nicht erlassen wurde, steht der genaue Zeitpunkt weiterhin nicht fest. Frühestens 2028 können die neuen Vorgaben somit verbindlich werden.

Von dieser Verzögerung bleibt die QR-Code-Pflicht unberührt. Sie gilt nach derzeitiger Rechtslage weiterhin ab dem 18. Februar 2027. Allerdings überschneiden sich die über den QR-Code bereitzustellenden Informationen teilweise mit den zusätzlichen Kennzeichnungsangaben, deren konkrete Ausgestaltung noch nicht abschließend geregelt ist. Damit stellt sich die Frage, welche Informationen bereits ab Februar 2027 elektronisch bereitgestellt werden müssen und inwieweit hierfür die noch ausstehenden Vorgaben maßgeblich sind.

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Wie sollen die neuen Batterieetiketten aussehen?

Der im Dezember 2025 veröffentlichte Entwurf zeigt bereits, wie die künftigen Batterieetiketten gestaltet werden sollen. Dabei berücksichtigt die Kommission insbesondere, dass auf kleinen Batterien häufig nicht genügend Platz für sämtliche vorgeschriebenen Angaben vorhanden ist.

Für solche Fälle sieht der Entwurf eine Reihenfolge vor, nach der bestimmte Kennzeichnungen Vorrang haben. Dazu gehören der QR-Code, das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und gegebenenfalls vorgeschriebene Hinweise auf enthaltene Schwermetalle.

Reicht der Platz für weitere Angaben nicht aus, sollen diese unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen auf der Verpackung, in den Begleitunterlagen oder elektronisch über den QR-Code bereitgestellt werden können. Informationen zur chemischen Zusammensetzung sollen dagegen möglichst direkt auf der Batterie stehen.

Der Entwurf gibt Herstellern damit bereits eine erste Orientierung für die Gestaltung ihrer Batterieetiketten. Verbindlich sind die Einzelheiten allerdings noch nicht, da die Kommission den Entwurf bis zur endgültigen Verabschiedung ändern kann.

Welche Änderungen sind beim QR-Code geplant?

Um die unterschiedlichen Fristen für die Kennzeichnung auf der Batterie und die elektronische Bereitstellung der entsprechenden Informationen aufeinander abzustimmen, wird eine Anpassung der QR-Code-Vorgaben diskutiert. Danach sollen bestimmte Kennzeichnungsinformationen erst dann elektronisch bereitgestellt werden müssen, wenn auch ihre Angabe auf der Batterie selbst verpflichtend wird.

Der Vorschlag hält an der QR-Code-Pflicht ab dem 18. Februar 2027 fest. Zunächst müssten darüber jedoch nur bestimmte Informationen abrufbar sein. Dazu gehören insbesondere:

  • die EU-Konformitätserklärung,
  • ein gegebenenfalls erforderlicher Bericht über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten,
  • bestimmte Informationen zur Entsorgung und zum Umgang mit Altbatterien.

Die zusätzlichen Kennzeichnungsinformationen sollen dagegen erst dann über den QR-Code zugänglich sein, wenn auch ihre Angabe auf der Batterie selbst verpflichtend wird. Dies ist frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des noch ausstehenden Durchführungsrechtsakts der Fall. Damit würden beide Pflichten künftig zum selben Zeitpunkt greifen.

Die vorgeschlagene Änderung ist noch nicht beschlossen. Solange keine endgültige Regelung vorliegt, bleibt daher unsicher, welche zusätzlichen Informationen bereits ab Februar 2027 über den QR-Code bereitgestellt werden müssen.

Empfehlung

Hersteller und Importeure sollten die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgen und frühzeitig die technischen Voraussetzungen schaffen, um die erforderlichen Informationen gegebenenfalls bereits ab Februar 2027 über den QR-Code bereitzustellen.

Händler sollten rechtzeitig bei ihren Lieferanten klären, ob die angebotenen Batterien die ab dem 18. Februar 2027 geltenden QR-Code-Anforderungen erfüllen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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