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Auf dem Abmahnradar: Privat oder gewerbliches Handeln / Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / AGB: Fehlende Informationen über Mängelhaftungsrechte / Bilderklau / Marken: VW, Mensch ärgere Dich nicht, Alcantara

04.06.2021, 14:45 Uhr | Lesezeit: 16 min
Auf dem Abmahnradar: Privat oder gewerbliches Handeln / Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / AGB: Fehlende Informationen über Mängelhaftungsrechte / Bilderklau / Marken: VW, Mensch ärgere Dich nicht, Alcantara

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Auch wenn dem IDO derzeit wegen der Kündigung von bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen Ungemach droht, gehen die Abmahnungen unerschrocken weiter: Diese Woche ging es mal wieder um die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform, die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und das fehlende Widerrufsformular oder die fehlende Registrierung iSd. Verpackungsgesetzes. Aber auch Mitbewerber haben abgemahnt - so etwa wegen der fehlenden Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug oder von Biozid-Produkten. Und im Markenrecht wurden die Marken VW, Mensch ärgere Dich nicht oder Alcantara abgemahnt.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und die Abmahnklassiker an sich.

Und wie immer ein weiterer Tipp in eigener Sache: Die IT-Recht Kanzlei hat den Radar mobil gemacht - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Scheinbar privat: Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung / Keine Verlinkung auf OS-Plattform etc.

Wer: Ernst Westphal e.K.

Wieviel: 953,40 EUR

Wir dazu: Eine sehr umfangreiche Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers. Das passiert immer wieder: Mit einem eBay-Privataccount wird tatsächlich gewerblich gehandelt - in diesem Fall fehlt dann aus rechtlicher Sicht so einiges: Das Impressum, die Widerrufsbelehrung, AGB, der Link zur Streitschlichtungsplattform, die fehlenden Infopflichten und und und - all dies ist nämlich für gewerbliche Verkäufer verpflichtend.
Tipp: Zur Frage gewerblich oder privat gibt es zahlreiche Entscheidungen – sogar der EuGH hatte sich damit schon beschäftigt.

Tipp: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind darin alle Rechtstexte, die Sie als gewerblicher Händler benötigen, inkludiert und immer auf dem aktuellen Stand. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz, der weit über die Pflege der Texte hinausgeht. Es ist also für jeden was dabei.

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis

Wer: Wetega UG

Wieviel: 280,60 EUR

Wir dazu: Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Zuletzt wurde in diesem Zusammenhang die irreführende Werbung mit dem Schlagwort "antibakteriell" abgemahnt. Nun ging es hier um Insektenspray und den fehlenden Warnhinweise, und das gleich mehrfach:

"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."

Wichtig ist, dass dieser Hinweis sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein muss. Möglich ist dabei, dass Wort „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart (hier: „Insektenspray“) ersetzt wird.
Selbstverständlich ist der Warnhinweis nicht nur im Rahmen von Angeboten im eigenen Onlineshop erforderlich, sondern auch beim Anbieten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

Tipp: In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Werbung bei Biozid-Produkten.

Banner Unlimited Paket

Spielzeug: Fehlender Warnhinweis

Wer: Wetega UG

Wieviel: 280,60 EUR

Wir dazu: Und nochmal der gleiche Abmahner - und vergleichbares Thema: Beim Anbieten von Spielzeug (hier: ein Skateboard) schreibt der Gesetzgeber vor, auf die Gefahrenquellen hinzuweisen. Ganz konkret geht es um folgenden Warnhinweis:

" Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr verwenden".

Dieser Hinweis fehlte in dem abgemahnten Angebot.

Tipp: Exklusiv für unsere Mandanten zeigen wir in diesem Beitrag wie abmahnsicherer Verkauf von Spielzeug geht.

IDO: Fehlende Grundpreise / Fehlende Informationen über Mängelhaftungsrechte / Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / Fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung / Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung / Verpackungsgesetz: fehlende Registrierung

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin – wir sind gespannt, ob sich das nach Umsetzung der Schonfrist des neuen Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch Ende des Jahres ändern wird. Bereits jetzt bläst diesem Verein wegen der zahlreichen Gerichtsentscheidungen in Sachen Rechtsmissbrauch ein kalter Wind ins Gesicht. In diesem Zusammenhang und in Sachen Vertragsstrafe bei bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen weisen wir gerne auf diesen Beitrag hin.
Und Übrigens: Derzeit sehr beliebt beim IDO: der Ordnungsmittelantrag. Und doch wird abgemahnt ohne Ende…

Diese Woche ging es um:

Fehlende Grundpreise: Auch diese Woche ging es wieder gegen die Grundpreise - oftmals dabei gerne Händler und Angebot auf der Handelsplattform Amazon.

Unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Allgemeine Infos zum Thema Grundpreis finden Sie hier.

Abmahnfalle Preisangabenverordnung: Grundpreis, Umsatzsteuer, Versandkosten - alles Angaben, die die Preisangabenverordnung vorschreibt und regelt. Und dies ist leider oft Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Wir haben in diesem Beitrag exklusiv für unsere Mandanten die klassischen Abmahnfallen diesbzgl. zusammengefasst.

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema, das in den AGB eines jeden Onlinehändlers Erwähnung finden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Die fehlende Verlinkung auf die OS-Plattform:

Online-Händler müssen ja schon seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher unser Tipp: Stellen Sie nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung der URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?

Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.

Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung/ fehlendes Widerrufsformular: Ein Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung aufzuklären. Sprich: Es muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf der Website/Präsenz des Händlers hinterlegt sein.
Und noch was: Seit dem 13.06.2014 muss zusätzlich zu einer Widerrufsbelehrung auch noch ein Widerrufsformular dem Verbraucher vorgehalten werden. Wer dies vergisst, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.

Ein solches Formular schaut dann so aus:

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An

Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München

Fax:
E-Mail:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum

Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufsrecht und -formular.

Speicherung Vertragstext: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Vorliegend ging es um die fehlenden Informationen zur Speicherung des Vertragstextes. In diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden oft abgemahnten Punkte zusammen, die hier nicht fehlen sollten in den AGB:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Verstoß Registrierungspflicht Verpackungsgesetz: Rückblick: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, ua. auch zur Registrierung, finden Sie in diesem Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden oder in Sachen Registrierung ganz konkret hier. Und es geht hier übrigens nicht nur um Abmahnungen - auch wegen eines drohenden Bußgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.

Übrigens: Das Verpackungsgesetz wird ab Juli novelliert - über die neuen Regelungen informieren wir in diesem ausführlichen Beitrag.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: Knieper Verwaltungs GmbH

Wieviel: 1.407,00 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Derartige Bilderklau-Abmahnungen erleben derzeit zumindest gefühlt eine Hochzeit. Bei diesen Urheberrechtsabmahnungen geht es immer um die Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein.....

Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Marke I: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Wer: Schmidt Spiele GmbH

Wieviel: 3.020,34 EUR

Wir dazu: Auch dieser Rechteinhaber ist bekannt für eine strikte Kontrolle des Marktes - diesmal ging es gleich um "Mensch Ärgere Dich nicht" - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff. Alternativ wird auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt. Genutzt wurde der Begriff für die Bewerbung von Drittware, die nicht lizenziert war - in der Artikelbeschreibung. Letztlich ist das Problem hier: Der Verkehr und offensichtlich viele Händler nehmen hier teilweise an, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen generischen Begriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. So ist das aber (leider) nicht.

Marke II: Benutzung der Marke "VW"

Wer: Volkswagen AG

Wieviel: 2.538,10 EUR (!)

Wir dazu: Automobilhersteller überwachen Ihre Marken im Internet sehr akribisch – das zeigt auch unsere Erfahrung mit der Volkswagen AG. In diesem Fall ging es um die Nutzung der Marke Volkswagen bzw. VW für Kfz-Diagnosegeräte. Die VW-Abmahnungen treffen die Händler meist sehr hart, denn der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert ist stets sehr hoch (hier: 150.000 EUR). Die Höhe ist aber rein rechtlich leider gut vertretbar, aufgrund des starken Verbreitungsgrades und der intensiven Benutzung der VW-Marke.

Marke III: Benutzung der Marke "CREED"

Wer: Nobilis Group

Wieviel:1.804,90 EUR

Wir dazu: In diesem Fall ging es um den unberechtigten Verkauf von Parfums - Vorwurf: Zum einen eben eine Markenverstoß wegen Nutzung der Marke CREED - und zwar für Proben. Der unautorisierte Verkauf von Parfumproben ist seit jeher ein markenrechtlich umstrittenes Thema. Abgemahnt hat hier nicht der Markeninhaber, sondern ein exklusiver Vertriebspartner. Es geht hier letztlich um das Problemfeld selektives Vertriebssystem. Neben diesen markenrechtlichen Vorwürfen geht es in der Abmahnung auch noch um die fehlerhafte Kennzeichnung der Produkte.

Marke IV: Benutzung der Marke "Alcantara"

Wer: Alcantara S.p.A.

Wieviel: n.n.

Wir dazu: Diese Schreiben tauchten in letzter Zeit öfters auf. Die Abmahnungen kamen nicht vom Rechteinhaber selbst, sondern von der CONVEY S.r.l., die zur Wahrnehmung der Markenrechte beauftragt wurde. Das Auffallende: Es handelte sich bei den vorgeworfenen Verstößen um Altfälle aus den vergangenen Jahren. Das ist ungewöhnlich. Die Markenverletzung an sich ist weniger ungewöhnlich: Genutzt wurde die Bezeichnung Alcantara - vermutlich in dem Irrglauben, dass es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff für Microfaserprodukte, sondern um eine geschützte Marke handelt. Das Problem ist bekannt - siehe hierzu unseren Beitrag.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist führen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die no-go-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinter stecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung festgesetzt. Allein die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen – für den Abgemahnten bedeutet das: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt wird und eine gerichtliche Durchsetzung hierüber somit vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Wie dargestellt ist die Abgabe der Unterlassungserklärung die Chance, eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches zu vermeiden – da diese Erklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, ist genau darauf zu achten, was in dieser Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist denknotwendig im Interesse des Markeninhabers formuliert und entsprechend weit gefasst – daher ist meist eine Überarbeitung (Modifizierung) dieses Entwurfes anzuraten, damit die Erklärung so formuliert ist, dass Sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt und gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. In keinem Fall sollte gegen den Unterlassungsvertrag zukünftig verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer – so der Volksmund. Und das stimmt auch – gerade im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzen Markeninhaber dazu, zum Anwalt zu gehen, damit dieser eine Abmahnung erstellt – der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Verursachung dieser Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Zudem hat der Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch einen Schadensersatzanspruch – der Abgemahnte wird also in zweifacher Hinsicht zur Kasse gebeten

Und wie berechnen sich die Zahlungsansprüche?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruches richtet sich nach dem der Abmahnung zugrundegelegten Gegenstandswert – dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Dabei soll maßgeblich für die Höhe dieses Wertes das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung sein. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (so genannter „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sog. Regelstreitwert von 50.000 EUR durchgesetzt – der aber natürlich im Einzelfall über – oder unterschritten werden kann. So ist etwa auf die Dauer und Intensität der verletzten Marke, die erzielten Umsätze, den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke abzustellen und für jeden Einzelfall eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Für den Schadensersatzanspruch an sich gibt es nach Wahl des Verletzten 3 Berechnungsarten:

  • es ist der Gewinn, der dem Verletzer infolge der Markenverletzung entgangen ist, zu ersetzen oder
  • es ist der durch den Verletzer erzielten Gewinn herauszugeben (so genannter Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • es kann eine angemessene Lizenzgebühr (so genannter Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie) vom Verletzer verlangt werden.

7. Und wieso muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gem. § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch – dieser dient vornehmlich dafür den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat ja keine Kenntnis vom Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft muss dabei wahrheitsgemäß und umfänglich erteilt werden – gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht – in diesem Fall sind sämtliche Belege, die mit der Verletzungshandlung im Zusammenhang stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch der besteht – gem. § 18 MarkenG. Ein solcher spielt meist in den Plagiatsfällen eine große Rolle – hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, das die Plagiatsware ein für alle Mal vom Markt verschwindet und vernichtet wird. Das kann entweder selbst beauftragt werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung ausgehändigt.

9. Und wieso ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt im Spiel?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt hinzugezogen. Das hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwaltes zu erstatten – das verdoppelt die Kostenlast. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung mittlerweile stark umstritten. Es gibt Gerichte, die eine Hinzuziehung eines Patentanwaltes bei einfachen Markenverstößen für nicht erforderlich halten und damit den Erstattungsanspruch ablehnen. Der BGH (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hatte zuletzt hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es in einem konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu betrauen, folgt nicht, dass es notwendig ist, daneben auch noch einen Patentanwalt mit dieser Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu im Stande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes erforderlich war.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

L
Luise & Fritz 05.06.2021, 17:57 Uhr
Abmahnungen der WETEGA UG
Vorweg wir sind nicht betroffen - möchten aber auf folgende Umstände hinweisen:

Die WETEGA UG ist doch gar nicht mehr aktiv. Siehe Link ganz unten. Das Ganze schon mehr als ein Jahr. Im Video von 2020 wird erwähnt, die WETEGA UG sei vorübergehend geschlossen. Ich kann keinen Shop finden den die WETEGA UG betreibt. Vielleicht bei ebay?

Die Firma 2012 mit Stammkapital 100€ gegründet! Seither keine Kapitalaufstockung. Was bedeutet, dass die Firma bis heute keine Gewinne erzielt werden oder Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden. Auch wenn es keine Frist gibt für die Aufstockung des Stammkapitals, so ist doch festzustellen, dass seit vielen Jahren im Auftrag einer Firma abgemahnt wird, die für mich kein erkennbaren Geschäftsbetrieb hat. Es wäre schön wenn Sie den Nachweis einer Geschäftstätigkeit der WETEGA UG einfordern würden. (Link der Geschäftsdaten zu Wetega UG https://www.northdata.de/?id=16243673)

Meiner Meinung nach entfällt dadurch doch die Aktiv-Legitimierung zur Abmahnung durch RA Sandhage.

Der mahnt schon mehr als 10 Jahre ab. Im Auftrag der unterschiedlichsten Firmen, aktuell auch z. B. im Auftrag der Acario UG. 2019 gegründet mit immerhin 500 €.
Bei der Suche nach ACARIO im Web findet man keine aktiv betrieben Unternehmen/Shops. Bei korrekter Angaben im Impressum hätte es aber einen Treffer geben müssen. Eigentlich auch gleich auf Seite 1, aber nix!!

Besonders perfide, er bietet ja auch selbst Abmahnschutz an. Vermutlich um Mandanten zu gewinnen, die sich davon versprechen von Ihm nicht abgemahnt zu werden.

Und dann noch mit dem Finger auf andere Zeigen "Abzocke mit DSGVO: Datenschutzauskunft-Zentrale"
um dann selbst auch abzumahnen.
Hier das Video eines ihrer Kollegen dazu: Teuerste Abmahnung zur DSVGO: https://www.youtube.com/watch?v=AANtiu6nlME

Seit 1996 beschäftige ich mich in den verschiedensten Position mit dem Internet. In dieser langen Zeit habe schon mit sehr vielen Abmahnung meiner Auftraggeber zu tun gehabt.
Seit dem Beginn der ersten Abmahnwellen habe ich auch Briefe an die damalige Justizministerin gerichtet. Mit dem Vorschlag einer 1. kostenfreien Abmahnung. Wird der abgemahnte Umstand nicht in einer akzeptablen Frist (z. B. 14 Tage) korrigiert, kann eine auf (heute) 50 Euro gedeckelt Abmahnung erfolgen.Auch das es wünschenswert wäre z. B. nur die Verbraucherverbände zu legitimieren. Dort können dann Verstöße gemeldet werden. Letztendlich betreffen die meisten dieser Abmahnungen nur den B2C-Bereich.

Die Antwort seinerzeit lässt vermuten, dass es (bis heute) keine echten Sachkompetenz, des Onlinehandels, im Justizministerium gab/gibt.

Den ersten (B2C-)Onlineshop den ich 1999 für einen Kunden eingerichtet habe, hatte viele Jahre trotz unbemerkter/unbeabsichtigter abmahnfähiger Verstöße, ohne Beschwerden und zur vollen Zufriedenheit seiner Kunden gearbeitet. Mit der ersten Abmahnung 2004 hat sich dann dort einiges verändert. Im Lauf der Jahre wurde immer mehr aus dem Sortiment des Shops genommen, weil man keine Lust mehr hatte mit bestimmten Produkten ständig im Fokus von Abmahnern zu sein.

Auch wegen diesen Praktiken kommt der Onlinehandel in Deutschland nicht in die Gänge. Deshalb wäre es schön wenn Sie nicht nur auf die Abmahnung (ihrer Kollegen) hinweisen würden, sondern aktiv mit dafür Sorgen würden, dass diese Art der Abmahnungen aufhört.

Es bleibt immer noch genügend zu tun für die seriösen Kanzleien, wie ihre. Und die, deren Geschäftsmodell hauptsächlich auf Abmahnungen beruht, können ruhig vom Markt verschwinden.

Hier noch interessantes Video zum Thema WETEGA UG : https://www.youtube.com/watch?v=qdsygI_OFVs

Zum Thema RA Sandhage
https://www.youtube.com/watch?v=F0mcrh9x6VA
Auch interessant ihre Kollegen:
https://www.youtube.com/watch?v=AANtiu6nlME

Mfg
Luise & Fritz

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Abmahnradar: Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation / Werbung: TÜV-geprüft / Marken: SAM, Birkin Bag
(08.03.2024, 13:21 Uhr)
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