Rechtliche Schutzfähigkeit von KI-Prompts
Generative KI-Dienste wie Gemini, ChatGPT, Claude & Co. werfen einige rechtliche Fragen auf. Diskutiert wird dabei auch, ob Prompts, die Nutzer zur Anleitung von KI-Diensten verwenden, rechtlichen Schutz genießen können. Mehr dazu im Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Prompts?
Prompts sind Anweisungen, die Verwender von KI-Diensten wie Gemini, ChatGPT und Claude eingeben, um diese Dienste für ihre Zwecke einzusetzen und zu steuern.
Ein Prompt kann dabei bloß aus einigen Stichworten bestehen, oder auch ein mehrseitiges Prompt-System sein. Viele besonders aufwändige Prompts werden über eine längere Zeit entwickelt und stetig verfeinert, um mit KI-Diensten bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Da liegt es nahe, nach der Schutzfähigkeit von Prompts zu fragen.
Welche urheberrechtlichen Fragen stellen sich bei KI-Diensten?
Wer KI-Dienste verwendet, sieht sich einigen urheberrechtlichen Herausforderungen ausgesetzt. Dies betrifft sowohl die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, etwa zum Training von KI-Diensten, oder bei Nutzung der Dienste, z. B. das Hochladen von Texten und Bildern in einen KI-Dienst. Im Grundsatz ist dies nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.
Urheberrechtliche Probleme ergeben sich auch, wenn ein KI-Dienst aufgrund von Prompts Inhalte wie Texte, Bilder und Töne generiert, die als Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken erscheinen, oder diesen zumindest stark ähneln. Auch hierfür bedarf es grundsätzlich einer urheberrechtlichen Befugnis.
Schließlich wird auch diskutiert, inwieweit KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt sein können und, und wer dann der Rechteinhaber ist. Allerdings ist man sich dabei weitestgehend einig, dass KI-generierte Inhalte grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz genießen, da es sich hierbei in aller Regel nicht um persönlich geistige Schöpfungen i.S.d. Urheberrechts handelt. In diese Richtung hat dies jüngst auch das AG München entschieden, wobei das Gericht nicht ganz ausgeschlossen hat, dass bei besonders kreativem Prompting theoretisch auch ein Urheberrechtsschutz entstehen könnte (Urteil vom 13. Februar 2026 - Az. 142 C 9786/25).
Urheberrechtliche Themen im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Diensten haben wir zum einen in einer FAQ zu urheberrechtlichen Problemen bei der Verwertung von KI-Werken, in einem weiteren Beitrag zu KI-generierten Inhalten und in einem Artikel über die Zulässigkeit der Eingabe von Daten in KI-Dienste zusammengestellt.
Sind Prompts urheberrechtlich geschützt?
Diese Frage kann nicht klar und eindeutig beantwortet werden. Eine gesetzliche Regelung, die KI-Prompts ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz zuspricht oder verwehrt, existiert nicht. Vielmehr richtet sich der Schutz nach den allgemeinen Vorgaben des Urheberrechts. In Deutschland sind nach § 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) persönliche geistige Schöpfungen geschützt, die über eine gewisse sog. Schöpfungshöhe verfügen, also besonders kreativ, individuell oder kunstvoll sind.
Daher können KI-Prompts nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie diese Schöpfungshöhe erreichen. Bei typischen, alltäglichen Prompts wird dies nicht der Fall sein. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne, aufwändige und besonders pfiffige Prompts eine derartige Kreativität und Individualität aufweisen, dass sie die Schöpfungshöhe erreichen.
Sind Prompts als oder wie Computerprogramme geschützt?
Denkbar wäre auch ein Schutz von Prompts wie ein bzw. quasi als Computerprogramm nach § 69a UrhG.
Nach § 69a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind danach auch keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische Kriterien, anzuwenden.
Zwar sind Prompts wie Softwarecodes im Prinzip Befehle an einen Computer, bestimmte Schritte zu durchlaufen. Prompts sind für gewöhnlich aber nicht in gleicher Weise strukturiert. Zudem führen die Anweisungen nicht automatisch immer zu dem exakt selben Ergebnis. Darüber hinaus müssten die Prompts besonders kreativ und außergewöhnlich sein, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Sind Prompts eine urheberrechtlich geschützte Datenbank?
Eine nach einer bestimmten Logik zusammengestellte Sammlung von vielen Prompts könnte gesammelt als Datenbank im Sinne des § 87 ff UrhG geschützt sein. Der Schutz würde sich dann allerdings nicht auf die einzelnen Prompts, sondern nur auf die konkrete Zusammenstellung - also das Set - an Prompts beziehen.
Denn nach § 87a Abs. 2 UrhG ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Dieses Leistungsschutzrecht erfordert somit, dass eine nach einer bestimmten Methode erstellte Sammlung von vielen Prompts besteht. Zugleich müsste zusätzlich auch eine erhebliche Investition an Arbeit (Zeit) oder Geld in die Zusammenstellung der Prompts geflossen sein, was auch nachgewiesen werden müsste, z. B. durch Protokolle und Rechnungen. In der Theorie kann es dies einmal geben, der einzelne Prompt wäre dann aber dennoch nicht rechtlich geschützt.
Sind Prompts als Geschäftsgeheimnisse geschützt?
Schließlich könnten zumindest umfangreiche und komplexe Prompts als Geschäftsgeheimnis rechtlichen Schutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) genießen.
Geschäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG sind Informationen,
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und
- bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Hierzu müssten Prompts aber über besondere Schutzmaßnahmen wie z. B. Non-Disclosure-Agreements ("NDAs") oder durch entsprechende Regelungen in Arbeits- und Dienstverträgen ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes definiert und schließlich auch als solche geschützt werden. Diese Vorkehrungen könnten Unternehmen durchaus treffen, wenn sie bestimmte Prompts für ein wesentliches Geschäftsgeheimnis bzw. einen wichtigen Geschäftsvorteil halten.
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