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KI vs. Urheberrecht: FAQ zu urheberrechtlichen Problemen bei der Verwertung von KI-Werken

14.11.2023, 14:20 Uhr | Lesezeit: 10 min
KI vs. Urheberrecht: FAQ zu urheberrechtlichen Problemen bei der Verwertung von KI-Werken

Künstliche Intelligenz ist nicht nur aus dem Dienstleistungsbereich kaum noch wegzudenken, sondern erobert zunehmend auch den Handel. Mit Services wie ChatGPT oder OpenArt werden KI-generierte Texte und Kunstwerke zur gefragten Handelsware und zu begehrtem Werbematerial. KI-Kunstschaffende begeben sich allerdings in ein rechtliches Spannungsfeld zwischen kreativer Entfaltung und urheberrechtlichen Vorbehalten. Wer ist Urheber von KI-Kunst? Können bei Schaffung von KI-generierten Inhalten Urheberrechte verletzt werden? Diese FAQ zeigen, wie die Verwertung von KI-Werken nach aktuellem Stand urheberrechtlich zu bewerten ist.

I. Wie operieren KI-Services bei der Schaffung von Werken?

Künstliche Intelligenz lässt sich heutzutage nicht für die Automatisierung und Steuerung von Prozessen verwenden, sondern sie ist zunehmend auch im Stande, Aufgaben zu übernehmen, die eigentlich Gegenstand menschlicher geistiger Auseinandersetzung ist.

So existieren bereits diverse Dienste, die auf Basis von menschlichen Eingaben komplexe wissenschaftliche Sachverhalte aufarbeiten und analysieren, Probleme sachgerechten Lösungen zuführen, Formulierungen und Sprachgebrauch optimieren oder aber vollständige Sprach- und Kunstwerke kreieren.

Gerade der letzte Bereich dieser Fertigkeiten entwickelt Relevanz für den Online-Handel und ist bereits Grundlage für ein diversifiziertes Angebotsspektrum an KI-generierter Kunst. Auch in der Werbung sind KI-Werke gefragt und sollen mit Bild und Text das eigene Angebot bestmöglich präsentieren.

Um mögliche Spannungen der Fertigung und der kommerziellen Nutzung von KI-Werken zum geltenden Urheberrecht rechtlich bewerten zu können, ist zunächst zu klären, wie Services künstlicher Intelligenz hierbei operieren.

Ki-Services, die menschliche Eingaben (sog. „prompts“) zu Werken aus Sprache und Kunst verarbeiten, beruhen grundsätzlich auf dem Modell des sog. „Deep Learning“. Hierbei wird die Generatorsoftware mit immensen Datenmengen aus öffentlich zugänglichen Quellen des Internets gespeist und sodann mit speziell entwickelten Algorithmen so geschult, dass sie sodann durch Abgleich mit bestehenden Informationen in der Lage ist, eigene, neue Inhalte auf Basis öffentlich verfügbarer Vorlagen zu erstellen.

Insbesondere dann, wenn Inhalte nach dem Vorbild eines Kunstschaffenden erstellt werden sollen, analysiert die KI hierfür charakteristische stilistische oder darstellerische Elemente aus öffentlich zugänglichen Quellen, um diese sodann auf Basis der Eingaben zu reproduzieren.

II. Welche Spannungen existieren zwischen KI-generierten Werken und dem Urheberrecht?

Das Urheberrecht weist dem Schöpfer von schutzfähigen Werken wehrhafte Ausschließlichkeitsrechte zu, die ihm die alleinige Verfügungsgewalt über deren Verbreitung, Verwendung und Zugänglichmachung einräumen.

Wird künstliche Intelligenz genutzt, um algorithmusbasiert neue Werke der Sprache und Kunst zu erschaffen, ergeben sich dadurch gleich mehrere urheberrechtliche Vorbehalte.

So ist einerseits fraglich, ob an den KI-generierten Inhalten selbst Urheberrechte entstehen können und wem diese gegebenenfalls zustehen.

Sodann ist die Schaffung von KI-Kunst mit einem potenziellen urheberrechtlichen Verletzungspotenzial verbunden, das

  • einerseits im Rückgriff auf Datensätze bei der angestoßenen Operation gesehen werden kann, wenn für den Schaffungsprozess auf seinerseits urheberrechtliche Werke zurückgegriffen wird und
  • andererseits vom KI-generierten Werk selbst ausgehen kann, wenn dieses einem bereits vorhandenen Werk gestalterisch zu nahe kommt.

III. Urheberrechte an KI-generierten Werken?

Ob an KI-generierten Werken Urheberrechte entstehen können, ist anhand von § 2 Abs. 2 UrhG zu eruieren.

Nach dieser Vorschrift können urheberrechtlich schutzfähige Werke nur persönliche geistige Schöpfungen sein. Erforderlich für die Schutzfähigkeit ist also eine geistige Auseinandersetzung eines Menschen mit einem gedanklichen Konzept, das sodann in kreativer Leistung In Form einer Schöpfung materialisiert wird.

KI-Programme operieren rein technikbasiert auf Basis automatisierter Datenverarbeitungen, sodass durch sie generierten Inhalten der Charakter einer geistigen Schöpfung denklogisch abgesprochen werden muss.

Zu erwägen wäre zwar einerseits, dem Urheber der Software, der die technische operative Infrastruktur für die Funktionalität geschaffen hat, Schöpfungen aus dieser Software als eigene geistige Leistungen zuzurechnen. Dies schlägt aber deswegen fehl, weil die KI Inhalte gerade aufgrund der Programmierung selbstständig und nach informationstechnologischem automatisiertem Ermessen generiert. Die Schöpfungen sind also gerade Ausprägung der autarken Eigenleistung der KI und daher nicht deren Urheber zuzurechnen.

Andererseits wäre zu überlegen, ob die KI-Werke demjenigen urheberrechtlich zustehen, der sie durch seine Eingabe erstellen lässt. So ist dem Urheberrecht nicht fremd, dass für eine schutzfähige Schöpfung auf technische Hilfsmittel zurückgegriffen werden kann (s. nur die Kamera eines Fotografen).

Erforderlich wäre aber, dass die menschliche Eingabe den KI-Outpit so maßgeblich prägt und bestimmt, dass die softwarebasierte Schöpfung bei wertender Betrachtung nur ein Ergebnis menschlicher konkreter Anweisung ist.
So verhält es sich aber nicht. Vielmehr wird der Kreationsprozess vom Nutzer durch eine kurze Eingabe angestoßen, auf die hin die KI verselbstständigt ein Resultat liefert. Eine Steuerung des Prozesses durch den Nutzer findet also gerade nicht statt.

Damit gilt nach derzeitigem Rechtsstand, dass an KI-generierten Werken keine Urheberrechte entstehen könnten. KI-Werke sind urheberrechtlich nicht schutzfähig.

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IV. Was gilt bei entgegenstehenden Lizenzbedingungen von KI-Software?

Auch wenn rechtlich an einer KI-Schöpfung weder Urheberrechte des Nutzers, noch solche des KI-Anbieters entstehen können, behalten sich viele KI-Betreiber in ihren Nutzungsbedingungen die Rechte an generierten Inhalten vor oder erlauben die kommerzielle Nutzung nur gegen Entrichtungen von Gebühren.

Rechtlich gesehen sind diese urheberrechtlichen Vorbehalte zwar bedeutungslos. Werden sie aber zu Lizenz- bzw. Geschäftsbedingungen gemacht und sind sie für den Nutzer vor Zugriff auf die Software einsehbar, werden sie zur privatrechtlichen Grundlage der KI-Nutzung und somit vertraglich vereinbart.

Dies bedeutet, dass trotz eigentlicher Entstehung eines Urheberrechts an KI-Schöpfungen im Innenverhältnis zwischen KI-Anbieter und KI-Nutzer dennoch Lizenz- und Geschäftsbedingungen rechtliche Wirkungen entfalten können, welche die Verwendung von KI-Inhalten bestimmten Schranken oder Voraussetzungen unterwerfen.

Der Nutzer ist trotz fehlender Stütze für lizenzrechtliche Regelungen im Gesetz (weil bei KI-Inhalten keine gesetzlichen Urheberrechte im Raum stehen, für die sie gelten könnten) an die Bedingungen des Anbieters also vertraglich gebunden und hat diese einzuhalten.

V. KI-Input: Urheberrechtliches Verletzungspotenzial durch den algorithmusbasierten Datenabgleich?

Als Voraussetzung für die Kreation eines Werkes wird eine KI-Software zunächst mit einer Vielzahl von im Internet öffentlich zugänglichen Datenbeständen gespeist, welche Dann algorithmisch zu einer Arbeitsgrundlage verarbeitet werden.

Diese Datenabgriffe, auch “Data Mining“ genannt, gehen regelmäßig mit einer Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken (Texten, Lichtbildern, Tonträgern, Filmaufnahmen) einher, auf welche die KI für die Analyse zugreift und die sie technisch dupliziert und sodann dem Algorithmus zuführt.

Das Vervielfältigungsrecht an urheberrechtlich geschützten Werken, die im Internet zugänglich sind, steht aber grundsätzlich allein dem Urheber zu. Ohne dessen Einwilligung ist daher eine KI-basierte Datenbankeinspeisung grundsätzlich nicht rechtmäßig möglich.

In Deutschland existiert allerdings mit § 44b UrhG eine gesetzliche Schranke des Urheberrechts, die Data Mining, wie es von KI-Software betrieben wird, ohne Einwilligung erlaubt.

So sind nach § 44b Abs. 2 UrhG Vervielfältigungen für die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken zulässig, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, wenn

  • die Werke rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und
  • der Rechteinhaber dem Data Mining nicht durch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt widersprochen hat (sog. „Opt-Out“)

Unter den Voraussetzungen des § 44b UrhG ist es einem KI-Anbieter möglich, geschützte Werke im Wege der Einspeisung in die KI-Datenbank ohne Einwilligung der Urheber zu vervielfältigen.

Weil von der Möglichkeit eines maschinenlesbaren Widerspruchs gegen das Data Mining die wenigsten Urheber Gebrauch machen dürften und insoweit eine technisch korrekte und hinreichende Umsetzung berechtigte Kosten- und Praktikabilitätsfragen aufwirft, kommt diese Hürde bei KI-Datenbankanreicherung grundsätzlich nicht zum Tragen.

Gravierender ist, dass ein einwilligungsfreies Data Mining durch KI nur erlaubt ist, wenn das zu vervielfältigende Werk überhaupt rechtmäßig im Internet zugänglich gemacht wurde.

In Angesicht der Fülle an Informationen, Datenbanken und Webseiten, die für die „Schulung“ einer KI herangezogen werden, und der vermuteten Anzahl an Raubkopien und illegalen Veröffentlichungen im Netz besteht nach derzeitigem Stand der Technik keine Möglichkeit, einzelne illegale Werkveröffentlichungen wirksam herauszufiltern, sodass ein latentes urheberrechtliches Risiko für die KI-Operabilität besteht.

Dieses Risiko trägt allerdings der KI-Anbieter, der definiert, mit welchen Daten eine KI gespeist werden soll. Der Nutzer, der ob dieser Vorgänge keine Einflussnahmemöglichkeiten hat, muss sich im Falle widerrechtlichen Data Minings durch eine KI, etwa bei Vervielfältigung illegal kursierender Schöpfungen, nicht verantworten.

Auch gilt grundsätzlich, dass ein KI-generiertes Werk, das zum Teil auf Grundlage eines rechtswidrigen Data Minings kreiert wurde, am urheberrechtlichen Schicksal der illegalen Vervielfältigungen im Einspeisungs- und Abgleichungsprozess nicht teilhat. Ein KI-generiertes Werk, das auf Grundlage urheberrechtswidriger Datengewinnung geschaffen wurde, verletzt also nicht automatisch auch das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht.

VI. KI-Output: Urheberrechtliches Verletzungspotenzial durch KI-Werke?

Ki-Werke werden durch algorithmusbasierten Datenabgleich unter Analyse und Verwendung wiederkehrender, charakteristischer Stilelemente kreiert.

Wenn auch an einem KI-Werk selbst grundsätzlich kein Urheberrecht entsteht, ist es daher möglich, dass ein KI-Werk bzw. seine kommerzielle Verwendung fremde Urheberrechte verletzt.

Dies ist immer dann möglich, wenn ein KI-Inhalt keinen hinreichenden gestalterischen Abstand zu einem urheberrechtlichen Werk wahrt, das als Arbeitsgrundlage der KI herangezogen wurde.

Urheberrechtlich stellt sich dann, wenn ein geschütztes Werk als Basis für ein neues (KI-generiertes) dient, die Abgrenzungsfrage zwischen einer einwilligungspflichtigen bloßen Bearbeitung des Werkes (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und einer freien Benutzung ohne Einwilligungsvorbehalt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG) .

Entscheidend für die Einordnung ist der Abstand, den die Neuschöpfung zum Ausgangswerk wahrt.

Als bloße Bearbeitung, welche einer Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerkes bedarf, gilt eine Neukreation dann, wenn sie das Ausgangswerk noch erkennen lässt, sich maßgeblich an dessen Eigenheiten anlehnt und die Qualität als geistige Schöpfung daher vom Ausgangswerk ableitet.

An eine freie Benutzung sind dahingegen hohe Anforderungen zu stellen. Sie liegt vor, wenn die entliehenen Teile des Originals innerhalb des neuen Werkes so zurücktreten, dass die Neuschöpfung ihre Eigenartigkeit intrinsisch selbst schafft und jene gerade nicht aus dem Originalwerk ableitet.

Relevant wird diese Unterscheidung vor allem dann, wenn mittels KI der Stil eines gewissen Künstlers nachempfunden werden soll (etwa: Bild im Picasso-Zeichenstil).

Hier sind die Grenzen zwischen einer zustimmungspflichtigen Bearbeitung und einer freien Benutzung oft fließend. Wird bloß ein Stil imitiert, ohne aber auch charakteristische Elemente aus bereits bestehenden Werken zu übernehmen, kann eine freie Benutzung vorliegen. Werden dahingegen auch vom Künstler stammende Elemente in der neuen Kreation genutzt, kann schnell eine bloße Bearbeitung vorliegen.

VII. Haftung für urheberrechtsverletzende KI-Werke?

Die Verwendung von KI zur Herstellung neuer Werke aus Sprache und Kunst ist risikobehaftet, weil dadurch potenzielle Verletzungen verwendeter Ausgangswerke möglich sind.

Weist das KI-Werk keinen hinreichenden Abstand zu einem vorhandenen Werk auf und stellt sich damit bei rechtlicher Würdigung als einwilligungspflichtige Bearbeitung dar, bedeutet dessen kommerzielle Verwendung (etwa in der Eigenwerbung oder als angebotene Ware) ohne vorhandene Einwilligung eine Urheberrechtsverletzung.

Für diese Verletzung kann der Nutzer, der sich einer KI-Software für die Erstellung bedient hat, selbst urheberrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Die kommerzielle Verwendung eines urheberrechtsverletztenden KI-Werkes ist ihm nämlich als eigene Verwertungshandlung zuzurechnen und löst primär Unterlassungsansprüche des Ausgangswerksurhebers aus § 97 Abs. 1 UrhG aus. Diese Ansprüche sind verschuldensunabhängig und hängen für ihre Durchsetzbarkeit also gerade nicht davon ab, ob der Nutzer um das Verletzungspotenzial des KI-Werkes und die unrechtmäßige Verwertung durch kommerzielle Verwendung wusste.

Ob darüber hinaus bei Urheberrechtswidriger Verwertung von KI-Werken auch Schadensersatzansprüche, die ein Verschulden voraussetzen, gegen den Nutzer geltend gemacht werden können, ist umstritten.

Voraussetzung wäre, dass dem Nutzer in Bezug auf die Verwertung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann, dass er also um die Urheberrechtsverletzung wusste oder hätte wissen müssen.

In Bezug auf die KI-Nutzung zur Werkschöpfung ließe sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf mit guten Argumenten darauf stützen, dass dem Nutzer die Arbeitsweise von künstlicher Intelligenz und insbesondere die Heranziehung und Verarbeitung von Vergleichsdaten grundsätzlich bekannt sind und er so das Risiko einer urheberrechtsrelevanten KI-Bearbeitung hätte kennen können. Die kommerzielle Verwertung eines KI-Werkes ohne die vorherige Beauftragung einer fundierten juristischen Einschätzung des urheberrechtlichen Verletzungspotenzials könnte ein Verschulden durchaus begründen.

VIII. Ausblick und Empfehlung?

Im rechtlichen Spannungsfeld zwischen KI-Werkschöpfungen und dem Urheberrecht ist der technische Fortschritt einer angemessenen gesetzgeberischen Reaktion weit voraus.

Die bei der KI-Nutzung angewendeten technischen Verfahren bringen das aktuelle Urheberrecht teilweise an seine Grenzen und verhindern so eine interessengerechte Subsumption.

Deshalb werden seit geraumer Zeit zunehmend Stimmen laut, die eine urheberrechtliche Reform unter Berücksichtigung der – gerade durch KI potenzierten – Verwertungsmöglichkeiten mit hinreichendem Schutz für Urheber und effektiverer Rechtssicherheit für Anwender fordern.

Erste Anstrengungen existieren auf europäischer Ebene mit der Bestrebung, einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Bereitstellung von und Arbeit mit Diensten mit künstlicher Intelligenz schaffen zu wollen.

Bis dahin ist bei der kommerziellen Verwendung von KI-generierten Werken aus Text und Bild große Achtsamkeit geboten.

Während Urheberrechtsverletzungen, die durch die Speisung einer KI mit Daten auftreten, dem KI-Betreiber zuzurechnen sind, kann KI-Output Urheberrechte an den Ausgangswerken verletzen und den Nutzer bei Verwendung der KI-Inhalte sodann urheberrechtlich haftbar machen.

Wer per KI Werke erstellen lässt, ist also gut beraten, sich vor der kommerziellen Verwertung durch werbliche Verwendung oder Verkauf anwaltlich beraten und das urheberrechtliche Verletzungspotenzial bewerten zu lassen.

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